1. Buch. 1. Tit. §. 26.
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kenne, ob eine nicht bestätigte natürliche Verbindlichkeit
zu die eine oder in die andere Classe zu rechnen, sey lediglich
darinn zu setzen, od die Civilgesetze gestatten, daß die geschehene ¬
Zahlung wieder zurückgefordert werden dürfe, oder
4) So ist die gewöhnliche Theorie der Rechtsgenicht? ¬
lehrten von der natürlichen Verbindlichkeit und deren gerichtlichen ¬
Wirkung, welche nicht nur Hellfeld in diesem §.
unabgeändert vorträgt, sondern die wir auch eben so schon
vom Accursius an in allen Systemen und Compendien
des bürgerlichen Rechts antreffen. Allein daß diese gemeine
Vorstellungsart nicht nur mangelhaft, sondern auch offenbar ¬
unrichtig sey, hat neuerlich einer unserer besten Civilisten ¬
**) uͤberzeugend dargethan.
Mangelhaft ist sie, weil nach dieser gewöhnlichen Lehre
durchaus nicht abzusehen ist, unter welche Classe man die
Liebespflichten bringen soll. Zwar will man sie unter
diejenigen natürlichen Verbindlichkeiten mit rangiren, denen
das bürgerliche Recht die gerichtliche Wirkung entzogen
hat **), allein eben dadurch erhält jene Theorie ein noch
mislicheres Ansehen. Denn ist gleich nicht zu läugnen,
daß die Erfüllung derselben nicht vermittelst einer Klage
gefor14) =
L. 10. D. de obligat. et action. L. 19. D. de condict.
indeb.
15) Herr Prof. Weber in seinem classischen Werke von der
natürlichen Verbindlichkeit, und deren gerichtlichen Würkung
I. Adschn. §. 42. und folg. S. 128. ff.
16) Man findet eine solche Klassification unter andern beym lo.
Ortw. WÉSTENBERG in Dissertationib. de causis obligationum
Diss. I. Cap. IV. §. 9. ingleichen beym HAHN ad Wesenbeccium -
Tit. de obligationib. et action. N. V.