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Kapitel I. Die Abstammung der Kinder etc.
Hier ist von den ersteren, und zwar insbesondere von dem
droit de garde ou de surveillance die Rede.
Es ist das wesentliche und deshalb jeder Privatverfügung
durchaus entzogene (Art 1388) Recht, zu verlangen, dass das Kind
das elterliche Haus oder den Ort, wo es von den Eltern zum Zwecke
seiner Ausbildung untergebracht worden ist, nicht verlasse.
Dies die richtige Auslegung des Art. 374, der sich über dieses
Recht verbreitet — er macht jedoch am Schlusse die Ausnahme
das Kind kann ohne Bewilligung des Parens das Elternhaus u. s. w.
verlassen, wenn es nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre sich freiwillig ¬
im Militärdienste anwerben lässt.2
Nach dem heutigen Rechte Frankreichs verhält es sih
mit dieser Ausnahme anders: Ohne Bewilligung des Parens kann
sich das Kind freiwillig anwerben lassen und zu diesem Zwecke
das elterliche Haus u. s. w. verlassen, wenn es das 20. Lebensjahr
zurückgelegt hat — ist es jünger, so bedarf es zur Anwerbung
und damit zum Recht, das elterliche Haus u. s. w. zu verlassen,
der Einwilligung seiner Eltern oder des durch Familienratsbeschluss
ermächtigten Vormunds.
Vrgl. die französischen Gesetze v. 21. März 1832, Art. 32.
v. 27. Juli 1872 u. v. 15. Juli 1889, Art. 56 § 6.3
Die Schlussbestimmung des Art. 374 über den Kriegsdienst
ist für Baden sowie für die Länder des Rheinischen Rechts gegenstandslos ¬
geworden, da ein gewaltsuntergebenes Kind nur in den
Reichskriegsdienst treten darf, in diesen zwar vom 17. Lebensjahre
2) Art. 374 lautet:
„L'enfant ne peut quitter la maison paternelle sans la permission
de son père, si ce n'est pour enrôlement volontaire, après l'âge de dix-huit
ans révolus.
Vgl. auch 1. 1 Princ. Dig. ubi pupillus educari etc. 27, 2.
3) Siehe insbes. Huc, III Nr. 169, der sich ausführlich über den hier
einschlagenden Inhalt dieser Gesetze verbreitet.
Gut bemerkt Johann von der Bank zu der in Art. 374 gemachten
Ausnahme des droit de garde: „Die Ausnahme, die das Gesetz von der
Regel u. s. w. zulässt, gründet sich auf die Betrachtung, dass man mit
18 Jahren dem Vaterland zu dienen fähig und nicht vermögend sei, seine
Kräfte besser als zur Verteidigung des Vaterlandes nach dem bekannten
Grundsatze: „plus patriae quam patri debemus", zu verwenden, und dass
also der Wille des Vaters, der dem Vorhaben des Sohnes, das Vaterland verteidigen ¬
zu helfen, widersteht, unvernünftig und daher durch das Gesetz zu
ergänzen sei.