Inhaltsverzeichnis : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 14 = [3.F.] Bd. 44 = Jg. 1848, Bd. 3 (1848))

VII.  Untersuchungsarrest  und  Leiden.
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lige  Umstände  verlängert  ist,  ein  Billigkeitsgrund  zur  Strafminderung -
  nur  bei  besonders  drückenden  Verhältnissen  ob,  indem  aud
der  unschuldig  Befundene  für  die  aus  gesetzlichen  Gründen  erlittene -
  Haft  keinen  Ersatz  verlangen  kann.  Welche  Gerechtigkeit
wäre  es  aber,  einen  an  sich  schuldigen  und  nothwendigen  Ersatz
dort,  wo  man  ihn  leisten  kann,  zu  verweigern,  weil  man  in  gewissen -
  anderen  Fällen  nicht  die  Macht  habe,  ihn  zu  prästiren?
Mit  Recht  bemerken  Oersted  und  Abegg,  daß  es  zufällig  und
für  die  Rechtspflege  etwas  Außermögliches  sei,  wenn  nicht  in  allen
Fällen  eine  Möglichkeit  Statt  finde,  das  unverschuldete  Uebel  wieder -
  gut  zu  machen,  oder  auszugleichen.  Bei  der  Expropriation
von  Eigenthum  zu  öffentlichen  Zwecken  wird  der  Staat  nicht  dem
Privaten  die  gebührende  Entschädigung  mit  der  Berufung  darauf
verweigern,  daß  eine  solche  dem  Soldaten,  welcher  im  Dienste  des
Staats  Gesundheit  oder  Arm  und  Bein  verlor,  mit  noch  größerem
Grunde  zukomme,  und  ihm  dennoch  nicht  gewährt  werden  könne.
Der  Unterschied  zwischen  Sicherheitshaft  und  Leiden  jeder  anderen
Art,  welche  der  Angeschuldigte  erduldete,  liegt  darin,  daß  zu  Mißhandlungen, -
  als  etwas  an  sich  Widerrechtlichem,  der  Staat  Niemanden -
  bevollmächtigt  haben  kann,  weshalb  er  auch  keine  Schadloshaltung -
  dafür  zu  leisten  braucht;  hinsichtlich  der  Verhängung
des  Arrestes  dagegen  kann  zwar  die  Proceßordnung  eine  Instruction -
  über  die  Bedingungen  seiner  Zulässigkeit  enthalten;  weil  aber
in  concreto  fast  Alles  dabei  sich  auf  den  doppelten  Verdacht  der
Thäterschaft  und  der  causa  arresti  reducirt,  und  der  Verdacht  seiner -
  Natur  nach  etwas  Subjectives  ist,  so  muß  die  Bevollmächtigung -
  hier  sehr  allgemein  lauten.  Abgesehen  von  den  Fällen,  wo
eine  Caution  genügend  und  aufzubringen  ist,  riskirt  Jeder  in
vorläufige  Haft  zu  gerathen,  und  kann  sich  dem  nicht  widersetzen.
Wird  aber  die  Erduldung  des  Arrestes  als  ein,  nicht  durch  das
Verbrechen  bedingtes,  nothwendiges  Opfer  für  das  allgemeine
Wohl  gefordert,  so  tritt  auch  das  Correlat,  die  eben  so  allgemeine
Entschädigungspflicht  des  Staates,  überall  ein,  wo  sie  nach  der
factischen  Natur  des  Verhältnisses  erfüllt  werden  kann.  Eine  Zeit,
welche  bereits  in  der  Freiheits-Entziehung  die  einzige  zulässige
Strafart  erblickt,  kann  nicht  mehr  fern  von  Anerkennung  der  Wahr.
heit  sein,  daß  die  Gesammtheit  dem  Schuldlosen,  welchen  sie  aus
anderen  Gründen  demselben  Uebel  unterwarf,  dafür  nach  ihren
Kräften  ersatzpflichtig  sei.  Sofern  aber  diese  praktische  Gerechtigkeit -
  bei  dem  Delinquenten  anfing,  muß  man  die  allgemeine  Bestimmung -
  des  Ungarischen  Entwurfs  empfehlen:  „die  Haft,  welche
der  Uebertreter  während  des  Strafverfahrens  bis  zum  Erkenntnif
erstand,  ist  bei  Bemessung  seiner  Strafe  in  Betracht  zu  nehmen"
und  kann  davon  nur  etwa  diejenige  Verlängerung  ausnehmen
welche  er  sich  willkürlich,  durch  mährchenhafte  Erdichtungen,
zugezogen  haben  sollte.
ore
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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