Objekt : Schneidler, Karl: ¬Das gesamte württembergische Landesprivatrecht

74.  I.  BGB.  Allgemeine  Vorschriften  über  Rechte  an  Grundstücken.  §  892.
schreiber  zur  Vormerkung  im  Änderungsprotokoll  zu
übergeben,  dann  von  ihm  mit  Vermerk  hierüber  dem
Grundbuchbeamten  auszuhändigen,  der  sie  dem  Ratsschreiber ¬
  nach  gemachtem  Gebrauch  kurzerhand  zurückgibt ¬
  behufs  Sammlung  (aller  bei  ihm  einlaufenden,
Meßurkunden.  Nach  Vergleichung  der  alten  Flächenmaße ¬
  mit  den  Vorgängen  im  Primärkataster  hat  der
+
Ratsschreiber  sie  vierleljährlich  nebst  seinen  Anständen
dem  Fortführungsbeamten  zur  Berichtigung  mitzuteilen. ¬
  §  17:  Fortführungstagfahrt  und  Berichtigung
der  Anstände.  §  24:  Durchgang  des  Meßurkundenhefts ¬
  nach  dem  Jahresabschluß  nebst  dem  Änderungsprotokoll
  durch  den  Grundbuchbeamten  und  Richtigstellung ¬
  des  Grundbuchs.
e)
Der  Grundbuchbeamte  soll  auf  Vereinigung  oder  Zuschreibung ¬
  bei  Grundstücken  hinwirken,  welche  zwar  besonders ¬
  vermessen  sind,  aber  in  engem  Zusammenhang
stehen,  z.  B.  Haupt=  und  Nebengebäude  nebst  Hofräumen, ¬
  Gebäude  und  unmittelbar  angrenzende  Gärten ¬
  (namentlich  Haus-  oder  Vorgärtchen).  GVf  19
Abs.  3  in  der  Fassung  der  Vf  v.  14.  Dez.  1900,  ABl
S.  159.
5.  Gebühr  für  Eintragung  der  Vereinigung  oder  Zuschreibung  =  3/10
von  Satz  B  in  Grundbuchsachen,  GKO  34,  Löschung  =  die  Hälfte,  GKO  35.
Berechnung  nach  dem  Wert,  den  die  Veränderung  für  die  Grundstücke  und
die  an  ihnen  bestehenden  Rechte  hat,  VisitErl  v.  5./27.  Nov.  1906  Nr.  7
3  49,  44.
Württ
§  892.  Öffentlicher  Glaube  des  Grundbuchs  zugunsten  des
Erwerbers.
1.  Verfügungsbeschränkungen  des  eingetragenen ¬
  Berechtigten  werden  im  Grundbuch  nur  im  Falle  des  §  892
Abs.  1  Satz  2  (Beschränkungen  zugunsten  einer  bestimmten
Person)  eingetragen,  nicht  aber  z.  B.  die  Geschäftsunfähigkeit
5
oder  beschränkte  Geschäftsfahigkeit  des  Berechtigten,  auch  nicht
die  Beschränkungen,  denen  die  Ehefrau  nach  §§  1395—1405
unterliegt,  oder  die  sich  aus  der  elterlichen  Nutznießung  ergebenden ¬
  Beschränkungen.  Empfohlen  wird,  die  statutarische
Nutznießung  des  überlebenden  Ehegatten  auf  dem  Titel  des
Hefts  zu  vermerken.  GVf  77.
2.  Widerspruch  s.  §  899.
            
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