Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De justitia et iure. 
Handlung ab, so kommt es darauf an, ob diese noch zukünf 
tige Handlung, von welcher die Wirkung des eingegangenen 
Geschäfts abhängt, eine einfache ist, welche nach der Na 
tur des Geschäfts weder eine Wiederholung erfordert noch 
gestattet, oder ob die Erfüllung des bereits vor dem neuen 
Gesetz vollkommen abgeschlossenen Geschäfts aus wieder 
holten Handlungen bestehet. Im letztern Falle findet 
die Regel statt: Geschäfte, welche von einer 
solchen zukünftigen Handlung ihre Erfüllung 
oder Wirkung erhalten, die nicht auf ein 
mahl vollendet ist, sondern öfters geschehen 
muß, können nicht schlechterdings ad negotia 
praeterita gerechnet werden, sondern sind in 
sofern als zukünftig zu betrachten, als vor 
dem neuen Gesetz noch nicht die Zeit verflos 
sen war, da auf die Erfüllung geklagt wer 
den konnte. Dieser Fall kommt besonders bey den Zin 
sen vor. Z. B. Wenn ich mir in einem Falle, wo es bis 
her erlaubt gewesen, von meinem Schuldner mehr als ge 
wöhnliche Zinsen habe versprechen lassen, und nun ein neues 
Gesetz publicirt wird, welches dem Gläubiger in einem solchen 
Falle auch nur gewöhnliche Zinsen zu nehmen verstattet, 
so ist meine Zinsforderung zwar in Ansehung der vor dem 
neuen Gesetze schon verfallenen Zinsen pro negotio prae 
terito zu halten, worauf das Verbot des Gesetzes nicht an 
gewendet werden kann; allein in Ansehung der noch künftig zu 
zahlenden Zinsen, deren Verfallzeit erst nach geschehener Be 
kanntmachung des Gesetzes eintritt, gehört die Zinszahlung 
ad negotia futura, und ich kann die bedungenen Zinsen 
nicht weiter fordern, als soweit es das neue Gesetz zu neh 
men
	        
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