Metadaten : Stuhlmüller, K. F.: Versuch einer bedingten Gewerbsfreiheit in besonderer Beziehung auf Baierns Staats-Verhältnisse

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Anspruch  hierwegen  mit  übertragen  werden.  Die  AbtretungsBedingungen =
  müßen  daher  genau  geprüft,  und  alle  unzuläßigen
Ferderungen  und  Angebote  entfernt  werden.  Alle  hierwegen  eingegangenen =
  besondern,  der  Obrigkeit  nicht  bekannt  gemachten
Verabredungen,  Ausgedinge  und  Winkelverkräge,  sind  nichtig  und
kraftlos;  so  daß  der  Uebernehmer  des  abgetretenen  Gewerbes  nicht
nur  hieran  keineswegs  gebunden,  sondern  auch  der  Abtretende
über  dies  durch  die  königl.  Polizei-Behörde  zum  Ersatze  des  zu
viel  Erhaltenen  an  die  Armenkasse,  anzuhalten  ist.  Durch  die
Abtretung  fällt  sodann  bei  dem  Abtreter  das  Recht,  ferner  Gesellen ¬
  zu  halten,  oder  auf  seine  Hand  zu  arbeiten,  von  selbst  hinweg.
4.  Wenn  der  mit  einem  Gewerbsrechte  Begabte  auf
dasselbe  entweder  vor  der  Obrigkeit  ausdrücklich,  und  für  immer
oder  durch  sprechende  unzweideutige  Handlungen  stillschweigend
Verzicht  leistet  Bei  einer  ausdrücklichen  Entsagung  hört  sodann
das  fernere  Ausübungs=Recht  schon  mit  demselben  Tage  auf.
Für  eine  stillschweigende  Entsagung  aber  gilt  es,  wenn  er
sein  Gewerbe  fünf  Jahre  ununterbrochen  ruhen  läßt,
ohne  solches  zu  betreibon.  In  diesem  Falle  geht  das  Recht  zur
Fortsetzung  desselben  für  immer  verloren,  wenn  er  nach  Ablauf  dieser =
  fünfjährigen  Zeitfrist  bei  der  königl  Polizei-Behörde  nicht
hinlänglich  beweisen  kann,  daß  ihm,  ohne  sein  eigenes  Verschulden, ¬
  zur  Ausübung  desselben  ganz  unübersteigliche  Hindernisse  im
Wege  gestanden,  wo  sodann  bemeldte  Behörde  über  die  Erlaubniß ¬
  zur  Fortsetzung,  nach  gehörigen  Prüfung  der  Hindernisse,  erkennt. ¬

Auf  gleiche  Weise  wird  es  für  eine  stillschweigende  Entsagung ¬
  des  Gewerbrechts  angenommon,  wenn  er  zwei  Jahre  hindurch =
  weder  die  Beiträge  an  die  Innung,  noch  auch  die  herkömmlichen ¬
  Abgaben  und  Gewerbslasten  an  den  Staat
und  die  Commune,  abgeführt  hat.  Das  Gewerbsrecht  erlöscht
sodann  schon  nach  Verfluß  dieser  2  Jahre,
5.  Geht  das  Gewerbsrecht  in  dem  §.  27.  des  vorigen  Kapitels ¬
  angezeigten  Falle  verloren,  wenn  ein  Meister,  außer  seinen ¬
  eigenen  Produkten,  mit  andern  in-  oder  ausländischen  Waaren ¬
  Handel  treibt,  und  sich  dieses  verbotswidrigen  Unternehmens
zu  wiederholtenmalen  schuldig  gemacht  hat;  es  mag  solcher  Handel ¬
  unter  eigenem  oder  fremden  Namen,  mit  oder  ohne  Bezeichnung =
  der  Waaren,  geführt  werden.
6.  Verbrechen,  welche  den  Verlust  der  bürgerl.  Ehre  zur
Folge  haben,  ziehen  zugleich  auch  für  den  Schuldigen  den  Verlust =

            
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