Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  justitia  et  iure.
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dennoch  aus  Irrthum,  ja  zuweilen  auch  wissentlich
gegeben  oder  gezahlet  worden  ist,  wieder  zurüͤckgefordert
werden  kann.  Ehe  wir  jedoch  hierüber  weiter  ins  Detail
gehen  können,  wird  es  nöthig  seyn,  diejenigen  Fälle  auseinander ¬
  zu  setzen,  wo  die  natürliche  Verbindlichkeit  nach  der
Vorschrift  des  Civilrechts  gänzlich  wegfällt.  Hierher  gehört =
  einmahl,  wenn  die  positiven  Gesetze  gewisse  natürlich ¬
  erlaubte  und  verbindliche  Handlungen  aus  besondern  Ursachen ¬
  durchaus  verbieten,  und  dergestalt  füͤr  ungültig  erklären, ¬
  daß  gleich  Anfangs  keine  Verbindlichkeit  daraus  im
Staate  entstehen  kann.  Die  Gründe,  wodurch  bürgerliche
Gesetzgeber  veranlasset  werden  können,  natürlich  erlaubte
Handlungen  zu  verbieten,  und  die  daher  entstehenden  mancherley ¬
  Classen  der  verbietenden  Positivgesetze  haben  wir
oben  schon  erörtert.  (§.  14.  S.  94.)  Zweytens:  wenn
der  bisherige  gerichtliche  Effect  einer  natürlichen  Verbindlichkeit ¬
  zur  Strafe  des  Gläubigers  wegen  Uebertretung  verbietender ¬
  oder  gebietender  Gesetze  dergestalt  aufgehoben  wird,
daß  die  Gesetze  dem  Gläubiger  nicht  blos  richterliche  Hülfe
versagen,  sondern  ihn  seines  ganzen  Rechts  an  sich
verlustig  erklären.  Dieß  ist  zum  Beyspiel  der  Fall,
wenn  die  Abtretung  einer  Schuldforderung,  zum  Nachtheil
des  Schuldners,  an  einen  Mächtigern  geschehen  *3);  oder
wenn  der  Gläubiger,  um  seine  Befriedigung  zu  erhalten,
sich  der  verbotenen  Selbsthülfe  bedient  hat  39).  In  beyden ¬
  Fallen  ist  nicht  blos  Verlust  der  Klage,  sondern  des
ganzen  Rechts  an  sich  zur  Strafe  geordnet,  und  daher ¬
  faͤllt  auch  nothwendig  die  natuͤrliche  Zwangspflicht  gaͤnzM ¬
  2
lich
29)  L.  2.  C.  ne  liceat  potentior.
30)  L.  13.  D.  quod  metus  causa.
            
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