Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 20. u. 21. 
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Endlich 4) gehört auch zu den Wirkungen der Bekannt 
machung eines Gesetzes, daß die Unwissenheit der Gesetze 
Keinem zu statten kommt, der vermöge derselben einen 
Vortheil hätte erlangen können, wenn er solchen aus 
rechtlicher Unwissenheit einmahl aus den Händen gelassen hat. 
Es tritt hier die Regel der L. 7. D. de iuris et facti ignor. ein: 
luris ignorantia non prodest adquirere volentibus, welche 
in der L. 9. §. 5. eodem. durch folgende sehr treffende Bey 
spiele erläutert wird: wann ein Erbe, welcher über die 
im Falcidischen Gesetz vorgeschriebene Maaße mit Ver 
mächtnissen beschweret worden, solche vollständig und ohne 
Abzug ausgezahlt hätte, weil ihm das Gesetz des Falci 
dius nicht bekannt war; oder wenn ein Erbe, der mit 
einem Universalfideicommisse oneriret worden, die Erb 
schaft ganz restituirt haͤtte, ohne die Trebellianische Quarte 
inne zu behalten, weil er von dieser rechtlichen Wohlthat 
nichts wuste; so kann keiner von beyden etwas wieder 
zurückfordern. Der Fehler liegt hier blos in rechtlicher 
Unwissenheit, welche nach der L. 8. und 9. D. eoden in 
compendiis, d. i. wenn vom Erwerb eines erlaub 
ten Gewinnes die Rede ist, auch sogar solchen Personen 
schadet, denen sonst die Gesetze die Unwissenheit bürger 
licher Rechte verzeihen. 
§. 21. 
Jn wieferne können positive Gesetze auf vergangene Handlungen 
gezogen werden? 
Da ein positives Gesetz vor der geschehenen Bekannt 
machung keine verbindliche Kraft hat, so folgt, daß Gesetze 
dieser Art eigentlich nur zukuͤnftigen, nicht aber vergangenen 
Hand
	        
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