Object : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

A.  Die  Principien  der  Anfechtung.  §  3.
23
besaß.  Das  gemeine  und  das  sächsische  Recht  hatten  eine  solche
Unbilligkeit  nur  darin  befunden,  daß  Jemand  an  der  Vermögensentäußerung ¬
  des  Schuldners  unter  Mitwissenschaft  der  fraus  des
Veräußerers  sich  betheiligt  hatte.  Die  Konkursordnung  stellt  dagegen
das  verschärfte  Verbot  auf,  nach  erlangter  Wissenschaft  der  die  Einleitung ¬
  der  Konkurseröffnung  rechtfertigenden  Thatsachen  zu  bestimmten
den  Gläubigern  nachtheiligen  Rechtshandlungen  des  Schuldners  mitzuwirken. ¬
  Schon  gegen  die  Verletzung  dieses  Verbotes  läßt  sie  den
sachverfolgenden  Zwang  der  Anfechtung  zu  Gunsten  der  Gläubiger
zu.  Die  Gültigkeit  des  Geschäftes  zwischen  den  Contrahenten  wird
deswegen  wiederum  nicht  in  Frage  gestellt,  sondern  nur  an  das
Gebahren  des  Verletzenden  die  Pflicht  zur  Reparation  des  durch  seine
Handlung  erzeugten  Schadens  angeknüpft.  Da  aber  auch  hier  die
Schadenersatzverbindlichkeit  auf  das  bewußte  Unrecht  des  Anfechtungsgegners ¬
  und  nicht  schon  auf  sein  objectives  Verhalten  zu  der  Entäußerung ¬
  des  Schuldners  sich  gründet,  charakterisirt  sich  der  aus
§  23  abgeleitete  Anfechtungsanspruch  ganz  wie  die  actio  Pauliana
als  eine  Delictsforderung,  welche  aus  dem  Systeme  des  Obligationenprivatrechts ¬
  nur  des  Schutzes  halber,  den  sie  den  geschädigten  Konkursgläubigern ¬
  gewährt,  in  den  Bereich  der  Konkursordnung  transferirt
ist.  Mit  dieser  rechtlichen  Natur  des  Anspruchs  steht  es  im  Einklangwenn ¬
  der  Inhalt  und  Umfang  der  Haftung  des  aus  §  23  belangten
mit  den  Verbindlichkeiten  des  aus  §  24  pflichtigen  Anfechtungsgegners
vollkommen  übereinstimmt.  Motiven  zu  §§  30—32  S.  1429,  Stieglitz -
  Bem.  II.  a.  E.  zu  §  30  S.  174.
Hierin  liegt  das  Princip  des  §  23  Z.  1  erschöpft.  Der  Anfechtungsgrund, ¬
  auf  dem  §  23  beruht,  tst  deshalb  nicht,  wie  Völderndorff
Anm.  a  zu  §  23  S.  267  mit  der  herrschenden  Meinung  sich  ausdrückt,
ein  ganz  neuer,  dem  gemeinen  Recht  fremder.  Denn  der  Gedanke
einer  Delictsschuld  des  Anfechtungsgegners  bleibt  gewahrt,  und  nur
die  Präcisirung  der  Schuld,  nur  die  Bestimmung  der  delictischen  Erfordernisse ¬
  des  daraus  erwachsenden  Schadenersatzanspruchs  ist  eine  neue.
In  der  Kommission  des  Reichstags  zur  Berathung  der  Konkursordnung ¬
  (Protok.  S.  19,  20)  ist  darüber  verhandelt  worden,  welche
Reihenfolge  den  Bestimmungen  der  §  23  flg.  im  Gesetze  zu  geben  sei.
An  sich  ist  diese  Reihenfolge  vollkommen  gleichgültig.  Nur  die  Motivirung, ¬
  mit  welcher  der  Regierungskommissar  Hagens  (vermuthlich
der  Autor  der  Konkursanspruchsidee)  die  schließlich  beibehaltene  Aufeinanderfolge ¬
  der  Paragraphen  empfohlen  hat,  giebt  zu  einem  Worte
Anlaß.  Hagens  bemerkte  gegenüber  dem  Antrage  des  Abgeordneten
            
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