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auf diese Weise beschränken. Die Humanität unsrer Tage
hat einen andern Zeitgeist herbeigeführt. Die Staatsverhältnisse =
und Völkerverbindungen mehren die gemischten
Ehen. Die katholische Kirche hat sie für gültig anerkannt;
will man aber selbe dadurch verhindern, daß solche Verlobte
sich verpflichten sollen, ihre Kinder katholisch zu erziehen:
so wird man, wo das Gewissen des Einen Theils ins Gedränge ¬
kömmt, oder die Staatsgesetze den Diözesan=Vorschriften =
entgegen sind, die letztern auf die vorbemerkte Art
umgehen, und die Heiligkeit der Ehen dadurch gefährden
und herabsetzen. Denn wie viel wird nicht die Ehe an Würde
und Bedeutsamkeit verlieren, wenn sie vor einem Pfarrer
geschlossen wird, der anstätt dem Gemüthe fromme und
erbauliche Gedanken zuzuführen, Ausdrücke des Unwillens
ausstoßt und dadurch diese wichtige Handlung noch unwürdiger ¬
als die gemeinste Sache behandelt; ohne zu gedenken,
daß dem Katholiken, der an ein Ehe-Sakrament glaubt
durch die Trauung eines protestantischen Pfarrers vielleicht
auch nicht immer Genüge geleistet wird.
Jch habe gezeigt, daß die Ehegesetzgebung in Hinsicht des
bürgerlichen Vertrags, welcher doch das Wesen der Ehe
ausmacht, ursprünglich Sache des Staates ist. Mag dieser =
immerhin seine Rechte hierin der Leitung der Kirche
anvertraut haben, so würde sie doth unbillig handeln, wenn
sie dem gefälligen und sie schützenden Staate nicht mit
möglichster Nachgiebigkeit entgegen kommen sollte, wo es
um die heiligsten und wichtigsten Menschheitszwecke zu thun
ist. Zwietracht zwischen Staat und Kirche werden immer
sowohl für die innere Gemüthsruhe, als für die äußere Familien=Wohlfart ¬
die nachtheiligsten Folgen haben. Sehr
nachgiebig äußert sich desfalls Pabst Leo IV. in einem
Schreiben an den Kaiser Ludwig: „wenn wir in irgend
einem Falle gesetzwidrig gehandelt und gegen die Untertha=