Titel II. Von der Entschädigung. § 14.
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Eine solche Entscheidung wird aber immer nur privatrechtlich zwischen den Parteien
von Wirksamkeit sein, und darf niemals den Vorschriften präjudiziren, welche die
Regierung ec. innerhalb der durch § 14 ihr beigelegten Befugniß den Eisenbahnen
in der Benutzung der zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Wege zu ertheilen
für nothwendig erachten sollte.
Ger.=H. z. Entsch. d. Kompet.=Konfl. 30. 10. 1852, J.=M.=Bl. 1853 S. 91.
Dem Unternehmer kann zwar die Pflicht zur Herstellung von Wegen 2c.
auferlegt werden. Aber die Auflage, das Eigenthum hierzu an den Wegeinteressenten ¬
abzutreten, würde über die Grenze der der Behörde zustehenden
Anordnungen hinausgehen.
Reichsger. 5. Civ.=Sen. 26. 5. 1894, Eisenb. Entsch. XI S. 140.
Endlich erscheint es zulässig, Mangels einer regierungsseitig angeordneten
Einfriedigung die Kosten für daraus erwachsende Wirthschaftserschwernisse (Vermehrung ¬
des zur Viehhütung erforderlichen Personals) im Rechtswege zu fordern.
Ger.=H. z. Entsch. d. Kompet.=Konfl. 16. 12. 1854, J.=M.=Bl. 1855 S. 88 und 25. 6. 1853,
I.=M.=Bl. 335 (336).
111) IV. Auf Unterlassung von schädigenden Betriebshandlungen ¬
darf im Rechtswege (durch Negatorienklage) nicht geklagt
werden.
Denn eine derartige Klage würde das Betriebs=(Konzessions=) Recht des Unternehmers ¬
illusorisch machen und denselben mittelbar zur Anlage von Schutzvorrichtungen ¬
oder Einstellung des Betriebs zwingen, damit aber diese Frage unter
die Kognition der Gerichte stellen. Das sonst statthafte Klagerecht der Anlieger
bemerkt W. Koch a. a. O. S. 137 — auf Unterlassung der zum Eisenbahn=Bau
nöthigen besitzstörenden Handlungen ist ausgeschlossen. (Vergl. auch Bessel
und Kühlwetter I S. 134; W. Endemann, Recht d. Eisenb. S. 349, 350;
Eger, Handb. d. Preuß. Eisenb.=Rechts Bd. 1 § 35 S. 537 ff.)
Ebenso die Praxis: Die Negatorienklage gegen Eingriffe des Unternehmers
(Aenderung der Vorfluthverhältnisse und Leitung des Wassers auf das adjacirende
Grundstück) ist, soweit sie auf Beseitigung der Verletzung gerichtet ist, nicht gerechtfertigt ¬
Ob.=Trib. 2. Sen. 25. 9. 1877, Strieth. Bd. 98 S. 21. Vergl. auch 20. 6. 1871, Strieth.
Bd. 83 S. 57; Ger.=H. z. Entsch. d. Kompet.=Konfl. 19. 10. 1872, J.=M.=Bl. 1873 S. 65.
Ist die Entscheidung darüber, welche Sicherheitsmaßregeln von den Eisenbahn=Gesellschaften ¬
getroffen werden sollen, lediglich der Regierung überlassen, so
ergiebt sich daraus zugleich, daß die Vornahme solcher Sicherungsmaßregeln im
Wege der gerichtlichen Klage gegen die Eisenbahn=Gesellschaften nicht verlangt
werden kann und daß daher eine Klage, wie die vorliegend erhobene Negatorienklage, ¬
wo auf die Enthaltung von feuersgefährlichen Immissionen, also entweder
auf Herstellung einer Einrichtung, die solchen Immissionen mit Sicherheit vorbeugt
oder auf Einstellung des Betriebs, geklagt wird, nach dem Gesetze unzulässig ist'
Appell.=Ger. Celle 9. 7. 1874, Zeitg. d. Ver. Deutsch. Eisenb.=Verw. 1874 S. 1006.
So auch das Reichsgericht: „Nach den aus dem Begriff des Eigenthums
folgenden Grundsätzen braucht kein Grundeigenthümer solche Benutzung der nachbarlichen ¬
Grundstücke zu dulden, welche eine Immission in sein Grundstück, wie