Objekt : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

Kap.  8.  Geschichte  der  Freiheit.
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ursprünglichen  Grundsätzen  des  Deutschen  Rechtes,  auf
seine  Descendenz  vererbt  *),  jedoch  mit  hinzukommender =
  Wahl  des  ihm  zur  Seite  stehenden  Adels,
welcher  von  ihm  bei  allen  wichtigen  Angelegenheiten  des
Reiches  zu  Rathe  gezogen  wird.  Der  König  aber  ist
der  Beschützer  des  Friedens  im  ganzen  Reiche;  früherhin
war  es  die  Gemeinde,  welche  in  ihrem  Umkreise  den
Frieden  bewahrte,  für  diesen  Umkreis  die  Gewere  ausübte =
  und  sich  darin  durch  einen  selbstgewählten  Vorsteher =
  48)  vertreten  ließ.  Die  freien  Leute  aber,  welche
aus  der  Heimath  der  siegreichen  Gefolgschaft  in  ein  erobertes =
  Land  nachzogen  und  auch  ihr  heimathliches  Recht
dorthin  verpflanzten,  trafen  hier  bereits  einen  Herrn
an,  den  sein  Gefolge  als  Denjenigen  ansah,  der,  als
mit  der  größten  Macht  ausgerüstet,  auch  die  meiste  Freiheit, =
  den  meisten  Frieden  hatte,  dessen  Frieden  man  daher =
  gewinnen  mußte,  um  selbst  Frieden  zu  haben.  Deshalb =
  geht  denn  hier,  (da  sich  auch  in  dem  eroberten =
  Lande  freie  Leute  niederließen  und  die  Gemeindeverfassung =
  fortdauerte,)  der  Gemeindefrieden  in  den
Königsfrieden  über,  daher  denn  auch  der  König  die  Vorsteher =
  der  Gemeinden,  als  die  Handhaber  seines  Friedens
durch  Heerbann  und  Gerichtsbann,  einsetzte,  wobei
sehr  natürlich  seine  Wahl  auf  einzelne  seiner  Gefährten,
auf  Geferan  (oder  Gerefan)  fiel.  Dieser  Name  hat  sich
denn  auch  in  der  Bezeichnung  der  Vorsteher  der  größern
Gemeinden  durch  das  heutige  Wort:  Grafen  *)  er47) =
  S.  oben  §.  13.  u.  §.  14.  —  Vergl.  Angelsächs.
RGesch.  Note  229.
48)  Tac.  Germ.  12.
49)  Vergl.  Angelsächs.  RGesch.  Note  255.  S.  auch
Grimm,  a.  a.  O.  S.  753.
            
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