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Kap. l. §. 57.
neuen Colon besetzt werden will, zum neuen Gewinn oder
Weinkauf, wofern nicht bereits durch Gewohnheitsrecht oder
Geding ein geringeres Laudemium festgesetzt ist, ein mehreres ¬
denn eines Jahrs Pacht vom Colon zu fordern und
ihm aufzudringen, weniger dann die alte Pacht zu versteigeren, ¬
noch den Hof oder Kotten mit neuen Lasten zu beschweren =
sich anmaßen, sondern der Landesobservanz gemäß
mit eines Jahrs Pacht als einer Vorheuer sich begnügen,
anbei aller Versteigerung der von Alters gewöhnlichen Pacht,
und neuerlicher Beschwerung sich enthalten solle. Jnmaßen
Wir dann alle diesem zuwider zwischen dem Gutsherrn und
Pfächtiger eingegangenen Contrakte und Verbindnisse hiemit
cassiren, für null und nichtig erklären, auch allen und jeden
Unsern Gerichten gnädigst und ernstlichst einbinden, darüber
keine mandata zu erkennen, am wenigsten aber einige Execution ¬
zu erkennen."
Diese Verordnung spricht allgemein von pachtpflichtigen
voll= und halbspännigen Höfen und Kotten, und mußte daher
auf alle Bauerngüter, bei denen ein gutsherrlicher Nexus Statt
findet, angewandt werden, wie immer auch bisher die Gewinnbriefe =
gemodelt seyn mochten. Eine Anfrage des Advokat
Plange zu Attendorn, auf welche Güter die Verordnung Anwendung =
finde, gab dem Hofrath zu Bonn die Veranlassung,
am 2. Mai 1791 hierüber folgenden Bericht an den Kurfürsten ¬
zu erstatten:
„So viel nun die Sache selbst angeht, sind wir des
Dafürhaltens, daß der eigene Inhalt des landesherrlichen
Edikts vom 3. Mai 1782 die Frage, welche Güter keiner
Pachtversteigerung unterliegen mögen, so klar und vollständig =
entscheide, daß es hierüber einer nähern authentischen
Auslegung wohl nicht bedürfe. Dieses Edikt spricht vorerst
ausdrücklich von pfachtpflichtigen voll- und halbspännigen
Bauernhöfen und Kotten; zum andern ist sein ganzer Zweck
dahin gerichtet, daß weder durch Erhöhung der davon abfließenden =
Pächte, noch durch Auflage anderweiten Beschwerden =
die Unterthanen entkräftet und zum Abtrag gemeiner
Landeslasten außer Stand gesetzt werden sollen. Welche Gü=