Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  26.
168
kenne,  ob  eine  nicht  bestätigte  natürliche  Verbindlichkeit
zu  die  eine  oder  in  die  andere  Classe  zu  rechnen,  sey  lediglich
darinn  zu  setzen,  od  die  Civilgesetze  gestatten,  daß  die  geschehene ¬
  Zahlung  wieder  zurückgefordert  werden  dürfe,  oder
4)  So  ist  die  gewöhnliche  Theorie  der  Rechtsgenicht? ¬

lehrten  von  der  natürlichen  Verbindlichkeit  und  deren  gerichtlichen ¬
  Wirkung,  welche  nicht  nur  Hellfeld  in  diesem  §.
unabgeändert  vorträgt,  sondern  die  wir  auch  eben  so  schon
vom  Accursius  an  in  allen  Systemen  und  Compendien
des  bürgerlichen  Rechts  antreffen.  Allein  daß  diese  gemeine
Vorstellungsart  nicht  nur  mangelhaft,  sondern  auch  offenbar ¬
  unrichtig  sey,  hat  neuerlich  einer  unserer  besten  Civilisten ¬
  **)  uͤberzeugend  dargethan.
Mangelhaft  ist  sie,  weil  nach  dieser  gewöhnlichen  Lehre
durchaus  nicht  abzusehen  ist,  unter  welche  Classe  man  die
Liebespflichten  bringen  soll.  Zwar  will  man  sie  unter
diejenigen  natürlichen  Verbindlichkeiten  mit  rangiren,  denen
das  bürgerliche  Recht  die  gerichtliche  Wirkung  entzogen
hat  **),  allein  eben  dadurch  erhält  jene  Theorie  ein  noch
mislicheres  Ansehen.  Denn  ist  gleich  nicht  zu  läugnen,
daß  die  Erfüllung  derselben  nicht  vermittelst  einer  Klage
gefor14) =
  L.  10.  D.  de  obligat.  et  action.  L.  19.  D.  de  condict.
indeb.
15)  Herr  Prof.  Weber  in  seinem  classischen  Werke  von  der
natürlichen  Verbindlichkeit,  und  deren  gerichtlichen  Würkung
I.  Adschn.  §.  42.  und  folg.  S.  128.  ff.
16)  Man  findet  eine  solche  Klassification  unter  andern  beym  lo.
Ortw.  WÉSTENBERG  in  Dissertationib.  de  causis  obligationum
Diss.  I.  Cap.  IV.  §.  9.  ingleichen  beym  HAHN  ad  Wesenbeccium -
  Tit.  de  obligationib.  et  action.  N.  V.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer