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Mistellen.
und den Notgerichten auf handhafter Tat nicht zu reden!). E. aber
scheint dies zu bestreiten, da er den Stillstand der ordentlichen
Gerichte mit dem Stillstand aller Gerichte gleich setzt. Gut trifft
sich's außerdem, daß E. die Zeit des ‘regsten wirtschaftlichen Verkehrs’
erwogen wissen will. Es war die Zeit, wo man auf die Anwesenheit
vieler dingpflichtiger Leute verzichten mußte, die Zeit also, wo sich
das Ausfallen des ordentlichen Dinges sehr wohl erklären würde. E.
verweist endlich auf die zu Halle geltende Bestimmung, wonach für
das Einbringen einer Magdeburger Oberhofentscheidung im Halleschen
Schultheißengericht eine 14tägige Frist lief; hieraus soll folgen, daß
in Magdeburg ‘mindestens alle 14 Tage Gericht stattfand’. Dies würde
aber nur dann zu folgern sein, wenn es in Magdeburg keine außer-
ordentlichen Gerichte gegeben hätte.
So behält denn von E.'s Aufsatz nur die mit Eecht gegen mich
erhobene Eüge Bestand, daß ich infolge eines ‘Versehens’ das in Halle
unter Königsbann gescholtene Urteil mit dem unter Grafenbann ge-
scholtenen hinsichtlich der Eechtzugfrist verwechselt habe. Es handelt
sich da in buchstäblichem Sinne um ein Versehen, das aber für die gegen-
wärtige Kontroverse gleichgültig war.
Mit dem Bisherigen ist auch der Aufsatz von 0. Loening oben
S. 371) beantwortet, soweit er lediglich die Argumentati onvonEietschel
wiederholt. Indes 0. Loening glaubt 'noch einige Belege zur Unter-
stützung der herrschenden Lehre’ Vorbringen zu können. Sie stehen
88. 41—47. Aber die meisten beziehen sich gar nicht' auf sein Be-
weisthema. Dieses müßte mir gegenüber dahin lauten, daß im
13. Jahrhundert zu Magdeburg der Schultheiß alle 14 Tage
ordentliches Gericht gehalten habe. Dafür ist es kein ‘Beleg’,
wenn S. 45f. dargetan wird, daß eine solche Dingordnung in andern
Städten, und sei es selbst des Magdeburger Eechtskreises, gegolten hat.
Es ist auch kein ‘Beleg’, wenn das Magdeburg-Breslauer K. v. 1295 von
einem Schulzending spricht, das ‘über dreimal 14 Nächte’ nach dem
Burggrafending stattfinde. Denn nichts nötigt zu der Annahme, daß
dieses Ding gerade ein ordentliches sein müsse. Darum greift L. 8. 42
zu dem Auskunftsmittel, seinen Lesern es einfach zu untersagen, an
ein gebotenes Ding fNotding oder Gastding’) zu denken. Nicht anders
verhält es sich aber mit den ‘Belegen’, die L. 8. 44 aus allen den
Stellen gewinnen will, wo von 3 aufeinander folgenden Dingen oder
von 3 aufeinander folgenden 14 nächtigen Prozeßfristen die Eede ist.
Kein ‘Beleg’ ist es ferner, wenn 8. 47 Einzelfälle nachgewiesen werden,
1) Obenstehender Beitrag des Herrn v. Amira, der sich ursprünglich
allein mit den Ausführungen des Herrn Rietschel beschäftigte, ging uns
erst zu, nachdem der Aufsatz des Herrn Loening im Drucke längst fertig-
gestellt war. Wir hielten es im Interesse der Sache für erwünscht, daß
Herrn v. Amira alsbald Gelegenheit gegeben werde, auch zu diesen neuen
Einwendungen gegen seine in Bd. XXVII 8. 386 f. u. XXVIII 8. 437 ff. dieser
Zeitschrift ausgesprochene Ansicht Stellung zu nehmen, und haben ihm des-
halb mit Zustimmung des Herrn Loening dessen Beitrag in den Aushänge-
bogen mitgeteilt. Für die Red. U. Stutz.