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des streitenden Grundstückes durch Verjährung erworben zu ha-
ben, artikulirten Thatsachen, nämlich das fragliche Grundstück
seit länger denn 30 Jahren vor der Besitznahme desselben von
Seiten der Appellantin als Weg, Viehtrift und Weidgang
benutzt zu haben, welche das König!. Landgericht durch das
durch Berufung angegriffene vorbescheidliche Urtheil vom
10. April 1835 als erheblich und deren Beweis als zu-
lässig erkannte, zwar Besitzhandlungen von Gerechtsamen, die
die dem Eigenthümer zustehende freie Benutzung desselben
beschränken, keinesweges aber solche Besitzhandlungen sind,
die nothwendig einen Ausfluß des Eigenthumsrechts darstel-
len und einzig dem Eigenthümer auszuüben zustehen;
Daß diese Thatsachen allein sohin nicht geeignet sind,
den Beweis des erworbenen Eigenthums durch Verjährung
zu erbringen, um so weniger, als nachgegeben ist, daß von
Seiten der Appellantin Besitzhandlungen in Bezug auf das
streitige Grundstück ausgeübt worden sind, die als ein Aus-
fluß des Eigenthumsrechts nothwendig erschienen;
Daß hiernach die Entscheidung der Frage, ob der Beweis
der Thatsache von der appellatischen Gemeinde erbracht wor-
den sey, über die der Richter a quo durch das ebenfalls
durch Berufung angegriffene Endurtheil vom 28. Januar
d. I. zu deren Gunsten erkannt hat, zwecklos und unnütz
geworden war;
Daß appellatische Gemeinde keine nähere Thatsachen für
ihre Behauptung artikulirt hat;
Daß von Seiten der appellatischen Gemeinde keine Gründe
zur Unterstützung der eingewendeten Einrede der Unannehm-
barkeit der Berufung gegen das Interlokut vom 10. April
1835 vorgebracht worden sind, die Berufung gegen dasselbe
mit dem Endurtheile im Allgemeinen allerdings gesetzlich zu-
lässig ist.
Aus diesen Gründen
nimmt der K. Nh. A. G. H. die Berufung gegen die Urtheile
des Königl. Landgerichts zu Aachen vom 10. April 1835 und
28. Januar 1836 als begründet an, reformirt dieselbe und
weiset, an deren statt erkennend, die appellatische Gemeinde
mit der angehobenen Klage ab.
III. Senat. Sitzung vom 14. Dezember 1836.
Advokaten: Müller — Bauerband.