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Erstes Kapitel.
Von der Eingehung der Verträge.
I. Von der wechselseitigen Einwilligung der Kontrahenten.
Von dem Gegenstande, der persönlichen Fähigkeit der
Kontrahenten und der Willensbestimmung ist schon im ersten ¬
Theile alles Erforderliche angemerkt worden, es kann
daher gleich zu den übrigen Essentialien eines Vertrages
übergegangen werden, und dahin gehöͤrt noch insbesondere
die wechselseitige Einwilligung.
A) Im Allgemeinen.
Es ist oben bereits festgestellt worden, daß ein Rechtsgeschäft =
als abgeschlossen angesehen werden muß, sobald
die Jnteressenten über die Essentialien desselben einig geworden =
sind. Was ist nun aber hier Essentiale?
1. Alles dasjenige, was erforderlich ist, damit der Begriff ¬
des abzuschließenden Vertrages zur Anschaulichkeit =
gebracht werde, oder mit andern Worten: Alles,
was bei dem Mangel einer Verabredung oder dem
sonstigen Nichtvorhandensein, weder aus den Gesetzen,
noch aus dem bei diesem Vertrage Gewöhnlichen supplirt =
werden kann.
Jeder Punkt, der zwar an sich außerwesentlich ist,
2.
worüber aber die Partheien eine Abrede sich ausdrücklich ¬
vorbehalten haben: denn dadurch wird dieser
Punkt im konkreten Falle wesentlich, und die Supplirung ¬
aus dem Gesetze ausgeschlossen. §. 120.
125. h. t.
Sind die Kontrahenten über die Essentialien nach
Nr. 1. einig geworden, ohne diesen oder jenen Vorbehalt
nach Nr. 2. auf eine bindende Art gemacht zu haben, so