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Sintenis, Der simulirte Prozess.
Letzterer Gesichtspunkt, der die Rechtsordnung in ihrer Ge-
sammtheit beherrscht (vgl. für das Privatrecht § 138 B.G.B.),
muss auch hier massgebend sein; was das Gesetz als unsitt-
lich verwirft, das kann der Richter, der ja nur das Gesetz
auszuführen hat, nicht befehlen, und würde er es dennoch
befehlen, so wäre sein Urtheil von vornherein nichtig, ob
es auch formell „rechtskräftig“ würde.
Was sodann den ferner herangezogenen Fall anlangt, wo
ein geisteskranker Richter urtheilt, so folgt auch hier die
Ungültigkeit des Urtheils aus allgemeinen Grundsätzen. Die
Rechtsordnung kann und darf es nicht zulassen, dass ein
derartiges Urtheil Recht schaffe; denn es liegt auf der Hand,
dass das Urtheil dazu nicht im Stande ist. Auch in diesem
Falle muss daher der allgemeine Grundsatz durchgreifen, der
das objektive Recht beherrscht, dass rechtliche Handlungen
eines Geisteskranken unwirksam sind. Für das Privatrecht
spricht der § 104 B.G.B. den genannten Grundsatz klar und
deutlich aus; für das Prozessrecht haben wir keine derartige
ausdrückliche Vorschrift, und doch muss diese als un-
geschriebenes Recht an die Spitze gestellt werden, falls sich
die Rechtsordnung nicht selbst widersprechen will.
Kehren wir nunmehr zu der uns interessirenden Frage
zurück, so werden wir auch da sagen müssen: die Rechts-
ordnung kann es unmöglich zulassen, dass ein Urtheil, welches
durch Simulation sämmtlicher Prozesssubjekte einschliesslich
des Gerichts zu Stande kommt, Gültigkeit habe. Liesse sie
es zu, so würde dadurch das Unrecht legalisirt, mit dem
Stempel „von Rechts wegen“ versehen, m. a. W. die Rechts-
ordnung höbe sich im konkreten Falle selbst auf. Dies ist
nicht angängig; vielmehr lassen sich im Wege der Analogie
Rechtsgrundsätze ermitteln, aus denen sich die Nichtigkeit
des simulirten Urtheils ergiebt.
Das eine Rechtsprinzip ist für das Privatrecht aus-
gesprochen im § 117 B.G.B. Eine Erklärung, die im Ein-
verständnis aller der Personen, an die sie sich richtet, zum
Scheine abgegeben wird, ist eine in sich nichtige Erklärung.
Dieser Grundsatz darf nicht aufs Privatrecht beschränkt
werden, sondern muss ebenso gelten von öffentlichrecht-