Volltext : Pandekten (2)

§  23.  Inhalt  und  Gegenstand  im  allgemeinen.
die  Gefahr  bei  ungünstigem  Zufall  trifft,  dem  sollen  im  günstigen
Falle  die  Vortheile  zukommen,  die  der  Schuldgegenstand  gewährt.
Dieser  Parallelismus  von  Gefahr  und  Vortheil  ist  indessen  nichts
ausnahmsloses.
c)  Bei  allen  Obligationen  ist  Geldersatz  der  eventuelle
Gegenstand  der  Obligation.°  Er  ist  dem  Gläubiger  stets  zu  gewähren, ¬
  wenn  ihm  das  geschuldete  nicht  geleistet  wird  und  wenn  sich
diese  Leistung  nicht  oder  nicht  füglich  erzwingen  läßt.  10
§  24.  Theilbare  und  untheilbare  Obligationen.“
Die  Obligationen  sind  theilbar,  wenn  ihre  Theilung  unbeschadet
ihres  Wesens  und  Werthes  möglich  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so
sind  sie  untheilbar.
naturam  est  commoda  cujusque  rei  eum  sequi,  quem  sequentur  incommoda.
Eine  große  Zahl  einzelner  Entscheidungen,  welche  auf  diese  Regel  Bezug  nehmen,  führt
Ihering,  Abhandlungen  S.  1  ff.
an  F.  Mommsen,  Erörterungen  Heft  1  S.  1.  —
hat  näher  festgestellt,  in  welchem  Umfange,  wer  die  Gefahr  trägt,  das  commodum
zu  beanspruchen  hat.
8)  Mommsen  a.  a.  O.  verwirft  sogar  die  Regel,  daß  Gefahr  und  Vortheil  parallel
gehen,  schlechthin.  Er  stellt  statt  derselben  den  weit  beschränkteren  Satz  auf,  daß  „wer
die  Gefahr  eines  gewissen  Ereignisses  trägt,  auf  den  durch  dieses  Ereigniß
verursachten  Gewinn  Anspruch  habe“.  Ihm  tritt  Windscheid  §  327  Anm.  9  bei.  Die
Ausführungen  von  Mommsen  sind  aber  nicht  zutreffend.  Die  Römer  wenden
die  Regel  vorzugsweise  und  in  allgemeinem  Sinne  auf  den  Kauf
an.  Weil  der  Käufer  die  Gefahr  der  Kaufsache  von  Perfektion  des  Kaufes  an
trägt,  deshalb,  erklären  sie,  kommen  ihm  von  jenem  Momente  an  die  Vortheile  der
Kaufsache  zu.  Gerade  diese  Anwendung  der  Regel  will  Mommsen  eliminiren,  und
er  muß  dies  thun,  wenn  er  seine  engere  Formulirung  aufrecht  halten  will.  Nommsen
will  den  Anspruch  des  Käufers  auf  den  Gewinn  dadurch  erklären,  daß  die  Römer
es  nach  Abschluß  des  Kaufvertrages  so  angesehen  hätten,  als  wenn  die  Kaufsache
dem  Käufer  „gewissermaßen“  bereits  geleistet  wäre.  Es  ist  doch  eine  recht  problematische ¬
  Begründung  des  wichtigen  Satzes.  Wäre  das  „gewissermaßen“  nicht  ein
Es  ist  auch  mehr  als  gewagt,  den  Grund,
schützender  Schild,  so  wäre  sie  absurd.
welchen  die  Römer  wiederholt  für  die  Zuwendung  der  Vortheile  der  Kaufsache  an
den  Käufer  anführen,  als  für  sie  nicht  bestimmend  zu  bezeichnen  und  ihnen  einen
anderen  zu  unterschieben,  den  sie  nicht  hervorheben.  Nur  darin  muß  man  Mommsen
Recht  geben,  daß  der  Parallelismus  von  Gefahr  und  Vortheil  nicht  in  allen  Fällen
eintritt  und  daß  er  sich  namentlich  bei  Ansprüchen  aus  Vermächtnissen  und  Schenkungen ¬
  nicht  findet.
9)  l.  68,  112  §  1  D.  de  verb.  obl.  45,  1.
10)  Oben  Bd.  1  §  133.
1)  Das  Hauptwerk  ist  von  Übbelohde,  die  Lehre  von  den  untheilbaren  Obligationen ¬
  1862.  Dort  findet  sich  die  ältere  Litteratur  p.  XXIII;  vgl.  außerdem
Steinlechner,  juris  communio  Bd.  1  §§  19  und  20,  Rümelin,  die  Theilung  der
Rechte  §§  19  ff,  Scheurl,  Theilbarkeit  S.  81.  Ubbelohde  bemerkt  §  1:  „Die  Lehre
von  den  untheilbaren  Obligationen  darf  zu  den  dunkelsten  Kapiteln  des  Pandektenrechtes ¬
  gezählt  werden."  Dies  ist  ohne  Zweifel  richtig.  Wenn  er  aber  den  Grund
hiervon  darin  sucht,  „daß  die  Feststellung  der  bezüglichen  Begriffe  ein  nicht  gewöhnliches ¬
  Maß  scharfer  und  fortdauernder  Abstraktion  erfordere  und  daß  in  noch  höherem
            
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