Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 37 (1916))

Zur Geschichte der Gerichtsverfassung der Stadt Frauenburg. 377
storbenen Mutter unter sich teilten oder andere mit dem
Erblasser in auf- oder absteigender Linie oder in der Seiten-
linie verwandte Erben.1)
Weit enger waren innerhalb des Erbrechts die Grenzen
der durch das Frauenburger Stadtgericht auszuübenden
freiwilligen Gerichtsbarkeit gezogen. Diese beschränkte sich
auf die Errichtung von Testamenten. Das Frauenburger
Gewohnheitsrecht hatte hierauf bezügliche Vorschriften ent-
wickelt und ausgebildet, welche vom Inhalt des revidierten
lübischen Rechts B. II Tit. 1 Art. 1 in mancher Hinsicht
abwichen, während sie mit dem des römischen und ge-
meinen Rechts in manchen Punkten übereinkamen. Die
Errichtung von Testamenten vor dem Frauenburger Ge-
richt fand in zwei verschiedenen Formen statt: mündlich
durch Erklärung des Testators vor dem Richter, seinen
beiden Beisitzern und einem zugezogenen Notar2), oder aber,
indem der Testator die seinen letzten Willen enthaltende
Schrift dem Gericht überreicht und daran die Bitte knüpft,
sie den Gerichtsbüchern einzuverleiben und aufzubewahren,
nach seinem Ableben aber dafür Sorge zu tragen, daß es
mit dem. Siegel der Stadt versehen und dem oder den darin
bedachten Erben ausgehändigt werde. Das Gericht nahm
das überreichte Testament in Empfang und in Verwahrung.
Richter und Beisitzer versprachen, es mit dem Stadtsiegel
versehen und dem oder den Erben ausantworten zu lassen.
x) S. R.A. II S. 457 ff.
2) Ein Beispiel der mündlichen Errichtung eines Testaments findet
sich in R.A. I 8. 34 : „Testamentum Andresz Kerbsten Bürger und Fischer
in Frauenburgk anno 1652 den 27. Mai vffgericht. Auf Inständigkeit
des Andreß Kerbsten — haben Herr Merten Möller Richter, Jakob Zim-
mermann und Merten Ohm als verordnete Beysitzer vnsers Gerichts
heute — in deß Andreß Kerbsten Behausung — den Genannten wie woll
schwachen Leibes jedoch bey guter Vernunft — getroffen, darauf! er
sich — erklärt vnd seinen letzten Willen offenbart, daß seine — Hauß-
f rau Lucie — in allen allein vnd ex asse eine Besitzerin vnd Erbin verbleybe
und desfals von Niemandem turbirt oder molestirt werde, welchs alls er
in all vnd jedem Punckte vnd Clausei (auch) statt, fäßt vnd vnverückig
künfftig wil gehalten haben. Zu mehrerer Vorkund der Wahrheit haben
obvermelte Gerichts-Personen ihre gewöhnliche Petschaft hieran gedruckt
vnd mit jedes Hand vnterzeichnet. Dat. ut supra Anderz Ostreich nota-
rius Frauenburgensis. “

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