Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 24. 
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noch Bestättigung des Kaysers erfordert wird. Ob aber 
unsere teutsche Landesherrn nicht wenigstens die Einwilli 
gung der Landstände nöthig haben, wenn sie Gesetze geben 
wollen, ist eine Frage, bey deren Beantwortung die Meinun 
gen der Staatsrechtsgelehrten getheilt sind, indem Einige die 
Concurrenz der Landstände bey Ausübung der gesetzgebenden 
Gewalt für schlechterdings gegründet; Andere aber dieselbe 
nur in denjenigen Fällen für nöthig halten, wo ausdrückliche 
Landesgrundgesetze, oder die Analogie der Landesverfassung 
diese Einwilligung der Landstände erfordern. Die erstere 
Meinung sucht Reinharth") zu vertheidigen; die letztere 
aber behauptet Hellfeld, und hierin stimmen die meisten 
Publicisten überein. Ich glaube, daß die letztere Meinung 
allerdings gegründeter ist. Denn ist gleich nicht zu laͤugnen, 
daß nach der uralten gleich beym Aufkommen der Landes 
hoheit eingeführten Verfassung der teutschen Territorien die 
Landstände grossen Antheil an dem Rechte, Gesetze zu ge 
ben, gehabt haben*); so ist doch auch gewiß genug, daß 
die Verfassung von vielen Landen heut zu Tage unleugbar 
nicht mehr diejenige sey, welche sie vor Alters gewesen, und 
daß der Landesherr heutiges Tages vermöge neuerer Landes 
grundgesetze und des heutigen Herkommens in der Landesre 
gierung überhaupt freyere Hände habe. Daher kommt die 
heutige grosse Verschiedenheit der teutschen Territorien in 
Ansehung der Landständischen Gerechtsame; ja es giebt 
Lande, in welchen sich die Landstände vermöge der notori 
schen Landesverfassung nur noch einen kleinen Rest der ihnen 
ehe 
4) in select. Observat. ad Christinaeum. Vol. I. Obs. 13. 
5) Vergleiche Struben im gründlichen Unterricht von Regie 
rungs= und Justizsachen. Sect. II. S. VIII. not. b. S. 27. u. folg.
	        
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