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schrift des §. 479 Entw. für sich vollständig genügt, es
würde der Entwurf durch die einfache Streichung des §. 481
dem Tadel entgehen, theils etwas ganz Ueberflüssiges zu
sagen, theils einen unnützen, den wahren Interessen der
Rechtspflege schädlichen Formalismus zu pflegen.
Sieht man von diesem störenden Elemente ab, welches
der Entwurf dem ganz richtig gedachten Rechtsmittel der
Revision und der Oberrevision beigemischt hat, so ist dieses
von dem Cassationsrecurse des französischen, der Nichtigkeitsbeschwerde -
des preussischen Rechtes und von den ähn
lichen Rechtsmitteln der deutschen Processordnungen völlig
verschieden. Das wesentliche Merkmal der Cassations- und
der Nichtigkeitsbeschwerde besteht eben darin, dass diese
nicht jede Verletzung der materiellen und formellen Civil
rechtssätze als taugliche Grundlage des Rechtsmittels zulassen, -
sondern aus der Gesammtheit der Rechtssätze des
Civilrechtes und Processes bestimmte Gruppen von Rechtsregeln -
herausheben, deren Verletzung allein durch jene
Rechtsmittel wieder beseitigt werden kann. Was zuvörderst
das französische Recht betrifft, so findet der Cassationsrecurs -
nur dann statt, wenn eine materiellrechtliche Vor
schrift direct verletzt oder eine solche processualische
Rechtsregel äusser Acht gelassen wurde, deren Beobachtung
das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit gebietet. 2*) Das preus
sische Recht gestattet zwar, was das materielle Recht betrifft, ¬
die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eines
Rechtsgrundsatzes, d. h. jeder Rechtsnorm, auch wenn sie
sich nicht auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes
gründet 22)
; allein die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Ver2*) -
Vgl. oben §. 1 Note 7, §. 5 Note 8.
22) Nach dem preussischen Recht bildet also die Verletzung jedes.
dem materiellen Civilrechte angehörigen Rechtssatzes einen hinreichenden
Grund zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde. (Verordn. v. 14. Dec.
1833, §. 4. Vgl. auch Koch a. a. O. S. 476, Anm. 1c, ferner die Motive
zu dem Entwurfe einer Processordnung für den preussischen Staat 1864,
S. 161.) Es ist daher unrichtig, wenn einzelne Schriftsteller jene Bestim¬