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1. Buch. 1. Tit. §. 27.
diesem unterscheide man 1) einen Leguleius, worunter ein
solcher verstanden wird, der keine wissenschaftliche, sondern
eine blos historische Kenntniß von den Gesetzen hat, sie
zwar den Worten nach weiß, und überall mit seiner Gesetzkenntniß ¬
prahlt; aber den Geist derselben nicht versteht,
und daher eine ungeschickte Anwendung davon macht; 2) einen ¬
Rabulisten, worunter man einen solchen versteht,
dem es zwar nicht an Kenntniß, aber an Rechtschaffenheit
und Güte des Herzens fehlt, die Gesetze gehörig anzuwenden,
und welcher daher solche zum Schaden anderer zu verdrehen
sucht; 3) einen Empiricus, denn ein solcher versteht gar keine ¬
Rechtstheorie, sondern hat blos den Schlendrian inne,
welchen er aus der täglichen Uebung in der Gerichtsstube erlernt
hat, und behandelt daher alle Rechtssachen blos mechanisch.
Endlich unterscheide man einen Rechtsgelehrten auch 4) von
einem Iurisperito, d. i. einem blosen Rechtsverständigen, der
zwar eine gründliche Theorie des Rechts verstehet, allein
von den erkannten rechtlichen Wahrheiten keinen Gebrauch
macht 68).
Anmerkung k. Die römischen Juristen definirten ¬
die Jurisprudenz auf folgende Art. Iurisprudentia
est divinarum atque humanarum rerum notitia: justi atque ¬
iniusti scientia 59). Diese Definition wird verschiedentlich ¬
erklärt. Einige halten dafür, Ulpian, aus dessen
lib. I. Regularum diese Definition entlehnt worden, habe
hierdurch anzeigen wollen, daß die Jurisprudenz ein Theil
der
68) S. 1o. Christph. SP1T2 Diss. de lurisconsulto, a iurisperito,
leguleio et rabula quam maxime diverso. Erfordiae 1769.
69) L. 10. §. 2. D. de Iust. et iur.