Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1.  Buch.  1.  Tit.  §.  24.
164
ein  teutscher  Landesherr  dem  Kaiser  und  Reich  unterthänig
ist,  und  nur  eine  von  daher  abhängige  Hoheit  besitzet,  dennoch =
  derselbe  nichts  destoweniger  zugleich  auch  selbst  Regent
in  seinem  Lande  ist,  und  darin  die  oberaufsehende  und  gesetzgebliche =
  Gewalt  zum  Wohl  desselben  hat.  Hierzu  kommt,
daß  die  Lage,  Beschaffenheit  und  Umstände  der  einzelnen
Reichslande  so  mannichfaltig  sind,  daß  viele  Reichsgesetze
nicht  für  jedes  Land  sich  schicken,  in  Ansehung  derer  es  demnach =
  gegen  den  zuverläßigen  Willen  des  Reichs  seyn  würde,
ein  Reichsgesetz  zum  Nachtheil  des  Landes  darinn  zu  beobachten. ¬
  Vielmehr  ist  es  in  solchen  Fällen  dem  Willen  des
Reichs  allerdings  für  gemäß  zu  halten,  daß  der  Landesherr,
der  die  beste  Kenntniß  von  der  Beschaffenheit  seines  Landes
hat,  und  dem  zunächst  das  Wohl  desselben  am  Herzen  liegt
das  Reichsgesetz  in  seinem  Lande  näher  bestimmen,  oder  erforderlichen ¬
  Falls  gar  abändern  könne.  Daß  gegen  die  gemeinen ¬
  fremden  Rechte  der  Landesherr  in  seinem  Lande ¬
  Gesetze  promulgiren  könne,  hat  um  so  weniger  Zweifel,
da  dieselben  blos  subsidiarische  Rechte  sind,  die  ohnehin  den
vorhandenen  teutschen  Gesetzen  weichen  müssen  3).
Da  übrigens  die  gesetzgebende  Gewalt  in  den  Reichslanden ¬
  ein  eignes  Recht  der  Landesherrn  ist,  so  verstehet  es
sich  von  selbst,  daß  den  Justizcollegien,  Regierungen  und
Stadtmagisträten  in  den  Landesstädten  kein  Recht,  Gesetze
zu  geben,  zustehe,  wenn  ihnen  der  Landesherr  solches  nicht
besonders  verliehen  hat  ?).
§.  25.
8)  Schnaubert  a.  a.  O.  §.  2.  und  HOFACKER  in  Princip.  iur.
civ.  Rom.  Germ.  T.  I.  §.  129.
9)  Strubens  Unterricht  von  Regierungs=  und  Jusizsachen
Sect.  II.  §.  VIII.  n.  b.  S.  27.
            
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