Metadaten : ¬Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (1)

Titel  II.  Von  der  Entschädigung.  §  14.
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Eine  solche  Entscheidung  wird  aber  immer  nur  privatrechtlich  zwischen  den  Parteien
von  Wirksamkeit  sein,  und  darf  niemals  den  Vorschriften  präjudiziren,  welche  die
Regierung  ec.  innerhalb  der  durch  §  14  ihr  beigelegten  Befugniß  den  Eisenbahnen
in  der  Benutzung  der  zum  öffentlichen  Gebrauche  bestimmten  Wege  zu  ertheilen
für  nothwendig  erachten  sollte.
Ger.=H.  z.  Entsch.  d.  Kompet.=Konfl.  30.  10.  1852,  J.=M.=Bl.  1853  S.  91.
Dem  Unternehmer  kann  zwar  die  Pflicht  zur  Herstellung  von  Wegen  2c.
auferlegt  werden.  Aber  die  Auflage,  das  Eigenthum  hierzu  an  den  Wegeinteressenten ¬
  abzutreten,  würde  über  die  Grenze  der  der  Behörde  zustehenden
Anordnungen  hinausgehen.
Reichsger.  5.  Civ.=Sen.  26.  5.  1894,  Eisenb.  Entsch.  XI  S.  140.
Endlich  erscheint  es  zulässig,  Mangels  einer  regierungsseitig  angeordneten
Einfriedigung  die  Kosten  für  daraus  erwachsende  Wirthschaftserschwernisse  (Vermehrung ¬
  des  zur  Viehhütung  erforderlichen  Personals)  im  Rechtswege  zu  fordern.
Ger.=H.  z.  Entsch.  d.  Kompet.=Konfl.  16.  12.  1854,  J.=M.=Bl.  1855  S.  88  und  25.  6.  1853,
I.=M.=Bl.  335  (336).
111)  IV.  Auf  Unterlassung  von  schädigenden  Betriebshandlungen ¬
  darf  im  Rechtswege  (durch  Negatorienklage)  nicht  geklagt
werden.
Denn  eine  derartige  Klage  würde  das  Betriebs=(Konzessions=)  Recht  des  Unternehmers ¬
  illusorisch  machen  und  denselben  mittelbar  zur  Anlage  von  Schutzvorrichtungen ¬
  oder  Einstellung  des  Betriebs  zwingen,  damit  aber  diese  Frage  unter
die  Kognition  der  Gerichte  stellen.  Das  sonst  statthafte  Klagerecht  der  Anlieger
bemerkt  W.  Koch  a.  a.  O.  S.  137  —  auf  Unterlassung  der  zum  Eisenbahn=Bau
nöthigen  besitzstörenden  Handlungen  ist  ausgeschlossen.  (Vergl.  auch  Bessel
und  Kühlwetter  I  S.  134;  W.  Endemann,  Recht  d.  Eisenb.  S.  349,  350;
Eger,  Handb.  d.  Preuß.  Eisenb.=Rechts  Bd.  1  §  35  S.  537  ff.)
Ebenso  die  Praxis:  Die  Negatorienklage  gegen  Eingriffe  des  Unternehmers
(Aenderung  der  Vorfluthverhältnisse  und  Leitung  des  Wassers  auf  das  adjacirende
Grundstück)  ist,  soweit  sie  auf  Beseitigung  der  Verletzung  gerichtet  ist,  nicht  gerechtfertigt ¬

Ob.=Trib.  2.  Sen.  25.  9.  1877,  Strieth.  Bd.  98  S.  21.  Vergl.  auch  20.  6.  1871,  Strieth.
Bd.  83  S.  57;  Ger.=H.  z.  Entsch.  d.  Kompet.=Konfl.  19.  10.  1872,  J.=M.=Bl.  1873  S.  65.
Ist  die  Entscheidung  darüber,  welche  Sicherheitsmaßregeln  von  den  Eisenbahn=Gesellschaften ¬
  getroffen  werden  sollen,  lediglich  der  Regierung  überlassen,  so
ergiebt  sich  daraus  zugleich,  daß  die  Vornahme  solcher  Sicherungsmaßregeln  im
Wege  der  gerichtlichen  Klage  gegen  die  Eisenbahn=Gesellschaften  nicht  verlangt
werden  kann  und  daß  daher  eine  Klage,  wie  die  vorliegend  erhobene  Negatorienklage, ¬
  wo  auf  die  Enthaltung  von  feuersgefährlichen  Immissionen,  also  entweder
auf  Herstellung  einer  Einrichtung,  die  solchen  Immissionen  mit  Sicherheit  vorbeugt
oder  auf  Einstellung  des  Betriebs,  geklagt  wird,  nach  dem  Gesetze  unzulässig  ist'
Appell.=Ger.  Celle  9.  7.  1874,  Zeitg.  d.  Ver.  Deutsch.  Eisenb.=Verw.  1874  S.  1006.
So  auch  das  Reichsgericht:  „Nach  den  aus  dem  Begriff  des  Eigenthums
folgenden  Grundsätzen  braucht  kein  Grundeigenthümer  solche  Benutzung  der  nachbarlichen ¬
  Grundstücke  zu  dulden,  welche  eine  Immission  in  sein  Grundstück,  wie
            
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