VII. Untersuchungsarrest und Leiden.
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lige Umstände verlängert ist, ein Billigkeitsgrund zur Strafminderung -
nur bei besonders drückenden Verhältnissen ob, indem aud
der unschuldig Befundene für die aus gesetzlichen Gründen erlittene -
Haft keinen Ersatz verlangen kann. Welche Gerechtigkeit
wäre es aber, einen an sich schuldigen und nothwendigen Ersatz
dort, wo man ihn leisten kann, zu verweigern, weil man in gewissen -
anderen Fällen nicht die Macht habe, ihn zu prästiren?
Mit Recht bemerken Oersted und Abegg, daß es zufällig und
für die Rechtspflege etwas Außermögliches sei, wenn nicht in allen
Fällen eine Möglichkeit Statt finde, das unverschuldete Uebel wieder -
gut zu machen, oder auszugleichen. Bei der Expropriation
von Eigenthum zu öffentlichen Zwecken wird der Staat nicht dem
Privaten die gebührende Entschädigung mit der Berufung darauf
verweigern, daß eine solche dem Soldaten, welcher im Dienste des
Staats Gesundheit oder Arm und Bein verlor, mit noch größerem
Grunde zukomme, und ihm dennoch nicht gewährt werden könne.
Der Unterschied zwischen Sicherheitshaft und Leiden jeder anderen
Art, welche der Angeschuldigte erduldete, liegt darin, daß zu Mißhandlungen, -
als etwas an sich Widerrechtlichem, der Staat Niemanden -
bevollmächtigt haben kann, weshalb er auch keine Schadloshaltung -
dafür zu leisten braucht; hinsichtlich der Verhängung
des Arrestes dagegen kann zwar die Proceßordnung eine Instruction -
über die Bedingungen seiner Zulässigkeit enthalten; weil aber
in concreto fast Alles dabei sich auf den doppelten Verdacht der
Thäterschaft und der causa arresti reducirt, und der Verdacht seiner -
Natur nach etwas Subjectives ist, so muß die Bevollmächtigung -
hier sehr allgemein lauten. Abgesehen von den Fällen, wo
eine Caution genügend und aufzubringen ist, riskirt Jeder in
vorläufige Haft zu gerathen, und kann sich dem nicht widersetzen.
Wird aber die Erduldung des Arrestes als ein, nicht durch das
Verbrechen bedingtes, nothwendiges Opfer für das allgemeine
Wohl gefordert, so tritt auch das Correlat, die eben so allgemeine
Entschädigungspflicht des Staates, überall ein, wo sie nach der
factischen Natur des Verhältnisses erfüllt werden kann. Eine Zeit,
welche bereits in der Freiheits-Entziehung die einzige zulässige
Strafart erblickt, kann nicht mehr fern von Anerkennung der Wahr.
heit sein, daß die Gesammtheit dem Schuldlosen, welchen sie aus
anderen Gründen demselben Uebel unterwarf, dafür nach ihren
Kräften ersatzpflichtig sei. Sofern aber diese praktische Gerechtigkeit -
bei dem Delinquenten anfing, muß man die allgemeine Bestimmung -
des Ungarischen Entwurfs empfehlen: „die Haft, welche
der Uebertreter während des Strafverfahrens bis zum Erkenntnif
erstand, ist bei Bemessung seiner Strafe in Betracht zu nehmen"
und kann davon nur etwa diejenige Verlängerung ausnehmen
welche er sich willkürlich, durch mährchenhafte Erdichtungen,
zugezogen haben sollte.
ore
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