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Lückenhaftigkeit Zeugniss gibt und den behördlichen
Entscheidungen den Anschein einer gewissen Willkür verleiht, ¬
der bei diesen Verhältnissen mehr als irgendwo vermieden ¬
werden sollte.
Auch wenn der Seelsorger die kirchliche Handlung nicht
direct verweigert, sondern deren Vornahme verzögert, lässt
sich die Zulässigkeit der Civilehe nicht aus dem Wortlaute
des Gesetzes, sondern erst auf dem Wege der Interpretation
folgern 6)
Ueber das Verfahren gilt Folgendes: Die Parteien haben
ihr Ansuchen um Vornahme des Aufgebotes oder Aufnahme
des Eheconsenses entweder schriftlich vorzubringen oder zu
Protokoll zu geben ’) (Vollzugsverordnung § 4) und hiebei
vor Allem die Thatsache der Weigerung nachzuweisen.
Letzteres geschieht entweder durch ein schriftliches Zeugniss
des Seelsorgers oder durch die protokollarisch aufzunehmende
Aussage von zwei im Amtsbezirke wohnenden, eigenberechtigten
Zeugen 3). Wird ein solcher Beweis nicht erbracht, so hat
die politische Behörde den betreffenden Seelsorger aufzufordern, ¬
dass er das Aufgebot, beziehungsweise den Eheschliessungsact ¬
vornehme, oder schriftlich die entgegenstehenden ¬
Hindernisse anzeige. Erfolgt hierauf eine gesetzlich unmotivirte, ¬
ablehnende Antwort, oder trifft innerhalb eines
Zeitraumes von wenigstens acht Tagen, in welchen die Tage
des Postenlaufes nicht einzurechnen sind, keine Antwort ein,
so kann die Behörde zur Vornahme des Aufgebotes, resp. des
Eheschliessungsactes schreiten (Gesetz Art. II, § 2. Vollzugsverordnung ¬
§ 5. 6). Das Aufgebot erfolgt durch öffentlichen
*) So die Ministerialentscheidung vom 4. Juni 1871, Z. 3974, in der
Zeitschr. f. Verw. 1872, S. 150. In dem badischen Nothcivilehegesetz vom
9. October 1860 war der Fall ausdrücklich normirt. § 1, 2.
Die Eingabe resp. das Protokoll unterliegt der Stempelgebühr von
50 kr. per Bogen. Finanzministerieller Erlass, 28. December 1868, Z. 37375.
Finanz-Verordnungs-Blatt 1869, Nr. 1.
s) Das Zeugniss des Pfarrers ist gebührenfrei; das mit den Zeugen
aufzunehmende Protokoll unterliegt dem Stempel von 50 kr. pr. Bogen
(s. die in voriger Note citirte Verordnung).
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Rittner, Eherecht.