II. Civilrecht.
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jedes Alters, auch dem pubertati proximus,
schlechthin abgesprochen hat, und 2) dass das
leitende Princip der strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit Unmündiger nicht von vornherein im
römischen Rechte begründet lag, sondern sich
nur allmälig, ja erst in der Blütheperiode der
Wissenschaft, entwickelt hat; und nicht etwa
dem Axiome unbedingter Nichthaltung, sondern
dem grade umgekehrten Gegensätze gegenüber.
25.
84. Stiftungen.
Ueber Stillungen. Von Prof. Paul Roth
in Rostock (Gerber und Ihering Jahrbücher für
die Dogmatik d. h. römischen und deutschen
Privatrechts Bd. I. Heft 2. S. 190 fF.).
Im Frankenreiche konnten Wohllhätigkeits-
anstallen nur als kirchliche Anstalten errichtet
werden, weil die Armenpflege in den Geschäfts-
bereich der Kirche fiel, die Wohlthätigkeitsan-
stalten von Geistlichen geleitet wurden, der
An sicht des Bischofs sowie der kirchlichen Ge-
setzgebung unterlagen und sie demnach ihre
juristische Persönlichkeit aus der Kirche ablei-
teten. Dieses Verhüt.niss, durch das canonische
Recht ausdrücklich bestätigt, blieb dasselbe durch
das ganze Mittelalter, wenn auch durch zahl-
reiche Exemtionen viele Anstalten nur in äus-
serlichem Verband mit der Kirche blieben. Es
w ar gewöhnlich, dieselben durch kirchliche Weihe
mit der Kirche in Verbindung zu bringen. Erst
seit dem 16. Jahrhundert wurde nickt nur in
protestantischen, sondern auch in katholischen
Landern die Armenpflege dem Geschäftsbereich
der Kirche entzogen und dieser die Aufsicht
auch über die bestehenden Stiftungen vielfach
genommen.
Auch das neuere römische Recht kannte
keine Privatstiftungen, sondern nur Stiftungen,
die im kirchlichen Verbände standen. Auch hier
hatten die piae causae nur eine von der Kirche
abgeleitete Persönlichkeit. Nur stand dem Bi-
schof nicht wie nach canonischem Recht die
Befugniss zu, über das der Stiftung gewidmete
Vermögen zu andern kirchlichen Zwecken zu
verfügen.
Die Stiftungen, wie sie jetzt erscheinen, sind
als ein Produkt der neueren Rechtsentwickelung
aufzufassen und hängen mit dem früheren Recht
nur insofern zusammen, als die im römischen
Recht den piae causae erthcilten Privilegien un-
verändert Fortbestehen und als bei denselben
die Ausführung der Absicht, soweit sie von dem
Stifter nicht selbst ins Werk gesetzt ist, von
den zur Armenversorgung bestimmten Behörden
vertreten wird.
Zur Stillung im. technischen Sinn gehören
nur solche Verfügungen, wodurch ein selbst-
ständiges Rechtssubject mit juris ischer Persön-
lichkeit entsteht und es ist daher die rechtlich
zulässige Zuwendung an gewisse Wohlthätig-
keitszwecke, die Zuwendung sub modo an ein
schon exislirendes Rechtssubject und die Fami-
lienslif ung auszuscheiden, welche letztere nichts
Jahrb. f. Recktswiss. 1656.
alsein modificirtesFamilienfideicomiss ist. Man hat
unter Stiftung jedes Institut zu verstehen, das durch
eine von Staatswegen genehmigte Disposition auf
eine dazu gewidmete Universitas bonorum zu einem
festgesetzten Zweck begründet wird. Die Univer-
sitas bonorum ist hier allein der Träger der juristi-
schen Persönlichkeit. Die Stiftung entsteht nicht
durch Fixirung des Willens auf einen bestimm-
ten Zweck, sondern durch die Disposition, dass
eine universitas bonorum selbstständig verwaltet
und das Erträgniss zu einem bestimmten Zweck
verwendet werde. Eine solche Disposition ent-
hält einen negativen und einen positiven Theil,
den negativen: Aufgeben des Eigenthums, den
positiven: dass die in solcher Weise aus dem
Eigenthum des Stifters fallenden bona selbst-
ständig sein sollen. Da der letztere Theil der
Verfügung ausserhalb der im Civtlrecht dem Ei-
genthümer eingeräumten Befugnisse liegt, so
setzt bei Stiftungen schon die Herstellung des
Substrats eine lex specialis, die Staatsgenehmi-
gung, voraus. In dieser Genehmigung der Ent-
stehung des Substrats liegt an sich die Ueber-
tragung der juristischen Persönlichkeit. Die
Nothwendigkeit der Genehmigung wird auch
durch die besondere Beschaffenheit des Zweckes
nicht alterirt. Aus der Auffassung der Staats-
genehmigung als einer Bestätigung der Dispo-
sition ergibt sich, dass die letztere eine Wil-
lenserklärung enthalten muss, welche bei er-
folgter Bestätigung den Stifter bindet. Eine
letztwillige Verfügung erscheint nicht als eine
Disposition, welche die sofortige Entstehung
einer Stiftung bewirken kann, weil sie, bis zum
Tode widerruflich, den Stifter nicht bindet, die
Zuwendung selbst ist ungültig, weil die hono-
rige Stiftung zur Zeit der Testamentserrichtung
sowie zur Zeit der Delation noch nicht exi-
stirte. Von diesem Erforderniss kann weder
der Testator noch die Staatsregierung dispensi-
ren. Denn der nach dem Tode des Testators
erfolgenden Genehmigung des Staates ist durch
keinen Rechtssatz rückwirkende Kraft einge-
räumt und die bei Lebzeiten des Testators er-
folgte Bestätigung muss für wirkungslos gehal-
ten werden, da sie den Testator an seine Er-
klärung nicht bindet und die Existenz des In-
stitutes nicht bewirkt. Auch durch Erbvertrag
kann eine Stiftung nicht rechtsbeständig errich-
tet werden, da der Vertragserbe zur Zeit der
Errichtung des Erbvertrags vertragsfähig sein,
also exisliren muss. Dies gilt auch von piae
causae, allein die auf besonderen gesetzlichen
Bestimmungen beruhende Gültigkeit der Zuwen-
dungen an piae causae bewirkt, dass die Dis-
position aufrecht erhalten und wenn auch indi-
rect, durch die gesetzlich bestimmten Vertreter
zur Ausführung gebracht wird. Die Disposition
muss auf alle Punkte sich erstrecken, welche
das selbstständige Besiehen einer jurstischen
Person bedingen, namentlich auch auf die Zei
des Bestehens, den Wohnsitz, die Vertretung
und Verwaltung. Die bona müssen von Dauer
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