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faches veto hemmte *), sofern es aber eine der Verfügung des
Mannes unterstehende Fahrhabe war, ihre billigen Schadenersatzansprüche ¬
ungeschmälert behielt, ja in ihren Ansprüchen
auf die Gerade, die ihr aus dem ganzen geeinigten Vermögen
ausgeschieden wurde, also in der Regel die eingebrachte Gerade ¬
übersteigen musste, dann den Forderungen auf die gesetzliche ¬
Wittwenversorgung, die quarta, tertia, ges. Leibzucht ¬
oder wie sonst sie Namen hatten, geschweige schon der
t.
vertr.
agsmässigen Zuwendungen, solcher Vortheile gewärtig
wurde, welche ihr illatum stets nur übersteigen durften,
diese Frau konnte wirklich in der Verwaltung ihres geringen
Gutes seitens des Mannes kaum irgend welchen ernsten Gefahren ¬
ausgesetzt worden sein; und sofern es nur auf diesen
Gesichtspunkt anzukommen hätte, so könnte die Brauchbarkeit
des besprochenen Güterrechtssystemes, wenigstens für die damaligen ¬
Zustände, kaum füglich bestritten werden. Man
könnte sogar behaupten, dass die Korrektiven, welche im
Anschluss an dieses Güterrechtssystem in den erwähnten Instituten ¬
einer quarta, tertia, dos etc. aufgestellt wurden,
geradezu überflüssig, und wenigstens viel zu intensiv waren,
so dass sie den Mann der Frau gegenüber mitunter recht
empfindlich treffen mussten. Der letztere Gesichtspunkt wird
wol auch den Grund geboten haben, dass mit Ausschluss
der lex wisigothorum, welche unter dem Einflusse des
Römischen Rechtes die Grundsätze der bonorum possessio
unde vir et uxor rezipirte (IV. 2, c. 11), in den übrigen
Volksrechten der überlebenden Frau äusser den besprochenen
eherechtlichen Ansprüchen kein Erbrecht an den Nachlass
des Mannes zugestanden wurde 2); allerdings hatte auch der
*) Schriftsteller, welche dem Manne auch bezüglich des Immobiliargutes ¬
ein Veräusserungsrecht ohne Einwilligung der Frau zusprechen,
verlegen den Schutz der Frau auf die diesfalls immerhin nothwendige
Einwilligung der Erben derselben (Wartrecht); so auch Hasse, cit. p. 75.
2) Vgl. Schröder, I. p. 165 ff., auch Siegel cit. p. 142. Die an
Leibzucht oder Morgengabe zustehende Quote wurde wol in einem gewissen ¬
Sinne (Uebernahme eines entsprechenden Theiles der Schulden)
als Erbschaftsquote behandelt.