1. Buch. 1. Tit. §. 26.
196
Billigkeit gequitatem iuridicam, oder die richterliche
Billigkeit, und der Unterschied zwischen dieser und
der Strenge des Rechts bestehet darinn, daß letztere
sich an die allgemeine Regel hält, die Billigkeit aber
zugleich auf die gute oder schlimme Wirkung Rücksicht ¬
nimmt, welche die Anwendung der Regel im gegebenen ¬
Falle haben würde. Deswegen setzen diejenigen
Rechtsgelehrten, welche über diesen Gegenstand geschrieben
haben, die Billigkeit des Richters vorzüglich in
eine vernünstige Erwägung der zu beurtheilenden Thatsachen ¬
59). Sie verlangen ferner, daß ein billiger Richter ¬
die durch positive Gesetze eingeführte Ungleichheit soviel ¬
als möglich mildern, und überall auf die menschliche
Schwachheit Rücksicht nehmen solle "*). Welchen Begriff
aber auch die Rechtsgelehrten mit der Billigkeit in dieser
zweyten Bedeutung verknüpfen mögen, so kommen sie doch
fast alle darinn überein, daß das strenge Recht in einer
steifen Anhänglichkeit an die Theorie, die Billigkeit
aber
60) Man vergleiche hier vorzüglich Ernst Ferd. Kleins Abhändlung =
über die Billigkeit bey Entscheidung der Rechtsfälle;
in Desselben Annalen der Gesetzgebung und
Rechtsgelehrsamkeit in den Preuß. Staaten.
I. Band S. 357—390. und HARTMANN D de aequitate iuridica. -
(Kiel 1730.) Siehe auch KRESS cit. Diss. Cap. 1. §. 13.
not. d.
61) KRESS in der angef. Diss. Cap. 1. §. 18. giebt folgende Beschreibung =
von der Billigkeit: AEQUITAS est, sagt er, hahitus ¬
mentis vel doctrina, ubi secundum aequalitatis regulas, x
rationis ratiociniis haustas, hoc vel illud interpretando, sive iuri ¬
supplendo sive demendo, ad imbecillitatem generis humani
respiciendo, benigne diludicamus.