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Beiträge zur Lehre
Ein Gesetgeber kann nämlich den Begriff von falschem -
Gewichte entweder blos objectiv festseten, oder
denselben suhiectiv auf eine betrügerische Absicht bezehen, -
und eine Verschedenheit des Begrifts werden wir
auch fast überallfinden, wo nebst dem Gebrauche auch
das Haben falschen Gewichtes unter Strafe verboten ist.
Die französische Gesetzgebung hat besonders seit 1789 eine
Menge von Bestimmungen beiderlei Art aufzuweisen, und
ehen deshalb findet sich auch ein großes Schwanken in dem
Begrifte selbst. Nicht nur allen ist noch im neuesten
Strafgesetzbuch das Haben falschen Gewichtes als Polizeiübertretung, -
und der Gebrauch falschen Gewichtes als
corectionelle Vergehen bestraft 2), sondern es war auch
in der früheren Gesetzgebung nebst den auf Veruntreung
in Maaß und Gewicht gesetzten leichteren, durch die Muniepal, -
oder durch die Zuchtpolzeigerichte auszusprechenden
Strafen 1), zufolge des Strafgesetzbuchs von 1791 der
Verkauf mit falschem Gewicht oder Maß unter gewisen
Unsänden als Eriminalverbrechen anzusehen, welches Verdrechen -
mit dem der Fälschung überhaupt unter dem Titel
der Verbechen gegen das Eigenthum zusammengestelt
20) Auch die neueste Revision des Statgesetbuchs von 28. Mril
188 hat die Redackion der Art. 423 u. 470. in deser Hinsicht -
unverändert gelassen. Man vgl. 4, Chauvea u Code
penal progressif, Paris 1832. pag. 475 et 484.
27) lafdelité des poide et mésures ober infidelité ur les
polds et mesures, wie die in der vorlegten Note augeführten -
Gescesch abwechseind ausdrückten. Ck. Aröts relatif
l'établisement des bureaux de pesage, mnésurage et
jaugeage publie et à la punition des indefidelités dans
les poide du 7. Brum. an 1K. Bulletin Nr. 874. und
Heulhard-Montigny précis de la législation de
la revolutioa, Paris 1803. p. 242. Das Geset selbst findet -
sch in Appendice aux Codes criminels par Garnier
au Bourgneuf et Chanoine, Paria 18865. Vol.II.
Pag. 879.
Vorege
Staatsbiblothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin