Metadata : Rittner, Eduard: Oesterreichisches Eherecht

—  241  dessen -
  Lückenhaftigkeit  Zeugniss  gibt  und  den  behördlichen
Entscheidungen  den  Anschein  einer  gewissen  Willkür  verleiht, ¬
  der  bei  diesen  Verhältnissen  mehr  als  irgendwo  vermieden ¬
  werden  sollte.
Auch  wenn  der  Seelsorger  die  kirchliche  Handlung  nicht
direct  verweigert,  sondern  deren  Vornahme  verzögert,  lässt
sich  die  Zulässigkeit  der  Civilehe  nicht  aus  dem  Wortlaute
des  Gesetzes,  sondern  erst  auf  dem  Wege  der  Interpretation
folgern  6)
Ueber  das  Verfahren  gilt  Folgendes:  Die  Parteien  haben
ihr  Ansuchen  um  Vornahme  des  Aufgebotes  oder  Aufnahme
des  Eheconsenses  entweder  schriftlich  vorzubringen  oder  zu
Protokoll  zu  geben  ’)  (Vollzugsverordnung  §  4)  und  hiebei
vor  Allem  die  Thatsache  der  Weigerung  nachzuweisen.
Letzteres  geschieht  entweder  durch  ein  schriftliches  Zeugniss
des  Seelsorgers  oder  durch  die  protokollarisch  aufzunehmende
Aussage  von  zwei  im  Amtsbezirke  wohnenden,  eigenberechtigten
Zeugen  3).  Wird  ein  solcher  Beweis  nicht  erbracht,  so  hat
die  politische  Behörde  den  betreffenden  Seelsorger  aufzufordern, ¬
  dass  er  das  Aufgebot,  beziehungsweise  den  Eheschliessungsact ¬
  vornehme,  oder  schriftlich  die  entgegenstehenden ¬
  Hindernisse  anzeige.  Erfolgt  hierauf  eine  gesetzlich  unmotivirte, ¬
  ablehnende  Antwort,  oder  trifft  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  wenigstens  acht  Tagen,  in  welchen  die  Tage
des  Postenlaufes  nicht  einzurechnen  sind,  keine  Antwort  ein,
so  kann  die  Behörde  zur  Vornahme  des  Aufgebotes,  resp.  des
Eheschliessungsactes  schreiten  (Gesetz  Art.  II,  §  2.  Vollzugsverordnung ¬
  §  5.  6).  Das  Aufgebot  erfolgt  durch  öffentlichen
*)  So  die  Ministerialentscheidung  vom  4.  Juni  1871,  Z.  3974,  in  der
Zeitschr.  f.  Verw.  1872,  S.  150.  In  dem  badischen  Nothcivilehegesetz  vom
9.  October  1860  war  der  Fall  ausdrücklich  normirt.  §  1,  2.
Die  Eingabe  resp.  das  Protokoll  unterliegt  der  Stempelgebühr  von
50  kr.  per  Bogen.  Finanzministerieller  Erlass,  28.  December  1868,  Z.  37375.
Finanz-Verordnungs-Blatt  1869,  Nr.  1.
s)  Das  Zeugniss  des  Pfarrers  ist  gebührenfrei;  das  mit  den  Zeugen
aufzunehmende  Protokoll  unterliegt  dem  Stempel  von  50  kr.  pr.  Bogen
(s.  die  in  voriger  Note  citirte  Verordnung).
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Rittner,  Eherecht.
            
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