§ 23. Inhalt und Gegenstand im allgemeinen.
die Gefahr bei ungünstigem Zufall trifft, dem sollen im günstigen
Falle die Vortheile zukommen, die der Schuldgegenstand gewährt.
Dieser Parallelismus von Gefahr und Vortheil ist indessen nichts
ausnahmsloses.
c) Bei allen Obligationen ist Geldersatz der eventuelle
Gegenstand der Obligation.° Er ist dem Gläubiger stets zu gewähren, ¬
wenn ihm das geschuldete nicht geleistet wird und wenn sich
diese Leistung nicht oder nicht füglich erzwingen läßt. 10
§ 24. Theilbare und untheilbare Obligationen.“
Die Obligationen sind theilbar, wenn ihre Theilung unbeschadet
ihres Wesens und Werthes möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so
sind sie untheilbar.
naturam est commoda cujusque rei eum sequi, quem sequentur incommoda.
Eine große Zahl einzelner Entscheidungen, welche auf diese Regel Bezug nehmen, führt
Ihering, Abhandlungen S. 1 ff.
an F. Mommsen, Erörterungen Heft 1 S. 1. —
hat näher festgestellt, in welchem Umfange, wer die Gefahr trägt, das commodum
zu beanspruchen hat.
8) Mommsen a. a. O. verwirft sogar die Regel, daß Gefahr und Vortheil parallel
gehen, schlechthin. Er stellt statt derselben den weit beschränkteren Satz auf, daß „wer
die Gefahr eines gewissen Ereignisses trägt, auf den durch dieses Ereigniß
verursachten Gewinn Anspruch habe“. Ihm tritt Windscheid § 327 Anm. 9 bei. Die
Ausführungen von Mommsen sind aber nicht zutreffend. Die Römer wenden
die Regel vorzugsweise und in allgemeinem Sinne auf den Kauf
an. Weil der Käufer die Gefahr der Kaufsache von Perfektion des Kaufes an
trägt, deshalb, erklären sie, kommen ihm von jenem Momente an die Vortheile der
Kaufsache zu. Gerade diese Anwendung der Regel will Mommsen eliminiren, und
er muß dies thun, wenn er seine engere Formulirung aufrecht halten will. Nommsen
will den Anspruch des Käufers auf den Gewinn dadurch erklären, daß die Römer
es nach Abschluß des Kaufvertrages so angesehen hätten, als wenn die Kaufsache
dem Käufer „gewissermaßen“ bereits geleistet wäre. Es ist doch eine recht problematische ¬
Begründung des wichtigen Satzes. Wäre das „gewissermaßen“ nicht ein
Es ist auch mehr als gewagt, den Grund,
schützender Schild, so wäre sie absurd.
welchen die Römer wiederholt für die Zuwendung der Vortheile der Kaufsache an
den Käufer anführen, als für sie nicht bestimmend zu bezeichnen und ihnen einen
anderen zu unterschieben, den sie nicht hervorheben. Nur darin muß man Mommsen
Recht geben, daß der Parallelismus von Gefahr und Vortheil nicht in allen Fällen
eintritt und daß er sich namentlich bei Ansprüchen aus Vermächtnissen und Schenkungen ¬
nicht findet.
9) l. 68, 112 § 1 D. de verb. obl. 45, 1.
10) Oben Bd. 1 § 133.
1) Das Hauptwerk ist von Übbelohde, die Lehre von den untheilbaren Obligationen ¬
1862. Dort findet sich die ältere Litteratur p. XXIII; vgl. außerdem
Steinlechner, juris communio Bd. 1 §§ 19 und 20, Rümelin, die Theilung der
Rechte §§ 19 ff, Scheurl, Theilbarkeit S. 81. Ubbelohde bemerkt § 1: „Die Lehre
von den untheilbaren Obligationen darf zu den dunkelsten Kapiteln des Pandektenrechtes ¬
gezählt werden." Dies ist ohne Zweifel richtig. Wenn er aber den Grund
hiervon darin sucht, „daß die Feststellung der bezüglichen Begriffe ein nicht gewöhnliches ¬
Maß scharfer und fortdauernder Abstraktion erfordere und daß in noch höherem