1. Buch. 1. Tit. §. 24.
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noch Bestättigung des Kaysers erfordert wird. Ob aber
unsere teutsche Landesherrn nicht wenigstens die Einwilli
gung der Landstände nöthig haben, wenn sie Gesetze geben
wollen, ist eine Frage, bey deren Beantwortung die Meinun
gen der Staatsrechtsgelehrten getheilt sind, indem Einige die
Concurrenz der Landstände bey Ausübung der gesetzgebenden
Gewalt für schlechterdings gegründet; Andere aber dieselbe
nur in denjenigen Fällen für nöthig halten, wo ausdrückliche
Landesgrundgesetze, oder die Analogie der Landesverfassung
diese Einwilligung der Landstände erfordern. Die erstere
Meinung sucht Reinharth") zu vertheidigen; die letztere
aber behauptet Hellfeld, und hierin stimmen die meisten
Publicisten überein. Ich glaube, daß die letztere Meinung
allerdings gegründeter ist. Denn ist gleich nicht zu laͤugnen,
daß nach der uralten gleich beym Aufkommen der Landes
hoheit eingeführten Verfassung der teutschen Territorien die
Landstände grossen Antheil an dem Rechte, Gesetze zu ge
ben, gehabt haben*); so ist doch auch gewiß genug, daß
die Verfassung von vielen Landen heut zu Tage unleugbar
nicht mehr diejenige sey, welche sie vor Alters gewesen, und
daß der Landesherr heutiges Tages vermöge neuerer Landes
grundgesetze und des heutigen Herkommens in der Landesre
gierung überhaupt freyere Hände habe. Daher kommt die
heutige grosse Verschiedenheit der teutschen Territorien in
Ansehung der Landständischen Gerechtsame; ja es giebt
Lande, in welchen sich die Landstände vermöge der notori
schen Landesverfassung nur noch einen kleinen Rest der ihnen
ehe
4) in select. Observat. ad Christinaeum. Vol. I. Obs. 13.
5) Vergleiche Struben im gründlichen Unterricht von Regie
rungs= und Justizsachen. Sect. II. S. VIII. not. b. S. 27. u. folg.