Contents : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (Bd. 2 (1854))

150 Bemerkenswerthö EntscheiduWn oberer Gerichte
Nttene GewältthLtigkeiten, in den VkütschrechMchen CoAposittonen
und im Wehrgeld wrrrzelt,
Abegg, Lehrbuch der Strastechtswiffenfchast §. 258.
Hesst er, Lehrbuch de- Criminälrechts §. 283.
in den dajtt geeigneten Mllen für zullsslg rrffärtl f
Glück, Pandekten-Commentar Bd. X. S. 388. Nr. 5.
Ab egg a. a. O. $. 306.
Gensler im Archiv für civilistische PrariS Bd. h
S. 143 ff/
Thibaut, System rc. §. 964. Note d.
v. W ening - I ng enh ei m, Lehrbuch rc. Buch III.
§. 330, (313) Note k.
Göfchen, Vorlesungen rc. Bd. II. S. 568.
v. Vangerow, Leitfaden rc. Bd. Hl. S. 568.
Seuffert, praktisches Pandektenrecht Bd. II. L. 402.
Note 9.
Strippelmann, neue Sammlung bemerkenswerther
Entscheidungen des OAG. zu Kassel Bd. V. Nr. XIII-
Der einem Jnjuriirten (Mißhandelten) zugefügte körperliche
Schmerz ist aber nicht einer wirklichen Schadenszufügung gleich
zu achten, und man könnte daher sagen, daß der Veranschlagung
dieses Schmerzes in Geld und die Einklagung des desfallstgen
Geldbetrages ganz auf die astimatorische Klage Hinweise.
v. Grolman, Criminalrechtswissenschast §. 218.
Allein wenn auch das körperliche Leiden in Folge einer
Mißhandlung nicht gerade als ein damnum zu betrachten ist, d. h.
nicht als ein greifbarer Schaden erscheint, so ist es doch immer
ein dem Mißhandelten zugefügtes reelles Uebel, ein in die Sinne
fallender Nachtheil. Als eine Schahloshaltung für dieses Uebet,
als ein Ersatz für den dem Mißhandelten in dieser Beziehung zu-
gefügten Nachtheil, nicht als eine demselben zur Genugthuuttg
dienende Strafe, ist das Schmerzengeld zu betrachten. Es ist
daher der Anspruch auf Schmerzengeld auf eine Linie mit der
Klage auf Ersatz des dem Beleidigten (Mißhandelten) durch die
Injurie zugefügten Schadens zu stellen, woraus folgt, daß

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