Besitz. Erste Abtheil. Dritter Abschn. §§. 142—144. 157
des Besitztitels die für die Rechtmässigkeit des
Besitzes streitende Vermuthung nicht aufgehoben.
§. 142. Gegen Gewalt muß jeder Inhaber der Sache
geschützet werden.
§. 143. Er ist berechtiget, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, =
wenn die Huͤlfe des Staates zu spaͤt kommen
würde, einen unersetzlichen Verlust abzuwenden.
§. 144. Unter gleichen Umständen kann auch der
verlorene Besitz eigenmaͤchtig wieder ergriffen werden.
H. zu §. 144. Diesen Paragraphen würde ich gänzlich
weglassen. Unter dem Vorwande der zu spät kommenden =
Hülfe des Staates kann man Niemand erlauben,
Sachen, deren Besitz er bereits verloren, eigenmaͤchtig
mit Gewalt wieder an sich bringen; oder es wird Gelegenheit ¬
gegeben, die größten und gefaͤhrlichsten Gewaltthatigkeiten ¬
auszuüben. Ein Anderes ist, meiner Einsicht =
nach, seinen Besitz vertheidigen, ein Anderes aber,
solchen einem Andern nehmen.
§. 144. Herr Heidenreich findet diesen ParagraZu ¬
phen bedenklich. Unter dem Vorwand, dass die
Hülfe des Staats zu spät kommen würde, könnten
die grössten und gefährlichsten Gewaltthätigkeiten
verübt werden. Die Sache ist allerdings delicat, und
es scheint mir das rathsamste, sich darüber im Gesetzbuche ¬
gar nicht positiv herauszulassen. Ich würde
oben, wo von Conservation des Besitzes die Rede
ist, den Satz inseriren:
So lange eine bewegliche Sache sich noch in Gegenwart ¬
des bisherigen Besitzers befindet, bleibt
selbiger im Besitze, wenn gleich ein Anderer
die Sache in seine Gewahrsam genommen hat.
Wenn nun hiernächst, §. 143., gesagt wird, dals
Jemand pro conservanda possessione Gewalt mit Gewalt ¬
abwehren könne, so folgt von selbst, dals ich
dem Diebe, der mir das Schnupftuch aus der Ta¬