Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  27.
diesem  unterscheide  man  1)  einen  Leguleius,  worunter  ein
solcher  verstanden  wird,  der  keine  wissenschaftliche,  sondern
eine  blos  historische  Kenntniß  von  den  Gesetzen  hat,  sie
zwar  den  Worten  nach  weiß,  und  überall  mit  seiner  Gesetzkenntniß ¬
  prahlt;  aber  den  Geist  derselben  nicht  versteht,
und  daher  eine  ungeschickte  Anwendung  davon  macht;  2)  einen ¬
  Rabulisten,  worunter  man  einen  solchen  versteht,
dem  es  zwar  nicht  an  Kenntniß,  aber  an  Rechtschaffenheit
und  Güte  des  Herzens  fehlt,  die  Gesetze  gehörig  anzuwenden,
und  welcher  daher  solche  zum  Schaden  anderer  zu  verdrehen
sucht;  3)  einen  Empiricus,  denn  ein  solcher  versteht  gar  keine ¬
  Rechtstheorie,  sondern  hat  blos  den  Schlendrian  inne,
welchen  er  aus  der  täglichen  Uebung  in  der  Gerichtsstube  erlernt
hat,  und  behandelt  daher  alle  Rechtssachen  blos  mechanisch.
Endlich  unterscheide  man  einen  Rechtsgelehrten  auch  4)  von
einem  Iurisperito,  d.  i.  einem  blosen  Rechtsverständigen,  der
zwar  eine  gründliche  Theorie  des  Rechts  verstehet,  allein
von  den  erkannten  rechtlichen  Wahrheiten  keinen  Gebrauch
macht  68).
Anmerkung  k.  Die  römischen  Juristen  definirten ¬
  die  Jurisprudenz  auf  folgende  Art.  Iurisprudentia
est  divinarum  atque  humanarum  rerum  notitia:  justi  atque ¬
  iniusti  scientia  59).  Diese  Definition  wird  verschiedentlich ¬
  erklärt.  Einige  halten  dafür,  Ulpian,  aus  dessen
lib.  I.  Regularum  diese  Definition  entlehnt  worden,  habe
hierdurch  anzeigen  wollen,  daß  die  Jurisprudenz  ein  Theil
der
68)  S.  1o.  Christph.  SP1T2  Diss.  de  lurisconsulto,  a  iurisperito,
leguleio  et  rabula  quam  maxime  diverso.  Erfordiae  1769.
69)  L.  10.  §.  2.  D.  de  Iust.  et  iur.
            
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