Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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1.  Buch.  1.  Tit.  §.  20.
gekannt  haben.  Jedoch  verdient  der  von  einem  Fremden
angeführte  Irrthum  der  Landes=  und  Stadtgesetze  sodann
in  keinen  Betracht  gezogen  zu  werden,  wenn  etwa  der  besondere ¬
  Zustand  des  Fremden,  oder  auch  das  Gewerbe,
welches  er  treibt,  ihn  schon  an  sich  verpflichteten,  sich  eine
Kenntniß  der  Landes=  und  Stadtgesetze  zu  erwerben  *5).
Ich  werde  davon  an  einem  andern  Orte  umstäͤndlicher  handeln. ¬
  Alles,  was  ich  inzwischen  hier  schon  gesagt  habe,
setzt  den  Fall  voraus,  daß  die  geschehene  Bekanntmachung
eines  Gesetzes  an  sich  keinem  Zweifel  unterworfen  sey.
Wie  nun  aber,  wenn  diese  selbst  von  einem  Unterthan  geläugnet ¬
  würde,  und  also  die  Publication  des  Gesetzes  selbst
noch  streitig  wäre,  ob  sie  nämlich  auf  die  gehörige  Art  geschehen ¬
  sey  oder  nicht?  Wem  wuͤrde  in  einem  solchen  Falle ¬
  wohl  die  Last  des  Beweises  obliegen?  Die  Frage  ist
unter  den  Rechtsgelehrten  streitig.  Leyser  *)  behauptet, ¬
  daß  derjenige,  welcher  ein  vorhandenes  Gesetz  füͤr
sich  anführt,  desselben  Publication  zu  erweisen  nicht  nöthig ¬
  habe,  sondern  diese  vermuthet  werde.  Allein  diese
Meinung  hat  wenig  Beyfall  gefunden,  und  Leyser  selbst
hat  sie  in  der  Folge  geaͤndert  und  mehr  eingeschraͤnkt  *3).
Die  meisten  Rechtsgelehrten  nehmen  die  Regel  an,  daß
die  Bekanntmachung  eines  Gesetzes  von  demjenigen,  der
sich  darauf  gründet,  bewiesen  werden  muͤsse,  wenn  sie  vom
Gegner
56)  Quistorp  in  den  Grundsätzen  des  peinlichen  Rechts  1  Th.
2.  Abschn.  2.  Cap.  §.  48.
57)  Meditat.  ad  Pand.  Spec.  VII.  m.  1.  MüLLER  in  Observat.
pract.  ad  LEYSERUM  Tom.  I.  Obs.  14.  hat  den  Leyser  ausführlich =
  widerlegt.
58)  Vol.  XII.  Suppl.  1.  Spec.  7.  med.  16.
            
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