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De justitia et iure.
Handlung ab, so kommt es darauf an, ob diese noch zukünf
tige Handlung, von welcher die Wirkung des eingegangenen
Geschäfts abhängt, eine einfache ist, welche nach der Na
tur des Geschäfts weder eine Wiederholung erfordert noch
gestattet, oder ob die Erfüllung des bereits vor dem neuen
Gesetz vollkommen abgeschlossenen Geschäfts aus wieder
holten Handlungen bestehet. Im letztern Falle findet
die Regel statt: Geschäfte, welche von einer
solchen zukünftigen Handlung ihre Erfüllung
oder Wirkung erhalten, die nicht auf ein
mahl vollendet ist, sondern öfters geschehen
muß, können nicht schlechterdings ad negotia
praeterita gerechnet werden, sondern sind in
sofern als zukünftig zu betrachten, als vor
dem neuen Gesetz noch nicht die Zeit verflos
sen war, da auf die Erfüllung geklagt wer
den konnte. Dieser Fall kommt besonders bey den Zin
sen vor. Z. B. Wenn ich mir in einem Falle, wo es bis
her erlaubt gewesen, von meinem Schuldner mehr als ge
wöhnliche Zinsen habe versprechen lassen, und nun ein neues
Gesetz publicirt wird, welches dem Gläubiger in einem solchen
Falle auch nur gewöhnliche Zinsen zu nehmen verstattet,
so ist meine Zinsforderung zwar in Ansehung der vor dem
neuen Gesetze schon verfallenen Zinsen pro negotio prae
terito zu halten, worauf das Verbot des Gesetzes nicht an
gewendet werden kann; allein in Ansehung der noch künftig zu
zahlenden Zinsen, deren Verfallzeit erst nach geschehener Be
kanntmachung des Gesetzes eintritt, gehört die Zinszahlung
ad negotia futura, und ich kann die bedungenen Zinsen
nicht weiter fordern, als soweit es das neue Gesetz zu neh
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