Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

4.2. Bedarf es einer Mitwirkung des Gegenvormundes bei der Quittierung einer Mündelforderung? Beitrag zur Erläuterung der §§ 1812, 368 B.G.B.

Mitwirkung des Gegenvormundes bei Quittierung einer Mündelforderung? 9

mindesten — Kosten aufgewendet werden müssen, um das Grund-
buch in Ordnung zu bringen.
Wird das vom Grundbuchamte begangene Versehen alsbald
nach der Eintragung entdeckt, so mag es unter allen Umständen
geboten erscheinen, von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen;
geschieht die Entdeckung dagegen erst nach geraumer Zeit, so wird
es meist besser sein, davon abzusehen. Vor allem gilt letzteres, wenn
eine Verfügung des buchmäßigen Berechtigten vorliegt und daher
im Hinblick auf die Vorschriften des § 892 B.G.B. anzunehmen
ist, daß das Grundbuch durch die Vornahme der beantragten Ein-
tragung so wie so wieder richtig wird.
So hat denn selbst das Kammergericht von seinem Standpunkt
aus neuerdings der Meinung Ausdruck gegeben, daß ältere Ver-
sehen am besten unberücksichtigt bleiben (R. d. OL.G. Bd. 9 S. 344).
Ein bezeichnendes Beispiel für die Folgen des vom Kammergericht
aufgestellten Grundsatzes bietet übrigens der im Jahrbuch Bd. 28
S. 94 ff. mitgeteilte Fall, wo der Grundbuchrichter die ver-
meintliche Ordnungswidrigkeit von zwei in den Jahren 1855 und
1865 erfolgten Eigentumsübertragungen als Eintragungshindernis
angesehen hatte. Wie viel Erbscheine und noch mehr Erklärungen
von schwer oder überhaupt nicht zu ermittelnden Beteiligten könnten
wohl in einem solchen Falle erforderlich sein, um das Grundbuch
in Ordnung zu bringen und so dasjenige herbeizuführen, was bereits
durch die unbeanstandete Erledigung des gestellten Eintragungs-
antrags geschieht.

2.
Kedarf es einer Mitwirkung des Geyenvormundes bei der
Gnittierung einer Mündelfordernng?
Beitrag zur Erläuterung der §§ 1812, 368 B.G.B.
Von Herrn Rechtsanwalt Robert Vonschott in Marienwerder in Westpr.
Die Frage, ob bei der Erteilung einer Quittung über die Be-
zahlung einer Mündelforderung es einer Mitwirkung des Gegen-
vormundes, und folgeweise in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen
des Vormundschaftsgerichts bedürfe, oder ob der Vormund das
Empfangsbekenntnis selbständig erteilen könne, ist von erheblicher
praktischer Bedeutung. Trotzdem hat diese Frage, soviel ich sehe.

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