Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (2)

§  55.  Die  Klage-Erhebung.
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I.  Die  Geltendmachung  des  Rechts  mittels  der  Klage
und  Anbietung  des  Beweises  für  die  rechtserzeugenden  Thatsachen ¬
  des  Klageanspruchs.
In  der  Regel  enthält  die  Klageschrift  nur  Eine  Klage.  Ausnahmsweise ¬
  können  aber  mittelst  derselben  Klageschrift  auch
mehrere  Klagen  —  wenn  sich  diese  zu  demselben  Verfahren
eignen  —  zusammen  geltend  gemacht  werden,  und  spricht  man
in  diesem  Falle  von  der  Klageanhäufung  oder  Klagencumulation.6) -
  Unter  dieser  versteht  man  also  die  Verbindung  mehrerer -
  Klagen  (als  Rechtsmittel)  —  welche  denselben  Klägern  gegen
dieselben  Beklagten  zustehen  oder  denselben  Gegenstand  betreffen ¬
  —  in  derselben  Klageschrift.  In  der  Regel  ist  die  Klagenhäufung ¬
  nur  dann  gestattet,  wenn  die  mehreren  zu  cumulirenden -
  Klagen  einen  gemeinschaftlichen  („identischen“)  Entstehungsgrund -
  haben,  d.  h.  aus  einem  und  demselben  rechtserzeugenden
Factum  oder  aus  einem  und  demselben  Rechtsverhältnisse  entspringen, ¬
  oder  materiell  connex  sind,  d.  h.  als  präjudicirende
und  dependente  Ansprüche  erscheinen.')  Im  Wechsel-,  Wechselsicherstellungs- ¬
  und  Mandatsverfahren  genügt  dagegen  schon
die  formelle  Connexität,  d.  i.  die  Verbriefung  mehrerer  Obligationen ¬
  in  einer  und  derselben  Urkunde  zur  Zulässigkeit  der
Klagenhäufung,  und  können  daher  z.B.  der  Aussteller,  der  Acceptant, ¬
  die  Indossanten,  der  Ehrenacceptant  und  die  Bürgen  eines
und  desselben  Wechsels  mit  derselben  Klage  belangt  werden,
obwohl  jeder  dieser  Verpflichtungen  selbstständige  rechtserzeugende ¬
  Thatsachen  zu  Grunde  liegen,  und  der  Gegenstand  dieser
Verpflichtungen  auch  meist  eine  verschiedene  Summe  ist.8
)  Planck  Mehrheit  der  Rechtsstreitigkeiten  1844,  Ihering  Geist  des
rom.  Rechts  III.  S.  33  ff.,  Müller  in  Linde's  Ztschr.  I.  S.  308  ff.,  Linde
das.  S.  316ff.,  Wetzell  §  63  S.  824ff.,  Endemann  S.  630ff.  und  255  ff.,
Renaud  S.  143  ff.,  152ff.,  Bayer  S.  542  ff.,  Schmid  II.  S.  16  ff.  —  Vgl.
auch  Helm  in  Haimerl's  Vjschr.  4.  B.  S.  119  ff.,  Senz  in  der  G.Ztg.  1852
N.  125  und  G.  Ztg.  1860  N.  112,  Beidtel  S.  139  ff.,  Nippei  S.  47,
Schuster  Ung.  C.P.O.  S.  129  ff.
’)  §  4  allg.  und  westgal.  G.O.  Vgl.  auch  §§  40,  41  Jur.  Norm.  Vgl.
Glaser-Unger-Walther  Nr.  5820,  6183,  2515,  4234,  4329.  S  §§  275,
216  Entw.
)  §  4,  6  Wechs.V.,  §§  1,  7  Wechs.Sich.  Verf,  §  1  Mand.  V.  von  1855,
§  1  Mand.  V.  von  1859.
            
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