De justitia et iure.
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stände erfordert worden ist 1). Daß alle Stände in das
zu gebende neue Reichsgesetz einwilligen müßten, ist nicht
nothwendig, vielmehr ist schon in Absicht auf die nicht er
scheinenden Stände durch den Freyburger Reichsab
schied von 1498. §. 59. verordnet, und durch die Reichs
abschiede von 1541. §. 66. und 67. und von 1542. §. 121.
wiederholet worden, daß die erscheinenden Stände, es mö
gen ihrer viele oder wenige seyn, Gewalt haben sollen, über
alles dasjenige, weshalb der Reichstag ausgeschrieben wor
den, zu rathschlagen und zu beschliessen, und was auf sol
che Art beschlossen worden, auch die Abwesenden binden sol
le, als ob sie gegenwärtig gewesen wären *). Jedoch giebt
es Ausnahmen von dieser Regel, wo diejenigen Stände,
welche nicht mit eingewilliget haben, an die mehreren Stim
men nicht gebunden sind. Diese Fälle sind im Osna
brükischen Frieden Art. V. §. 2. bestimmt. Es giebt
auch Fälle, wo der Kaiser oder gewisse Stände für sich et
was thun können, so daß gleichwohl das ganze Reich sich
darnach richten muß, wovon im teutschen Staatsrecht ge
handelt wird *). In den einzelnen teutschen Reichslanden
stehet einem jeden Landesherrn das Recht zu, Gesetze zu ge
ben, und zwar ist dieses ein eigenes Recht der Lan
deshoheit, zu dessen Ausübung weder eine Concession
noch
1) Häberlins Auszug der allgemeinen Welthistorie. 1. Band
S. 335. 8. B. S. 444. 10. B. S. 181.
2) S. neue Sammlung der Reichsabschiede Th. 2.
S. 52.
2) Man vergleiche Carl Friedr. Gerstlachers Corpus
luris germanici publici et privati. 1. Band von Reichsgesetzen
und Reichsordnungen. (Frankf. 1786.) 1. Kap. S. 15. u. folg.