Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De justitia et iure. 
159 
stände erfordert worden ist 1). Daß alle Stände in das 
zu gebende neue Reichsgesetz einwilligen müßten, ist nicht 
nothwendig, vielmehr ist schon in Absicht auf die nicht er 
scheinenden Stände durch den Freyburger Reichsab 
schied von 1498. §. 59. verordnet, und durch die Reichs 
abschiede von 1541. §. 66. und 67. und von 1542. §. 121. 
wiederholet worden, daß die erscheinenden Stände, es mö 
gen ihrer viele oder wenige seyn, Gewalt haben sollen, über 
alles dasjenige, weshalb der Reichstag ausgeschrieben wor 
den, zu rathschlagen und zu beschliessen, und was auf sol 
che Art beschlossen worden, auch die Abwesenden binden sol 
le, als ob sie gegenwärtig gewesen wären *). Jedoch giebt 
es Ausnahmen von dieser Regel, wo diejenigen Stände, 
welche nicht mit eingewilliget haben, an die mehreren Stim 
men nicht gebunden sind. Diese Fälle sind im Osna 
brükischen Frieden Art. V. §. 2. bestimmt. Es giebt 
auch Fälle, wo der Kaiser oder gewisse Stände für sich et 
was thun können, so daß gleichwohl das ganze Reich sich 
darnach richten muß, wovon im teutschen Staatsrecht ge 
handelt wird *). In den einzelnen teutschen Reichslanden 
stehet einem jeden Landesherrn das Recht zu, Gesetze zu ge 
ben, und zwar ist dieses ein eigenes Recht der Lan 
deshoheit, zu dessen Ausübung weder eine Concession 
noch 
1) Häberlins Auszug der allgemeinen Welthistorie. 1. Band 
S. 335. 8. B. S. 444. 10. B. S. 181. 
2) S. neue Sammlung der Reichsabschiede Th. 2. 
S. 52. 
2) Man vergleiche Carl Friedr. Gerstlachers Corpus 
luris germanici publici et privati. 1. Band von Reichsgesetzen 
und Reichsordnungen. (Frankf. 1786.) 1. Kap. S. 15. u. folg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer