Volltext : Bornemann, Friedrich Wilhelm Ludwig: Von Rechtsgeschäften überhaupt und von Verträgen insbesondere, nach preußischem Rechte

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Erstes  Kapitel.
Von  der  Eingehung  der  Verträge.
I.  Von  der  wechselseitigen  Einwilligung  der  Kontrahenten.
Von  dem  Gegenstande,  der  persönlichen  Fähigkeit  der
Kontrahenten  und  der  Willensbestimmung  ist  schon  im  ersten ¬
  Theile  alles  Erforderliche  angemerkt  worden,  es  kann
daher  gleich  zu  den  übrigen  Essentialien  eines  Vertrages
übergegangen  werden,  und  dahin  gehöͤrt  noch  insbesondere
die  wechselseitige  Einwilligung.
A)  Im  Allgemeinen.
Es  ist  oben  bereits  festgestellt  worden,  daß  ein  Rechtsgeschäft =
  als  abgeschlossen  angesehen  werden  muß,  sobald
die  Jnteressenten  über  die  Essentialien  desselben  einig  geworden =
  sind.  Was  ist  nun  aber  hier  Essentiale?
1.  Alles  dasjenige,  was  erforderlich  ist,  damit  der  Begriff ¬
  des  abzuschließenden  Vertrages  zur  Anschaulichkeit =
  gebracht  werde,  oder  mit  andern  Worten:  Alles,
was  bei  dem  Mangel  einer  Verabredung  oder  dem
sonstigen  Nichtvorhandensein,  weder  aus  den  Gesetzen,
noch  aus  dem  bei  diesem  Vertrage  Gewöhnlichen  supplirt =
  werden  kann.
Jeder  Punkt,  der  zwar  an  sich  außerwesentlich  ist,
2.
worüber  aber  die  Partheien  eine  Abrede  sich  ausdrücklich ¬
  vorbehalten  haben:  denn  dadurch  wird  dieser
Punkt  im  konkreten  Falle  wesentlich,  und  die  Supplirung ¬
  aus  dem  Gesetze  ausgeschlossen.  §.  120.
125.  h.  t.
Sind  die  Kontrahenten  über  die  Essentialien  nach
Nr.  1.  einig  geworden,  ohne  diesen  oder  jenen  Vorbehalt
nach  Nr.  2.  auf  eine  bindende  Art  gemacht  zu  haben,  so
            
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