Metadaten : Multer, Johann Christian: Rechtfertigung der gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten

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auf  diese  Weise  beschränken.  Die  Humanität  unsrer  Tage
hat  einen  andern  Zeitgeist  herbeigeführt.  Die  Staatsverhältnisse =
  und  Völkerverbindungen  mehren  die  gemischten
Ehen.  Die  katholische  Kirche  hat  sie  für  gültig  anerkannt;
will  man  aber  selbe  dadurch  verhindern,  daß  solche  Verlobte
sich  verpflichten  sollen,  ihre  Kinder  katholisch  zu  erziehen:
so  wird  man,  wo  das  Gewissen  des  Einen  Theils  ins  Gedränge ¬
  kömmt,  oder  die  Staatsgesetze  den  Diözesan=Vorschriften =
  entgegen  sind,  die  letztern  auf  die  vorbemerkte  Art
umgehen,  und  die  Heiligkeit  der  Ehen  dadurch  gefährden
und  herabsetzen.  Denn  wie  viel  wird  nicht  die  Ehe  an  Würde
und  Bedeutsamkeit  verlieren,  wenn  sie  vor  einem  Pfarrer
geschlossen  wird,  der  anstätt  dem  Gemüthe  fromme  und
erbauliche  Gedanken  zuzuführen,  Ausdrücke  des  Unwillens
ausstoßt  und  dadurch  diese  wichtige  Handlung  noch  unwürdiger ¬
  als  die  gemeinste  Sache  behandelt;  ohne  zu  gedenken,
daß  dem  Katholiken,  der  an  ein  Ehe-Sakrament  glaubt
durch  die  Trauung  eines  protestantischen  Pfarrers  vielleicht
auch  nicht  immer  Genüge  geleistet  wird.
Jch  habe  gezeigt,  daß  die  Ehegesetzgebung  in  Hinsicht  des
bürgerlichen  Vertrags,  welcher  doch  das  Wesen  der  Ehe
ausmacht,  ursprünglich  Sache  des  Staates  ist.  Mag  dieser =
  immerhin  seine  Rechte  hierin  der  Leitung  der  Kirche
anvertraut  haben,  so  würde  sie  doth  unbillig  handeln,  wenn
sie  dem  gefälligen  und  sie  schützenden  Staate  nicht  mit
möglichster  Nachgiebigkeit  entgegen  kommen  sollte,  wo  es
um  die  heiligsten  und  wichtigsten  Menschheitszwecke  zu  thun
ist.  Zwietracht  zwischen  Staat  und  Kirche  werden  immer
sowohl  für  die  innere  Gemüthsruhe,  als  für  die  äußere  Familien=Wohlfart ¬
  die  nachtheiligsten  Folgen  haben.  Sehr
nachgiebig  äußert  sich  desfalls  Pabst  Leo  IV.  in  einem
Schreiben  an  den  Kaiser  Ludwig:  „wenn  wir  in  irgend
einem  Falle  gesetzwidrig  gehandelt  und  gegen  die  Untertha=
            
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