Contents : Schmid, Paul: ¬Das Waarenzeichenrecht

3.  Kapitel.  England  und  seine  europäischen  Kolonien.
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oder  das  Gleiche  hinsichtlich  eines  anderen  Kaufmanns  behauptet,  oder
aber  behauptet,  dafs  die  von  ihm  in  Verkehr  gebrachten  Waaren  von
einer  Person  oder  nach  dem  System  einer  Person  hergestellt  sind,  welche
für  solche  Gegenstände  eine  Medaille  oder  ein  Diplom  erhalten  habe
D.  Aurigny.  Guernesey.  Jersey.)  (Inseln  von  La  Manche.)
Es  besteht  kein  Specialgesetz  zum  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums. ¬
  Aber  man  kann  auf  Grund  des  Gewohnheitsrechts  Schutz  für
die  Handels-  und  Fabrikmarken  finden.  Man  kann  dieselben  zunächst
in  London  und  sodann  bei  den  königlichen  Gerichten  der  Inseln  eintragen
lassen.2)  Eingetragen  wie  nicht  eingetragen  geniefsen  die  thatsächlich
benutzten  Marken  Schutz  gegen  jede  missbräuchliche  Anwendung
c.  Gibraltar.")
Vorschriften  über  die  Eintragung  von  Fabrik-  und  Handelsmarken
bestehen  für  die  englische  Kolonie  Gibraltar  nicht.
Dagegen  hat  der  Gouverneur  von  Gibraltar  eine  mit  der  königlichen ¬
  Sanktion  versehene  Verordnung  (Nr.  4)  betreffend  die  Unterdrückung ¬
  der  Anwendung  trügerischer  Marken  auf  Waaren  unter  den
18.  Mai  1888  erlassen,  welche  im  wesentlichen  inhaltlich  und  sogar
dem  Wortlaute  nach  dem  englischen  Gesetz  vom  23.  August  1887  nachgebildet ¬
  ist.  Der  Inhalt  dieser  Verordnung  ist  kurz  folgender:
Art.  1—7  entsprechen  den  s.  1—7  und  die  Art.  8,  9,  10  den  s.  9.
10,  12  des  englischen  Gesetzes  von  1SS7.
Art.  11  erklärt  die  königliche  Verordnung  der  Sektion  der  Jahre
22  und  23  der  Regierung  Ihrer  Majestät  Kapitel  17  (bezeichnet  als
„Gesetz  zur  Verhinderung  der  mifsbräuchlichen  Strafverfolgung  für  gewisse ¬
  Vergehen")  als  auf  Markenschutzverletzungen  anwendbar.
Art.  12  und  13  entsprechen  den  s.  14  und  15  des  englischen  Gesetzes ¬
  von  1887.
Art.  11  entspricht  der  s.  16  des  englischen  Gesetzes  von  1857,  doch
sind  die  Absätze  2,  9  und  10  des  letzteren  in  Art.  14  nicht  aufgenommen.
Art.  13—17  entsprechen  den  s.  17—19  des  englischen  Gesetzes.
Die  Sektionen  8,  11,  13,  20—23  des  englischen  Gesetzes  sind  in
die  Verordnung  nicht  übergegangen.
d.  Malta.*)
Besondere  Bestimmungen  über  Eintragung  von  Waarenzeichen  bestehlen ¬
  nicht.  Dagegen  gewährt  die  Gesetzgebung  der  Kolonie  Malta
einen  strafrechtlichen  Schutz  gegen  Waarenzeichenverletzungen.  Die  diesbezüglichen ¬
  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  von  Malta  lauten  wie  folgt;
1)  Recucil  Bd.  I  S.  575.
2)  Propr.  industr.  1898  S.  110.
3)  Recucil  Bd.  I  S.  351  ff.
1)  Recueil  Bd.  II  S.  145  u.  150.
            
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