Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  26.
196
Billigkeit  gequitatem  iuridicam,  oder  die  richterliche
Billigkeit,  und  der  Unterschied  zwischen  dieser  und
der  Strenge  des  Rechts  bestehet  darinn,  daß  letztere
sich  an  die  allgemeine  Regel  hält,  die  Billigkeit  aber
zugleich  auf  die  gute  oder  schlimme  Wirkung  Rücksicht ¬
  nimmt,  welche  die  Anwendung  der  Regel  im  gegebenen ¬
  Falle  haben  würde.  Deswegen  setzen  diejenigen
Rechtsgelehrten,  welche  über  diesen  Gegenstand  geschrieben
haben,  die  Billigkeit  des  Richters  vorzüglich  in
eine  vernünstige  Erwägung  der  zu  beurtheilenden  Thatsachen ¬
  59).  Sie  verlangen  ferner,  daß  ein  billiger  Richter ¬
  die  durch  positive  Gesetze  eingeführte  Ungleichheit  soviel ¬
  als  möglich  mildern,  und  überall  auf  die  menschliche
Schwachheit  Rücksicht  nehmen  solle  "*).  Welchen  Begriff
aber  auch  die  Rechtsgelehrten  mit  der  Billigkeit  in  dieser
zweyten  Bedeutung  verknüpfen  mögen,  so  kommen  sie  doch
fast  alle  darinn  überein,  daß  das  strenge  Recht  in  einer
steifen  Anhänglichkeit  an  die  Theorie,  die  Billigkeit
aber
60)  Man  vergleiche  hier  vorzüglich  Ernst  Ferd.  Kleins  Abhändlung =
  über  die  Billigkeit  bey  Entscheidung  der  Rechtsfälle;
in  Desselben  Annalen  der  Gesetzgebung  und
Rechtsgelehrsamkeit  in  den  Preuß.  Staaten.
I.  Band  S.  357—390.  und  HARTMANN  D  de  aequitate  iuridica. -
  (Kiel  1730.)  Siehe  auch  KRESS  cit.  Diss.  Cap.  1.  §.  13.
not.  d.
61)  KRESS  in  der  angef.  Diss.  Cap.  1.  §.  18.  giebt  folgende  Beschreibung =
  von  der  Billigkeit:  AEQUITAS  est,  sagt  er,  hahitus ¬
  mentis  vel  doctrina,  ubi  secundum  aequalitatis  regulas,  x
rationis  ratiociniis  haustas,  hoc  vel  illud  interpretando,  sive  iuri ¬
  supplendo  sive  demendo,  ad  imbecillitatem  generis  humani
respiciendo,  benigne  diludicamus.
            
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