Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 23. 
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sie als Buͤrger eines besondern Staats zu beobachten hatten. 
Die Ceremonialgesetze der Juden3) hatten haupt 
sächlich ihre Beziehung auf den damahligen Zustand des 
jüdischen Volks. Es sollte nämlich die den Israeliten darinn 
vorgeschriebene Art der Gottesverehrung theils Vorbild auf 
den Messias, theils Mittel seyn, das Volk Gottes, welches 
durch den langwierigen Umgang mit den Aegyptiern zu ei 
nem sinnlichen und in das Auge fallenden Gottesdienst ein 
mahl verwöhnt war, gegen heidnischen Aberglauben und 
Abgötterey zu verwahren, und solches hierdurch von den 
übrigen Völkern der damahligen Zeit ganz abzusondern. 
Dieses Ceremonialgesetz der Juden ist nun, wie bekannt, im 
neuen Testamente ganz aufgehoben worden, und gehet also 
uns Christen gar nichts an. Die bürgerlichen Ge 
setze Mosis 29) hingegen, welche ebenfalls auf die damah 
ligen Umstände der Israeliten ihre haͤuptsaͤchliche Beziehung 
haben, gelten heutiges Tages unter den Christen nur inso 
fern, als sie in diesem oder jenem christlichen Staate aus 
drücklich oder stillschweigend recipirt worden sind. Hieraus 
folgt, daß ein Landesherr diese Gesetze abzuaͤndern oder wohl 
gar aufzuheben allerdings befugt sey, wenn die veränderten 
Umstände seiner Unterthanen solches erheischen **), oder er 
solches 
89) S. Io. SPENCER de legibus Hebraeorum ritualibus, et earum 
rationibus. Cantabrigiae 1727. Tow. II. sol. und Christph. 
Frid. SARTORIUS de lege ceremoniali. Tubingae 1762. 
90) Sam. STRYCK leges forenses mosaicae cum iure Romano col 
latae. Lipsiae 1745 8. Henr. BODINI Diss. de obligatione fo 
rensi iuris divini. Halae 1696. rec. 1711. 
91) Viele Verordnungen des Mosaischen Rechts sind daher heutiges 
Tages wegen veränderter Umstände gar nicht mehr anwend 
bar.
	        
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