Contents : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

De  iustitia  et  iure.
137
Eegner  geläugnet  wird  33).  Es  verstehet  sich,  daß  hier
los  von  Landesgesetzen  die  Rede  sey.  Denn  wer  sich  auf
das  gemeine  in  Teutschland  recipirte  Recht  beruft,  hat
ohnehin  jederzeit  fundatam  intentionem  für  sich.  Ob
nun  gleich  die  andere  Meinung  allerdings  für  gegründeter
zu  halten  ist,  so  darf  doch  der  Unterschied  zwischen  alten
und  neuen  Landesgesetzen  nicht  aus  der  Acht  gelassen  werden, ¬
  indem,  wenn  von  einem  alten  Gesetz  die  Rede  ist,
welches  bisher  von  den  Unterthanen  immer  beobachtet
worden,  die  geschehene  Publication  desselben  in  einem  solchen ¬
  Falle  allerdings  zu  vermuthen  stehet,  mithin  derjenige, ¬
  welcher  sich  darauf  beruft,  mit  keinem  Beweiß  beschweret ¬
  werden  kann.  Dahingegen  verhaͤlt  sich  die  Sache  bey
neuen  Gesetzen,  deren  Anwendung  selbst  noch  streitig  ist,
ganz  anders,  bey  solchen  kann  die  geschehen  seyn  sollende
Bekanntmachung,  wenn  sie  von  dem  Gegner  geläugnet
wird,  darum  nicht  vermuthet  werden,  weil  sie  etwas  factisches ¬
  ist,  alles  dasjenige  aber,  was  facti  ist,  im  Läugnungsfall ¬
  und  der  Regel  nach  erwiesen  werden  muß.  Und
dieser  Beweiß  wird  auch  dann  noch  nöthig  seyn,  wenn
gleich  dasselbe  Gesetz,  wovon  die  Frage  ist,  bereits  gedruckt ¬
  seyn  sollte,  indem  die  Erfahrung  lehrt,  daß  manchmal ¬
  Gesetze,  wenn  sie  gleich  schon  gedruckt  sind,  dennoch
hernach  entweder  gar  nicht,  oder  wenigstens  etliche  Jahre
nachher  erst  publiciret  werden59).
EndJ =
  5
59)  S.  HARTLEBEN  Meditat.  ad  Pandect.  Spec.  VIII.  med.  1.  2.  3.
Eichmanns  Erklärungen  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  Th.
S.  55.  u.  folg.
60)  Ein  merkwürdiges  Beyspiel  findet  man  in  GAERTNER  Meditat.
pract.  ad  Pandect.  Spec.  I.  med.  9.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer