Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De iustitia et iure. 
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Theorie und Praxis nach den angegebenen Begriffen sind 
nun so genau mit einander vergesellschaftet, daß sie von einan 
der nicht getrennt werden köͤnnen, daher es eine ungereimte 
Frage ist, ob nicht die eine vor der andern einen Vorzug 
habe 5*)? denn die wahre Praxis laͤßt sich ohne eine grüͤnd 
liche Kenntniß der Theorie des Rechts ohnmöglich geden 
ken. Die Theorie ist also nur um der Praxis willen da. 
Die Praxis hingegen muß der Theorie erst das Leben ge 
ben; die Begriffe, die man bey der Theorie sammlet 
werden erst durch die Praxis in die gehörige Deutlichkeit 
gesetzet, und bekommen daher ein Licht, welches ihr durch 
Umschreibung ohnmöglich gegeben werden kann. Derjenige 
nun, welcher nicht nur eine gründliche wissenschaftliche Kennt 
niß von der Theorie sowohl als Praxi der Rechtsgelahrtheit 
besitzet, sondern auch dieselbe zur Ehre Gottes und zum 
Wohl seiner Mitbürger wirklich ausübt, heißt ein Jurist, 
ein Rechtsgelehrter im eigentlichen Verstande *). Von 
N 5 
diesem 
67) S. 1o. Tob. CARRACH Diss. de conflictu theoriae et praxeos 
iuris. Halae 1736. und Mart. Gottl. PAULI Diss. de theoriae 
et praxis iuridicae discordia. Lips. 1747. Jn einem andern Ver 
stande, nämlich wenn man sich unter der Praxis den Gerichts 
gebrauch oder die Gültigkeit der Gesetze in den Gerichten ge 
denket, kann ein Conflictus zwischen der Theorie und Praxis 
des Rechts statt finden. S. NETTELBLADT in System. element. 
doctrinar. propaedeuticar. iurispr. pos. germanor. comm. §. 41. 
S. 33. 
*) Nicht unrecht sagt CICERO de oratore Lib. I. cap. 48. in fin. 
Sin quaereretur, quisnam lurisconsultus vere nominaretur; eum 
dicerem, qui legum, et consuetudinis eius, qua privati in civi 
tate uterentur, et ad respondendum, et ad agendum, et ad ca 
vendum, peritus esset.
	        
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