Inhaltsverzeichnis : Materialien des allgemeinen Landrechts zu den Lehren vom Gewahrsam und Besitz, und von der Verjährung

Besitz.  Erste  Abtheil.  Dritter  Abschn.  §§.  142—144.  157
des  Besitztitels  die  für  die  Rechtmässigkeit  des
Besitzes  streitende  Vermuthung  nicht  aufgehoben.
§.  142.  Gegen  Gewalt  muß  jeder  Inhaber  der  Sache
geschützet  werden.
§.  143.  Er  ist  berechtiget,  Gewalt  mit  Gewalt  abzuwehren, =
  wenn  die  Huͤlfe  des  Staates  zu  spaͤt  kommen
würde,  einen  unersetzlichen  Verlust  abzuwenden.
§.  144.  Unter  gleichen  Umständen  kann  auch  der
verlorene  Besitz  eigenmaͤchtig  wieder  ergriffen  werden.
H.  zu  §.  144.  Diesen  Paragraphen  würde  ich  gänzlich
weglassen.  Unter  dem  Vorwande  der  zu  spät  kommenden =
  Hülfe  des  Staates  kann  man  Niemand  erlauben,
Sachen,  deren  Besitz  er  bereits  verloren,  eigenmaͤchtig
mit  Gewalt  wieder  an  sich  bringen;  oder  es  wird  Gelegenheit ¬
  gegeben,  die  größten  und  gefaͤhrlichsten  Gewaltthatigkeiten ¬
  auszuüben.  Ein  Anderes  ist,  meiner  Einsicht =
  nach,  seinen  Besitz  vertheidigen,  ein  Anderes  aber,
solchen  einem  Andern  nehmen.
§.  144.  Herr  Heidenreich  findet  diesen  ParagraZu ¬

phen  bedenklich.  Unter  dem  Vorwand,  dass  die
Hülfe  des  Staats  zu  spät  kommen  würde,  könnten
die  grössten  und  gefährlichsten  Gewaltthätigkeiten
verübt  werden.  Die  Sache  ist  allerdings  delicat,  und
es  scheint  mir  das  rathsamste,  sich  darüber  im  Gesetzbuche ¬
  gar  nicht  positiv  herauszulassen.  Ich  würde
oben,  wo  von  Conservation  des  Besitzes  die  Rede
ist,  den  Satz  inseriren:
So  lange  eine  bewegliche  Sache  sich  noch  in  Gegenwart ¬
  des  bisherigen  Besitzers  befindet,  bleibt
selbiger  im  Besitze,  wenn  gleich  ein  Anderer
die  Sache  in  seine  Gewahrsam  genommen  hat.
Wenn  nun  hiernächst,  §.  143.,  gesagt  wird,  dals
Jemand  pro  conservanda  possessione  Gewalt  mit  Gewalt ¬
  abwehren  könne,  so  folgt  von  selbst,  dals  ich
dem  Diebe,  der  mir  das  Schnupftuch  aus  der  Ta¬
            
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