Full text : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 12 (1855))

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juris et facti ignorantia.
II
Haben wir nun bisher aufindirectem Wege die Unhaltbar-
keit der objectiven Austastung aus ihren unhaltbaren Confequenzen
gezeigt, so wollen wir jetzt aber dasselbe auf directem Wege
thun, und damit zugleich die nach unserer Meinung richtige
Meinung darzulegen suchen.
Wir müssen so beginnen:
Zn uuserm Rechtsleben handelt es sich, wenigstens im Privat-
rechte, stets nur um subjectives Recht, um Befugnisse.
„Sein Recht" d. h. seine Befugnisse will der gemeine Mann im
gemeinen Leben, und mit allen unfern actiones und exceptiones,
replicationes und duplicationes, und wie die verschiedenen Rechts-
mittel alle heißen mögen, wollen wir ja nichts anders, als unser,
wenigstens angebliches, Recht geltend machen. Ist nun dieses Recht
auch lediglich ein angebliches, so machen wir es geltend ent-
weder auf Grundlage eines dolus oder aber — und das ist das
gewöhnliche—eines Jrrthums. So ist denn auch derJrr-
thum, sei er ein saetischer, sei er ein Rechtsirrthum,
niemals der bloße Jrrthum des Schülers, sondern er
ist vielmehr für den Juristen und das Recht eben-
falls nur ein Jrrthum im subjeetiven Rechte, in der
Befugniß.
Unsere Behauptung ist also die:
So oft das römische Recht von error seu ignorantia spricht,
ist an einen Jrrthum in der Befugniß zu denken, sei es in der,
etwas zu thun, sei es in der, etwas zu unterlassen. Wir wollen
dies an einzelnen Beispielen erläutern:
Jener silius familias, der nicht weiß, daß der Tod seines
Paters erfolgt, und er selbst deßhalb pater familias geworden sei,
irrt sofort auch in jure suo, denn er irrt ja in der ihm nun-
mehr zustehenden Befugniß, sui juris zu sein, oder positiv ausge-
drückt, er irrt über alle Befugnisse, die ihm nunmehr als pater
familias zustehen.

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