Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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Kapitel  I.  Die  Abstammung  der  Kinder  etc.
Hier  ist  von  den  ersteren,  und  zwar  insbesondere  von  dem
droit  de  garde  ou  de  surveillance  die  Rede.
Es  ist  das  wesentliche  und  deshalb  jeder  Privatverfügung
durchaus  entzogene  (Art  1388)  Recht,  zu  verlangen,  dass  das  Kind
das  elterliche  Haus  oder  den  Ort,  wo  es  von  den  Eltern  zum  Zwecke
seiner  Ausbildung  untergebracht  worden  ist,  nicht  verlasse.
Dies  die  richtige  Auslegung  des  Art.  374,  der  sich  über  dieses
Recht  verbreitet  —  er  macht  jedoch  am  Schlusse  die  Ausnahme
das  Kind  kann  ohne  Bewilligung  des  Parens  das  Elternhaus  u.  s.  w.
verlassen,  wenn  es  nach  zurückgelegtem  18.  Lebensjahre  sich  freiwillig ¬
  im  Militärdienste  anwerben  lässt.2
Nach  dem  heutigen  Rechte  Frankreichs  verhält  es  sih
mit  dieser  Ausnahme  anders:  Ohne  Bewilligung  des  Parens  kann
sich  das  Kind  freiwillig  anwerben  lassen  und  zu  diesem  Zwecke
das  elterliche  Haus  u.  s.  w.  verlassen,  wenn  es  das  20.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat  —  ist  es  jünger,  so  bedarf  es  zur  Anwerbung
und  damit  zum  Recht,  das  elterliche  Haus  u.  s.  w.  zu  verlassen,
der  Einwilligung  seiner  Eltern  oder  des  durch  Familienratsbeschluss
ermächtigten  Vormunds.
Vrgl.  die  französischen  Gesetze  v.  21.  März  1832,  Art.  32.
v.  27.  Juli  1872  u.  v.  15.  Juli  1889,  Art.  56  §  6.3
Die  Schlussbestimmung  des  Art.  374  über  den  Kriegsdienst
ist  für  Baden  sowie  für  die  Länder  des  Rheinischen  Rechts  gegenstandslos ¬
  geworden,  da  ein  gewaltsuntergebenes  Kind  nur  in  den
Reichskriegsdienst  treten  darf,  in  diesen  zwar  vom  17.  Lebensjahre
2)  Art.  374  lautet:
„L'enfant  ne  peut  quitter  la  maison  paternelle  sans  la  permission
de  son  père,  si  ce  n'est  pour  enrôlement  volontaire,  après  l'âge  de  dix-huit
ans  révolus.
Vgl.  auch  1.  1  Princ.  Dig.  ubi  pupillus  educari  etc.  27,  2.
3)  Siehe  insbes.  Huc,  III  Nr.  169,  der  sich  ausführlich  über  den  hier
einschlagenden  Inhalt  dieser  Gesetze  verbreitet.
Gut  bemerkt  Johann  von  der  Bank  zu  der  in  Art.  374  gemachten
Ausnahme  des  droit  de  garde:  „Die  Ausnahme,  die  das  Gesetz  von  der
Regel  u.  s.  w.  zulässt,  gründet  sich  auf  die  Betrachtung,  dass  man  mit
18  Jahren  dem  Vaterland  zu  dienen  fähig  und  nicht  vermögend  sei,  seine
Kräfte  besser  als  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  nach  dem  bekannten
Grundsatze:  „plus  patriae  quam  patri  debemus",  zu  verwenden,  und  dass
also  der  Wille  des  Vaters,  der  dem  Vorhaben  des  Sohnes,  das  Vaterland  verteidigen ¬
  zu  helfen,  widersteht,  unvernünftig  und  daher  durch  das  Gesetz  zu
ergänzen  sei.
            
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