thumbs : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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schrift  des  §.  479  Entw.  für  sich  vollständig  genügt,  es
würde  der  Entwurf  durch  die  einfache  Streichung  des  §.  481
dem  Tadel  entgehen,  theils  etwas  ganz  Ueberflüssiges  zu
sagen,  theils  einen  unnützen,  den  wahren  Interessen  der
Rechtspflege  schädlichen  Formalismus  zu  pflegen.
Sieht  man  von  diesem  störenden  Elemente  ab,  welches
der  Entwurf  dem  ganz  richtig  gedachten  Rechtsmittel  der
Revision  und  der  Oberrevision  beigemischt  hat,  so  ist  dieses
von  dem  Cassationsrecurse  des  französischen,  der  Nichtigkeitsbeschwerde -
  des  preussischen  Rechtes  und  von  den  ähn
lichen  Rechtsmitteln  der  deutschen  Processordnungen  völlig
verschieden.  Das  wesentliche  Merkmal  der  Cassations-  und
der  Nichtigkeitsbeschwerde  besteht  eben  darin,  dass  diese
nicht  jede  Verletzung  der  materiellen  und  formellen  Civil
rechtssätze  als  taugliche  Grundlage  des  Rechtsmittels  zulassen, -
  sondern  aus  der  Gesammtheit  der  Rechtssätze  des
Civilrechtes  und  Processes  bestimmte  Gruppen  von  Rechtsregeln -
  herausheben,  deren  Verletzung  allein  durch  jene
Rechtsmittel  wieder  beseitigt  werden  kann.  Was  zuvörderst
das  französische  Recht  betrifft,  so  findet  der  Cassationsrecurs -
  nur  dann  statt,  wenn  eine  materiellrechtliche  Vor
schrift  direct  verletzt  oder  eine  solche  processualische
Rechtsregel  äusser  Acht  gelassen  wurde,  deren  Beobachtung
das  Gesetz  bei  sonstiger  Nichtigkeit  gebietet.  2*)  Das  preus
sische  Recht  gestattet  zwar,  was  das  materielle  Recht  betrifft, ¬
  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Verletzung  eines
Rechtsgrundsatzes,  d.  h.  jeder  Rechtsnorm,  auch  wenn  sie
sich  nicht  auf  einer  ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes
gründet  22)
;  allein  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  Ver2*) -
  Vgl.  oben  §.  1  Note  7,  §.  5  Note  8.
22)  Nach  dem  preussischen  Recht  bildet  also  die  Verletzung  jedes.
dem  materiellen  Civilrechte  angehörigen  Rechtssatzes  einen  hinreichenden
Grund  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  (Verordn.  v.  14.  Dec.
1833,  §.  4.  Vgl.  auch  Koch  a.  a.  O.  S.  476,  Anm.  1c,  ferner  die  Motive
zu  dem  Entwurfe  einer  Processordnung  für  den  preussischen  Staat  1864,
S.  161.)  Es  ist  daher  unrichtig,  wenn  einzelne  Schriftsteller  jene  Bestim¬
            
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