fullscreen : Osterrieth, Albert: Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes

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6.  Für  die  Beschlüsse  der  Beschwerdeabteilung  bedarf  es  der
Beratung  und  Abstimmung  in  einer  Sitzung.')
IV.  Die  Erteilung  des  Patents.
1.  Die  Erteilung  des  Patents  ist  endgültig  mit  der  Zustellung
des  Erteilungsbeschlusses  (wenn  der  Erteilungsbeschluß  im  Anmeldeverfahren ¬
  ohne  Einspruch  erfolgt)  2)  oder  mit  Ablauf  der  Beschwerdefrist ¬
  oder  bei  Verzicht  auf  die  Beschwerde  oder,  wenn  eine
Entscheidung  der  Beschwerdeabteilung  über  die  Erteilung  vorliegt.
2.  Ist  die  Erteilung  endgültig  beschlossen,  erläßt  das  Patentamt ¬
  darüber  durch  den  Reichsanzeiger  (und  im  Patentblatt)  eine
Bekanntmachung,  und  fertigt  es  für  den  Patentinhaber  die
Patenturkunde  aus  (§  27  Abs.  i  PG.).  Außerdem  wird  die
Eintragung  in  die  Patentrolle  bewirkt  (§  19  PG.;  vgl.  S.  18).
Die  Patenturkunde  enthält  die  Patentschrift,  in  der  die
Bezeichnung  des  Patents  (s.  S.  135)  und  die  Beschreibung  nebst
Anspruch  und  Zeichnungen  abgedruckt  werden.
Patenturkunde  und  Patentschrift  sind  nicht  Träger  des  Rechts
aus  dem  Patent,  sondern  lediglich  Beweismittel  für  den  Erteilungs
beschluß,  der  das  Dasein  des  Patents  begründet.
V.  Die  Versagung  des  Patents.
Wird  die  Anmeldung  nach  der  Bekanntmachung  zurückgenommen, ¬
  oder  wird  das  Patent  versagt,  so  wird  dies  im  Reichs
anzeiger  (und  im  Patentblatt)  bekannt  gemacht.  Die  eingezahlte
(erste)  Jahresgebühr  (s.  S.  112)  wird  in  diesem  Fall  zurückerstattet.
Mit  der  Versagung  des  Patents  gelten  die  Wirkungen  des  einstweiligen -
  Schutzes  (s.  S.  93)  als  nicht  eingetreten  (§  27  Abs.  2  PG.).
E.  Das  Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeverfahren.
I.  Allgemeines.
1.  Das  Verfahren  auf  Erklärung  der  Nichtigkeit  (s.  S.  115)
und  das  Verfahren  auf  Zurücknahme  (s.  S.  121)  des  Patents  sind  einheitlich ¬
  geregelt.  Sie  werden  daher  in  der  folgenden  Darstellung
zusammengefaßt.
2)  Denkschrift  d.  PatA.,  188.
*)  Verord.  v.  11./7.  91,  §  7  Abs.  2.
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