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1. Buch. 1. Tit. §. 20.
gekannt haben. Jedoch verdient der von einem Fremden
angeführte Irrthum der Landes= und Stadtgesetze sodann
in keinen Betracht gezogen zu werden, wenn etwa der besondere ¬
Zustand des Fremden, oder auch das Gewerbe,
welches er treibt, ihn schon an sich verpflichteten, sich eine
Kenntniß der Landes= und Stadtgesetze zu erwerben *5).
Ich werde davon an einem andern Orte umstäͤndlicher handeln. ¬
Alles, was ich inzwischen hier schon gesagt habe,
setzt den Fall voraus, daß die geschehene Bekanntmachung
eines Gesetzes an sich keinem Zweifel unterworfen sey.
Wie nun aber, wenn diese selbst von einem Unterthan geläugnet ¬
würde, und also die Publication des Gesetzes selbst
noch streitig wäre, ob sie nämlich auf die gehörige Art geschehen ¬
sey oder nicht? Wem wuͤrde in einem solchen Falle ¬
wohl die Last des Beweises obliegen? Die Frage ist
unter den Rechtsgelehrten streitig. Leyser *) behauptet, ¬
daß derjenige, welcher ein vorhandenes Gesetz füͤr
sich anführt, desselben Publication zu erweisen nicht nöthig ¬
habe, sondern diese vermuthet werde. Allein diese
Meinung hat wenig Beyfall gefunden, und Leyser selbst
hat sie in der Folge geaͤndert und mehr eingeschraͤnkt *3).
Die meisten Rechtsgelehrten nehmen die Regel an, daß
die Bekanntmachung eines Gesetzes von demjenigen, der
sich darauf gründet, bewiesen werden muͤsse, wenn sie vom
Gegner
56) Quistorp in den Grundsätzen des peinlichen Rechts 1 Th.
2. Abschn. 2. Cap. §. 48.
57) Meditat. ad Pand. Spec. VII. m. 1. MüLLER in Observat.
pract. ad LEYSERUM Tom. I. Obs. 14. hat den Leyser ausführlich =
widerlegt.
58) Vol. XII. Suppl. 1. Spec. 7. med. 16.