Contents : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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De  locis  et  itineribus  publicis.
Zuquasi-negatoria =
  auf  Wiederherstellung  des  frühern
standes  gegeben  werden  soll.  Die  negatoria  in  rem  actio
ist  m.  W.  die  Klage,  womit  der  Eigenthümer  einer
Sache  unbefugte  Eingriffe  in  die  Freiheit  seines  Eigenthums
abwehrt.  Principaliter  geht  sie  auf  Anerkennung  der  Freiheit ¬
  des  klägerischen  Eigenthums  und  demgemäß  auf  Unterlassung ¬
  eines  künftigen  Eingriffs  in  diese  Freiheit;  nur
nebenbei  verfolgt  sie  Ersatz  des  durch  Verschulden  des  Beklagten ¬
  dem  Kläger  erwachsenen  Schadens  und  Beseitigung
des  Zustandes,  welcher  die  Freiheit  des  klägerischen  Eigenthums ¬
  beeinträchtigt,  sofern  der  Gegner  diesen  Zustand  herbeigeführt ¬
  hat,  andernfalls  patientia  destruendi.  Danach
scheint  es  mir  ganz  zweifellos,  daß  ein  Eingriff  in  die
Freiheit  des  Eigenthums,  welcher  in  dem  Mißbrauche  des
usus  publicus  liegt,  von  dem  dadurch  bedrohten  oder  gar
verletzten  Eigenthümer  mittels  der  negatoria  zurückgewiesen
werden  kann,  —
also  z.  B.  wenn  jemand  sich  die  Befugniß ¬
  anmaßt,  kraft  des  Gemeingebrauchs  einen  öffentlichen
Fußweg  zum  Reiten  oder  Fahren  zu  benutzen,  Vorbauten
in  den  Luftraum  über  einer  öffentlichen  Straße  machen
9)
will.
Dahin  würde  auch  der  in  Seufferts  Archiv
Bd.  5  Nr.  3  mitgetheilte  Rechtshandel  gehören,  sofern  die
verklagte  Eisenbahn=Commission  des  Bauamtes  zu  Frankfurt ¬
  a/M.  Dorfwege  der  klagenden  Gemeinde  Oberrad
mit  Steinfuhren  von  einer  Schwere  befahren  haben  sollte,
für  welche  jene  Wege  nicht  bestimmt  waren.  Aus  der  bloßen
Thatsache,  „daß  die  Benutzung  jener  Wege  ein  wirkliches
Recht  aller  sei,"  folgt  m.  E.  noch  ganz  und  gar  nicht,  daß,
gebrauch  hinausgehende  Benutzung  der  Sache  erworben
haben,  sondern  auch  die  Anlieger,  welche  als  solche  Vortheile ¬
  aus  dem  Gemeingebrauche  haben,  wie  sie  dem
Nichtanlieger  niemals  ebenso  zukommen  können.
69
S.  oben  Ziffer  9  S.  111  ff.
13
            
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