De iustitia et iure.
137
Eegner geläugnet wird 33). Es verstehet sich, daß hier
los von Landesgesetzen die Rede sey. Denn wer sich auf
das gemeine in Teutschland recipirte Recht beruft, hat
ohnehin jederzeit fundatam intentionem für sich. Ob
nun gleich die andere Meinung allerdings für gegründeter
zu halten ist, so darf doch der Unterschied zwischen alten
und neuen Landesgesetzen nicht aus der Acht gelassen werden, ¬
indem, wenn von einem alten Gesetz die Rede ist,
welches bisher von den Unterthanen immer beobachtet
worden, die geschehene Publication desselben in einem solchen ¬
Falle allerdings zu vermuthen stehet, mithin derjenige, ¬
welcher sich darauf beruft, mit keinem Beweiß beschweret ¬
werden kann. Dahingegen verhaͤlt sich die Sache bey
neuen Gesetzen, deren Anwendung selbst noch streitig ist,
ganz anders, bey solchen kann die geschehen seyn sollende
Bekanntmachung, wenn sie von dem Gegner geläugnet
wird, darum nicht vermuthet werden, weil sie etwas factisches ¬
ist, alles dasjenige aber, was facti ist, im Läugnungsfall ¬
und der Regel nach erwiesen werden muß. Und
dieser Beweiß wird auch dann noch nöthig seyn, wenn
gleich dasselbe Gesetz, wovon die Frage ist, bereits gedruckt ¬
seyn sollte, indem die Erfahrung lehrt, daß manchmal ¬
Gesetze, wenn sie gleich schon gedruckt sind, dennoch
hernach entweder gar nicht, oder wenigstens etliche Jahre
nachher erst publiciret werden59).
EndJ =
5
59) S. HARTLEBEN Meditat. ad Pandect. Spec. VIII. med. 1. 2. 3.
Eichmanns Erklärungen des bürgerlichen Rechts. I. Th.
S. 55. u. folg.
60) Ein merkwürdiges Beyspiel findet man in GAERTNER Meditat.
pract. ad Pandect. Spec. I. med. 9.