Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De justitia et iure. 
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dennoch aus Irrthum, ja zuweilen auch wissentlich 
gegeben oder gezahlet worden ist, wieder zurüͤckgefordert 
werden kann. Ehe wir jedoch hierüber weiter ins Detail 
gehen können, wird es nöthig seyn, diejenigen Fälle ausein 
ander zu setzen, wo die natürliche Verbindlichkeit nach der 
Vorschrift des Civilrechts gänzlich wegfällt. Hierher ge 
hört einmahl, wenn die positiven Gesetze gewisse natür 
lich erlaubte und verbindliche Handlungen aus besondern Ur 
sachen durchaus verbieten, und dergestalt füͤr ungültig er 
klären, daß gleich Anfangs keine Verbindlichkeit daraus im 
Staate entstehen kann. Die Gründe, wodurch bürgerliche 
Gesetzgeber veranlasset werden können, natürlich erlaubte 
Handlungen zu verbieten, und die daher entstehenden man 
cherley Classen der verbietenden Positivgesetze haben wir 
oben schon erörtert. (§. 14. S. 94.) Zweytens: wenn 
der bisherige gerichtliche Effect einer natürlichen Verbind 
lichkeit zur Strafe des Gläubigers wegen Uebertretung ver 
bietender oder gebietender Gesetze dergestalt aufgehoben wird, 
daß die Gesetze dem Gläubiger nicht blos richterliche Hülfe 
versagen, sondern ihn seines ganzen Rechts an sich 
verlustig erklären. Dieß ist zum Beyspiel der Fall, 
wenn die Abtretung einer Schuldforderung, zum Nachtheil 
des Schuldners, an einen Mächtigern geschehen *3); oder 
wenn der Gläubiger, um seine Befriedigung zu erhalten, 
sich der verbotenen Selbsthülfe bedient hat 39). In bey 
den Fallen ist nicht blos Verlust der Klage, sondern des 
ganzen Rechts an sich zur Strafe geordnet, und da 
her faͤllt auch nothwendig die natuͤrliche Zwangspflicht gaͤnz 
M 2 
lich 
29) L. 2. C. ne liceat potentior. 
30) L. 13. D. quod metus causa.
	        
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