Objekt : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

Erbrecht.  II.  Delation.  B.  Testament.  Erbf.  461
Privatmann  fortsetze  (c);  2)  der  zweite  Ehegatte
insofern,  als  er  vom  Erblasser  auf  nicht  mehr  eingesetzt
werden  darf,  als  dasjenige  Kind  erster  Ehe  bekommt,  welches =
  nach  seinem  Willen  das  wenigste  erhalten  soll  (§.  536.);
9)  derjenige,  mit  welchem  der  Testator  in  Blutschande
lebt,  kann  von  diesem  nicht  eingesetzt  werden,  eben  so  wenig =
  als  die  in  dieser  Verbindung  erzeugten  Kinder  (d);
4)  Concubinenkinder  und  deren  Mutter  kann  der
Vater,  wenn  er  eheliche  Descendenten  hat,  nur  auf  19
seines  Nachlasses,  wenn  er  blos  Ascendenten  hat,  auf  so
viel,  als  nach  Abzug  des  Pflichttheils  der  Ascendenten  übrig
bleibt,  und  wenn  er  auch  keine  zum  Pflichttheil  berechtigte
Ascendenteu  hinterläßt,  auf  den  ganzen  Nachlaß  zu  Erben ¬
  einsetzen  (e).  5)  Ungewisse  Personen  waren  nach
älterm  Rechte  ganz  unfähig,  nach  neuerm  Rechte  können
sie  instituirt  werden,  wenn  sie  nur  in  der  Folge  auf  eine
oder  die  andere  Art  gewiß  werden  (f).  6)  Die  Fähigkeit ¬
  des  eingesetzten  Erben  muß  übrigens  vorhanden  seyn
zur  Zeit  der  Testamentserrichtung,  zur  Zeit,  wo  ihm  die
Erbschaft  deferirt  wird,  und  von  dieser  Zeit  an  ununterbrochen =
  bis  zur  Antretung  der  Erbschaft  (g).
)  Ulpian  22.  1—13.  —  Inst.  2.  14.  —  Dig.  28,  5.  —  Cod.  6.
24  und  25.  —  Donelli  comm.  iur.  civ.  Lib.  6.  cap.  17—21.
(a)  §.  4.  J.  2.  19.  Die  Neuern  nennen  dieß  testamenti  factio
passiva  (§.  633.  not.  b.).  Der  Soldat  kann  übrigens  auch
eine  unfähige  Person  zum  Erben  einsetzen,  nur  nicht  turpes
mulicres.  fr.  13.  §.  2.  D.  29.  1.  —  const.  5.  C.  6.  21.
(b)  Ein  Selav  als  solcher  konnte  nicht  instituirt  werden.  kr.  3.
D.  34.  8.  Setzte  Jemand  indeß  bei  den  Römern  seinen  eigenen ¬
  Sclaven  zum  Erben  ein,  so  wurde  dieser  dadurch  von
Rechtswegen  frei  und  mußte  Erbe  seines  Herrn  werden  (heres
necessarius).  —  Gajus  2.  153—155.  —  Ulpian  22.
7—13.  —  pr.  §.  1.  J.  2.  14.  —  §.  1.  J.  2.  19.  —  const.  1.
            
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