Inhaltsverzeichnis : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

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§.  76.
h.  Wegen  Betrugs.
Dig.  IV,  3.  Cod.  I1,  21.
A.  L.  R.  1,  4.  §.  84  -  93  und  1,  5.  §.  349—  350.
Noodt  de  forma  emendandi  doli  mali,  in  Opp.  Tom.  I.
p.  350  sq4.  —
Nettelbladt  de  doli  incidentis  et  causam
dantis  in  contractibus  effectu,  Halae  1744;  et  in  Exercit,
acad.  No.  3.  —  Braun,  vom  Betruge  in  Verträgen,  in  den
Erlangischen  gelehrten  Anzeigen,  Jahrg  1752.  Nr.  V.
Gmelin,  von  den  Folgen  des  Betrugs  bei  Verträgen;  in
dessen  gemeinnützigen  juristischen  Beobachtungen  und  Rechtsfällen, ¬
  Bd.  II.  Nr.  13.  —
Chr.  Guil.  Wehrn  Doctrina
juris  explicatrix  principiorum  et  causarum  damni,  habita
doli  mali,  culpae,  morae,  ejusque,  quod  interest,  ratione,
praestandi,  Lipsiae  1795.  8.  Cap.  Il.  §.  4.  p.  27  sqq.
L.  J.  Neustetel  Diss.  inaug.  bonae  fidei  negotia  dolo  inita
non  esse  nulla,  Heidelb.  1818.  Vgl.  Heidelberger  Jahrbücher ¬
  XI.  S.  1242
I.  Betrug  (dolus)  heißt  die  absichtliche  Entstellung
der  Wahrheit,  um  dadurch  den  Willen  eines  Andern  zu
bestimmen  *).  Nach  dem  damit  verbundenen  Zwecke  unterscheidet ¬
  man  nach  Röm.  Recht  dolus  bonus  und  dolus
malus,  je  nachdem  das,  was  man  dadurch  erreichen  will,
an  sich  erlaubt  ist  oder  nicht.  Ein  dolus  bonus  ist  es
z.  B.,  wenn  gegen  Feinde  oder  Räuber  die  Wahrheit  verstellt ¬
  wird,  um  sie  zu  überlisten  2);  es  ist  aber  kein  dolus
bonus,  wenn  aus  frommer  Absicht  etwas  an  sich  unerlaubtes ¬
  bezweckt  wird  2).  Dolus  malus  oder  dolus  schlechthin ¬
  ist  eine  solche  Verstellung  der  Wahrheit,  womit  die
1)  L.  1  §.  2  D.  h.  t.  —  A.  L.  R.  1,  4.  §.  84.
2)  L.  1  §.  3  D.  h.  t.  —
Ever.  Otto  de  dolo  bono  ad
L.  1  §.  3  D.  de  dolo  malo,  Duisburg  1720.
3)  Hommel  Rhapsod.,  obs.  649:  piac  fraudes  impiac,
nec  exemplo  doli  boni  excusari  possunt.
            
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