§ 55. Die Klage-Erhebung.
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I. Die Geltendmachung des Rechts mittels der Klage
und Anbietung des Beweises für die rechtserzeugenden Thatsachen ¬
des Klageanspruchs.
In der Regel enthält die Klageschrift nur Eine Klage. Ausnahmsweise ¬
können aber mittelst derselben Klageschrift auch
mehrere Klagen — wenn sich diese zu demselben Verfahren
eignen — zusammen geltend gemacht werden, und spricht man
in diesem Falle von der Klageanhäufung oder Klagencumulation.6) -
Unter dieser versteht man also die Verbindung mehrerer -
Klagen (als Rechtsmittel) — welche denselben Klägern gegen
dieselben Beklagten zustehen oder denselben Gegenstand betreffen ¬
— in derselben Klageschrift. In der Regel ist die Klagenhäufung ¬
nur dann gestattet, wenn die mehreren zu cumulirenden -
Klagen einen gemeinschaftlichen („identischen“) Entstehungsgrund -
haben, d. h. aus einem und demselben rechtserzeugenden
Factum oder aus einem und demselben Rechtsverhältnisse entspringen, ¬
oder materiell connex sind, d. h. als präjudicirende
und dependente Ansprüche erscheinen.') Im Wechsel-, Wechselsicherstellungs- ¬
und Mandatsverfahren genügt dagegen schon
die formelle Connexität, d. i. die Verbriefung mehrerer Obligationen ¬
in einer und derselben Urkunde zur Zulässigkeit der
Klagenhäufung, und können daher z.B. der Aussteller, der Acceptant, ¬
die Indossanten, der Ehrenacceptant und die Bürgen eines
und desselben Wechsels mit derselben Klage belangt werden,
obwohl jeder dieser Verpflichtungen selbstständige rechtserzeugende ¬
Thatsachen zu Grunde liegen, und der Gegenstand dieser
Verpflichtungen auch meist eine verschiedene Summe ist.8
) Planck Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten 1844, Ihering Geist des
rom. Rechts III. S. 33 ff., Müller in Linde's Ztschr. I. S. 308 ff., Linde
das. S. 316ff., Wetzell § 63 S. 824ff., Endemann S. 630ff. und 255 ff.,
Renaud S. 143 ff., 152ff., Bayer S. 542 ff., Schmid II. S. 16 ff. — Vgl.
auch Helm in Haimerl's Vjschr. 4. B. S. 119 ff., Senz in der G.Ztg. 1852
N. 125 und G. Ztg. 1860 N. 112, Beidtel S. 139 ff., Nippei S. 47,
Schuster Ung. C.P.O. S. 129 ff.
’) § 4 allg. und westgal. G.O. Vgl. auch §§ 40, 41 Jur. Norm. Vgl.
Glaser-Unger-Walther Nr. 5820, 6183, 2515, 4234, 4329. S §§ 275,
216 Entw.
) § 4, 6 Wechs.V., §§ 1, 7 Wechs.Sich. Verf, § 1 Mand. V. von 1855,
§ 1 Mand. V. von 1859.