Object : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1839 (1839))

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Beiträge  zur  Lehre
Ein  Gesetgeber  kann  nämlich  den  Begriff  von  falschem -
  Gewichte  entweder  blos  objectiv  festseten,  oder
denselben  suhiectiv  auf  eine  betrügerische  Absicht  bezehen, -
  und  eine  Verschedenheit  des  Begrifts  werden  wir
auch  fast  überallfinden,  wo  nebst  dem  Gebrauche  auch
das  Haben  falschen  Gewichtes  unter  Strafe  verboten  ist.
Die  französische  Gesetzgebung  hat  besonders  seit  1789  eine
Menge  von  Bestimmungen  beiderlei  Art  aufzuweisen,  und
ehen  deshalb  findet  sich  auch  ein  großes  Schwanken  in  dem
Begrifte  selbst.  Nicht  nur  allen  ist  noch  im  neuesten
Strafgesetzbuch  das  Haben  falschen  Gewichtes  als  Polizeiübertretung, -
  und  der  Gebrauch  falschen  Gewichtes  als
corectionelle  Vergehen  bestraft  2),  sondern  es  war  auch
in  der  früheren  Gesetzgebung  nebst  den  auf  Veruntreung
in  Maaß  und  Gewicht  gesetzten  leichteren,  durch  die  Muniepal, -
  oder  durch  die  Zuchtpolzeigerichte  auszusprechenden
Strafen  1),  zufolge  des  Strafgesetzbuchs  von  1791  der
Verkauf  mit  falschem  Gewicht  oder  Maß  unter  gewisen
Unsänden  als  Eriminalverbrechen  anzusehen,  welches  Verdrechen -
  mit  dem  der  Fälschung  überhaupt  unter  dem  Titel
der  Verbechen  gegen  das  Eigenthum  zusammengestelt
20)  Auch  die  neueste  Revision  des  Statgesetbuchs  von  28.  Mril
188  hat  die  Redackion  der  Art.  423  u.  470.  in  deser  Hinsicht -
  unverändert  gelassen.  Man  vgl.  4,  Chauvea  u  Code
penal  progressif,  Paris  1832.  pag.  475  et  484.
27)  lafdelité  des  poide  et  mésures  ober  infidelité  ur  les
polds  et  mesures,  wie  die  in  der  vorlegten  Note  augeführten -
  Gescesch  abwechseind  ausdrückten.  Ck.  Aröts  relatif
l'établisement  des  bureaux  de  pesage,  mnésurage  et
jaugeage  publie  et  à  la  punition  des  indefidelités  dans
les  poide  du  7.  Brum.  an  1K.  Bulletin  Nr.  874.  und
Heulhard-Montigny  précis  de  la  législation  de
la  revolutioa,  Paris  1803.  p.  242.  Das  Geset  selbst  findet -
  sch  in  Appendice  aux  Codes  criminels  par  Garnier
au  Bourgneuf  et  Chanoine,  Paria  18865.  Vol.II.
Pag.  879.
Vorege
Staatsbiblothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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