Metadaten : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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faches  veto  hemmte  *),  sofern  es  aber  eine  der  Verfügung  des
Mannes  unterstehende  Fahrhabe  war,  ihre  billigen  Schadenersatzansprüche ¬
  ungeschmälert  behielt,  ja  in  ihren  Ansprüchen
auf  die  Gerade,  die  ihr  aus  dem  ganzen  geeinigten  Vermögen
ausgeschieden  wurde,  also  in  der  Regel  die  eingebrachte  Gerade ¬
  übersteigen  musste,  dann  den  Forderungen  auf  die  gesetzliche ¬
  Wittwenversorgung,  die  quarta,  tertia,  ges.  Leibzucht ¬
  oder  wie  sonst  sie  Namen  hatten,  geschweige  schon  der
t.
vertr.
agsmässigen  Zuwendungen,  solcher  Vortheile  gewärtig
wurde,  welche  ihr  illatum  stets  nur  übersteigen  durften,
diese  Frau  konnte  wirklich  in  der  Verwaltung  ihres  geringen
Gutes  seitens  des  Mannes  kaum  irgend  welchen  ernsten  Gefahren ¬
  ausgesetzt  worden  sein;  und  sofern  es  nur  auf  diesen
Gesichtspunkt  anzukommen  hätte,  so  könnte  die  Brauchbarkeit
des  besprochenen  Güterrechtssystemes,  wenigstens  für  die  damaligen ¬
  Zustände,  kaum  füglich  bestritten  werden.  Man
könnte  sogar  behaupten,  dass  die  Korrektiven,  welche  im
Anschluss  an  dieses  Güterrechtssystem  in  den  erwähnten  Instituten ¬
  einer  quarta,  tertia,  dos  etc.  aufgestellt  wurden,
geradezu  überflüssig,  und  wenigstens  viel  zu  intensiv  waren,
so  dass  sie  den  Mann  der  Frau  gegenüber  mitunter  recht
empfindlich  treffen  mussten.  Der  letztere  Gesichtspunkt  wird
wol  auch  den  Grund  geboten  haben,  dass  mit  Ausschluss
der  lex  wisigothorum,  welche  unter  dem  Einflusse  des
Römischen  Rechtes  die  Grundsätze  der  bonorum  possessio
unde  vir  et  uxor  rezipirte  (IV.  2,  c.  11),  in  den  übrigen
Volksrechten  der  überlebenden  Frau  äusser  den  besprochenen
eherechtlichen  Ansprüchen  kein  Erbrecht  an  den  Nachlass
des  Mannes  zugestanden  wurde  2);  allerdings  hatte  auch  der
*)  Schriftsteller,  welche  dem  Manne  auch  bezüglich  des  Immobiliargutes ¬
  ein  Veräusserungsrecht  ohne  Einwilligung  der  Frau  zusprechen,
verlegen  den  Schutz  der  Frau  auf  die  diesfalls  immerhin  nothwendige
Einwilligung  der  Erben  derselben  (Wartrecht);  so  auch  Hasse,  cit.  p.  75.
2)  Vgl.  Schröder,  I.  p.  165  ff.,  auch  Siegel  cit.  p.  142.  Die  an
Leibzucht  oder  Morgengabe  zustehende  Quote  wurde  wol  in  einem  gewissen ¬
  Sinne  (Uebernahme  eines  entsprechenden  Theiles  der  Schulden)
als  Erbschaftsquote  behandelt.
            
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