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De locis et itineribus publicis.
Zuquasi-negatoria =
auf Wiederherstellung des frühern
standes gegeben werden soll. Die negatoria in rem actio
ist m. W. die Klage, womit der Eigenthümer einer
Sache unbefugte Eingriffe in die Freiheit seines Eigenthums
abwehrt. Principaliter geht sie auf Anerkennung der Freiheit ¬
des klägerischen Eigenthums und demgemäß auf Unterlassung ¬
eines künftigen Eingriffs in diese Freiheit; nur
nebenbei verfolgt sie Ersatz des durch Verschulden des Beklagten ¬
dem Kläger erwachsenen Schadens und Beseitigung
des Zustandes, welcher die Freiheit des klägerischen Eigenthums ¬
beeinträchtigt, sofern der Gegner diesen Zustand herbeigeführt ¬
hat, andernfalls patientia destruendi. Danach
scheint es mir ganz zweifellos, daß ein Eingriff in die
Freiheit des Eigenthums, welcher in dem Mißbrauche des
usus publicus liegt, von dem dadurch bedrohten oder gar
verletzten Eigenthümer mittels der negatoria zurückgewiesen
werden kann, —
also z. B. wenn jemand sich die Befugniß ¬
anmaßt, kraft des Gemeingebrauchs einen öffentlichen
Fußweg zum Reiten oder Fahren zu benutzen, Vorbauten
in den Luftraum über einer öffentlichen Straße machen
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will.
Dahin würde auch der in Seufferts Archiv
Bd. 5 Nr. 3 mitgetheilte Rechtshandel gehören, sofern die
verklagte Eisenbahn=Commission des Bauamtes zu Frankfurt ¬
a/M. Dorfwege der klagenden Gemeinde Oberrad
mit Steinfuhren von einer Schwere befahren haben sollte,
für welche jene Wege nicht bestimmt waren. Aus der bloßen
Thatsache, „daß die Benutzung jener Wege ein wirkliches
Recht aller sei," folgt m. E. noch ganz und gar nicht, daß,
gebrauch hinausgehende Benutzung der Sache erworben
haben, sondern auch die Anlieger, welche als solche Vortheile ¬
aus dem Gemeingebrauche haben, wie sie dem
Nichtanlieger niemals ebenso zukommen können.
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S. oben Ziffer 9 S. 111 ff.
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