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Anspruch hierwegen mit übertragen werden. Die AbtretungsBedingungen =
müßen daher genau geprüft, und alle unzuläßigen
Ferderungen und Angebote entfernt werden. Alle hierwegen eingegangenen =
besondern, der Obrigkeit nicht bekannt gemachten
Verabredungen, Ausgedinge und Winkelverkräge, sind nichtig und
kraftlos; so daß der Uebernehmer des abgetretenen Gewerbes nicht
nur hieran keineswegs gebunden, sondern auch der Abtretende
über dies durch die königl. Polizei-Behörde zum Ersatze des zu
viel Erhaltenen an die Armenkasse, anzuhalten ist. Durch die
Abtretung fällt sodann bei dem Abtreter das Recht, ferner Gesellen ¬
zu halten, oder auf seine Hand zu arbeiten, von selbst hinweg.
4. Wenn der mit einem Gewerbsrechte Begabte auf
dasselbe entweder vor der Obrigkeit ausdrücklich, und für immer
oder durch sprechende unzweideutige Handlungen stillschweigend
Verzicht leistet Bei einer ausdrücklichen Entsagung hört sodann
das fernere Ausübungs=Recht schon mit demselben Tage auf.
Für eine stillschweigende Entsagung aber gilt es, wenn er
sein Gewerbe fünf Jahre ununterbrochen ruhen läßt,
ohne solches zu betreibon. In diesem Falle geht das Recht zur
Fortsetzung desselben für immer verloren, wenn er nach Ablauf dieser =
fünfjährigen Zeitfrist bei der königl Polizei-Behörde nicht
hinlänglich beweisen kann, daß ihm, ohne sein eigenes Verschulden, ¬
zur Ausübung desselben ganz unübersteigliche Hindernisse im
Wege gestanden, wo sodann bemeldte Behörde über die Erlaubniß ¬
zur Fortsetzung, nach gehörigen Prüfung der Hindernisse, erkennt. ¬
Auf gleiche Weise wird es für eine stillschweigende Entsagung ¬
des Gewerbrechts angenommon, wenn er zwei Jahre hindurch =
weder die Beiträge an die Innung, noch auch die herkömmlichen ¬
Abgaben und Gewerbslasten an den Staat
und die Commune, abgeführt hat. Das Gewerbsrecht erlöscht
sodann schon nach Verfluß dieser 2 Jahre,
5. Geht das Gewerbsrecht in dem §. 27. des vorigen Kapitels ¬
angezeigten Falle verloren, wenn ein Meister, außer seinen ¬
eigenen Produkten, mit andern in- oder ausländischen Waaren ¬
Handel treibt, und sich dieses verbotswidrigen Unternehmens
zu wiederholtenmalen schuldig gemacht hat; es mag solcher Handel ¬
unter eigenem oder fremden Namen, mit oder ohne Bezeichnung =
der Waaren, geführt werden.
6. Verbrechen, welche den Verlust der bürgerl. Ehre zur
Folge haben, ziehen zugleich auch für den Schuldigen den Verlust =