Objekt : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Erbunwürdigkeit.  —  Erfindungen.
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Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  dem  Erbfalle
dreißig  Jahre  ve
strichen  sind.
§  2082  B.G.B.
Erbvertrag,  hier:  Anfechtung  des  Erbvertrags.
Die  Anfechtung  (eines  Erbvertrags)  durch  den  Erblasser
kann  nur  binnen  Jahresfrist  erfolgen.
Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  wegen
Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Zwangslage
aufhört,  in  den  übrigen  Fällen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem
der  Erblasser  von  dem  Anfechtungsgrunde  Kenntnis  erlangt.
Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden
Vorschriften  der  §§  203,  206  (siehe  unter  Ila  „Verjährungsabschnitt") ¬
  entsprechende  Anwendung.
Hat  im  Falle  des  §  2282  Abs.  2  (nämlich:  „Für  einen
geschäftsunfähigen  Erblasser  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  mit
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  den  Erbvertrag  an4 ¬

fechten“)  der  gesetzliche  Vertreter  den  Erbvertrag  nicht  rechtzeitig ¬
  angefochten,  so  kann  nach  dem  Wegfalle  der  Geschäftsunfähigkeit ¬
  der  Erblasser  selbst  den  Erbvertrag  in  gleicher  Weise
anfechten,  wie  wenn  er  ohne  gesetzlichen  Vertreter  gewesen  wäre,
§  2283  B.G.B.
Erfindungen,  hier:  Pateutschutz.
Patente  werden  erteilt  für  neue  Erfindungen,  welche  eine
gewerbliche  Verwertung  gestatten.
Ausgenommen  sind:
Erfindungen,  deren  Verwertung  den  Gesetzen  oder  guten
Sitten  zuwiderlaufen  würde:
Er
2)
Erfindungen  von  Nahrungs=,  Genuß=  und  Arzneimitteln,
sowie  von  Stoffen,  welche  auf  chemischem  Wege  hergestellt
werden,  soweit  die  Erfindungen  nicht  ein  bestimmtes  Verfahren ¬
  zur  Herstellung  der  Gegenstände  betreffen.
Eine  Erfindung  gilt  nicht  als  neu,  wenn  sie  zur  Zeit
der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  in  öffentlichen ¬
  Druckschriften  aus  den  letzten  hundert  Jahren  bereits  100  Jahre
derart  beschrieben  oder  im  Inlande  bereits  so  offenkundig  benutzt ¬
  ist,  daß  danach  die  Benutzung  durch  andere  Sachverständige ¬
  möglich  erscheint.
Hermann,  Fristen  und  Verjährungen.

30  Jahre
1  Jahr
            
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