Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 26. 
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lich weg. Denn ist es gewiß, daß die Gesetze gewisse 
Handlungen des Gläubigers mit dem ganzen Verluste sei 
nes Rechts bestrafen können, was nicht leicht jemand leugnen 
wird; so kann ja nicht füglich den Schuldner eine natürli 
che Verbindlichkeit treffen, wenn das bürgerliche Verhältnis 
macht, daß auf Seiten des Gläubigers, gar kein Recht 
mehr vorhanden ist 3*). Fragt man nun, in wiesern in den 
Fällen einer reprobirten oder ganz aufgehobenen natürlichen 
Ver 
31) Diesem ist die L. 19. pr. D. de condict. indeb. keinesweges 
entgegen, wo es heißt: Si poenne causa eius, cui debetur, de 
hitor liberatus est; naturalis obligatio manet. Denn diese Stelle 
beziehet sich lediglich auf solche Verordnungen des Civilrechts, 
welche dem Gläubiger blos die Klage entziehen, und insofern 
den Schuldner befreyen; nicht aber auf solche Gesetze, wo 
durch der Gläubiger seines ganzen Rechts ver 
lustig erkläret wird. Deutlicher wird dieses in der L. 9. 
§. 4. D. ad Sctum Macedon. auseinander gesezt: Hi demum 
solutum non repetunt, qui ob poenam creditorum actione li 
berantur, non quontam exonerare eos lex voluit. Es ist also 
in jedem einzelnen Falle die bürgerliche Disposition ihrem gan 
zen Inhalte nach genau zu prüfen, und hieraus zu bestimmen, 
ob dem Gläubiger das ganze Recht an sich abgesprochen, oder 
ihm nur gewisse Rechtsmittel versagt worden sind, in welchem 
leztern Falle die natürliche Verbindlichkeit in so weit fortdauert, 
als ihr die gerichtliche Wirkung nicht entzogen worden ist. 
Z. B. Wenn ein Vormund bey Uebernehmung der Vormund 
schaft seine Forderung an den Pupillen verschwiegen, so wol 
len ihn die Gesetze mit seiner Klage nicht weiter gehört wissen 
Nov. LXXII. c. 4. Da sie ihn also nicht mit dem Verlust seines 
ganzen Rechts bestrafen, so verstehet es sich von selbst, daß 
die natürliche Verbindlichkeit mit allen übrigen ihr nicht aus 
drücklich genommenen Wirkungen fortdauere. S. Weber im 
angef. Buche. §. 92. S. 426. und §. 94. S. 436.
	        
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