1. Buch. 1. Tit. §. 24.
164
ein teutscher Landesherr dem Kaiser und Reich unterthänig
ist, und nur eine von daher abhängige Hoheit besitzet, dennoch =
derselbe nichts destoweniger zugleich auch selbst Regent
in seinem Lande ist, und darin die oberaufsehende und gesetzgebliche =
Gewalt zum Wohl desselben hat. Hierzu kommt,
daß die Lage, Beschaffenheit und Umstände der einzelnen
Reichslande so mannichfaltig sind, daß viele Reichsgesetze
nicht für jedes Land sich schicken, in Ansehung derer es demnach =
gegen den zuverläßigen Willen des Reichs seyn würde,
ein Reichsgesetz zum Nachtheil des Landes darinn zu beobachten. ¬
Vielmehr ist es in solchen Fällen dem Willen des
Reichs allerdings für gemäß zu halten, daß der Landesherr,
der die beste Kenntniß von der Beschaffenheit seines Landes
hat, und dem zunächst das Wohl desselben am Herzen liegt
das Reichsgesetz in seinem Lande näher bestimmen, oder erforderlichen ¬
Falls gar abändern könne. Daß gegen die gemeinen ¬
fremden Rechte der Landesherr in seinem Lande ¬
Gesetze promulgiren könne, hat um so weniger Zweifel,
da dieselben blos subsidiarische Rechte sind, die ohnehin den
vorhandenen teutschen Gesetzen weichen müssen 3).
Da übrigens die gesetzgebende Gewalt in den Reichslanden ¬
ein eignes Recht der Landesherrn ist, so verstehet es
sich von selbst, daß den Justizcollegien, Regierungen und
Stadtmagisträten in den Landesstädten kein Recht, Gesetze
zu geben, zustehe, wenn ihnen der Landesherr solches nicht
besonders verliehen hat ?).
§. 25.
8) Schnaubert a. a. O. §. 2. und HOFACKER in Princip. iur.
civ. Rom. Germ. T. I. §. 129.
9) Strubens Unterricht von Regierungs= und Jusizsachen
Sect. II. §. VIII. n. b. S. 27.