Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  1.
8)  zeigt  das  Wort  ius  einen  Inbegriff  aller  Gesetze
von  einer  Art,  oder  einer  ganzen  Nation  an.  Z.  E.  ius
scriptum,  ius  criminale,  ius  Romanum.  Zuweilen  aber
wird.
9)  unter  ius  nur  das  ius  civile  verstanden,  insofern
es  dem  iuri  praetorio  entgegengesetzt  wird.  So  wird
oft  in  unsern  Gesetzen  gesagt,  daß  etwas  ipso  iure  geschehe,
oder  entstehe,  oder  gelte,  und  davon  werden  die  Faͤlle  unterschieden, ¬
  da  etwas  iure  praetorio  oder  per  praetoris
tuitionem  geschiehet  *s
10)  wird  das  Wort  ins  auch  für  den  Ort  genommen,
wo  die  Gerichtsbarkeit  ausgeübt  wird,  und  vorzüglich  das
Tribunal  des  Prätors  dadurch  angezeigt;  wie  die  Ueberschriften ¬
  der  Titel  in  den  Pandecten  de  in  ius  vocando
und  de  interrogationibus  in  iure  faciendis  beweisen.
Denn  in  den  aͤltern  Zeiten  der  Roͤmer  unterschied  man  zwischen ¬
  ins  und  iudicium,  und  nannte  letzteres  den  Ort,  wo
der  den  Partheyen  nach  der  röͤmischen  Proceßform  bestellte
iudex  pedaneus  saß,  und  das  streitige  Factum  untersuchte.
Daher  waren  die  Handlungen  des  gerichtlichen  Processes  von
zweyerley  Art,  actus  in  iure  und  actus  in  iudicio,  je  nachdem -
  sie  bey  dem  Prätor,  oder  bey  dem  judex  pedaneus
verrichtet  wurden  *).  Auch  in  den  teutschen  Gesetzen  findet ¬

18)  L.  1.  §.  ult.  D.  de  superficieb.  L.  1.  §.  5.  D.  quod  falso  tut.
L.  1.  D.  quib.  mod.  ususfr.  amitt.  L.  9.  §.  1.  D.  usufr.  quem.
cav.  In  diesen  Stellen  heißt  die  Redensart:  ipso  iure  fit,
soviel  als  fit  opera  et  auctoritate  iuris  civilis,  neque  auxilio
Praetoris  opus  est,  wie  sie  los.  AVERANIUS  Interpretat.  iuris
Lib.  I.  c.  XIV.  n.  24.  et  25.  erklärt.
19)  L.  1.  §.  2.  D.  de  postul.  L.  3.  §.  1.  D.  ne  quis  eum,  qui  in
ius  vocat.
            
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