Inhaltsverzeichnis : Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten (10)

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Kap.  l.  §.  57.
neuen  Colon  besetzt  werden  will,  zum  neuen  Gewinn  oder
Weinkauf,  wofern  nicht  bereits  durch  Gewohnheitsrecht  oder
Geding  ein  geringeres  Laudemium  festgesetzt  ist,  ein  mehreres ¬
  denn  eines  Jahrs  Pacht  vom  Colon  zu  fordern  und
ihm  aufzudringen,  weniger  dann  die  alte  Pacht  zu  versteigeren, ¬
  noch  den  Hof  oder  Kotten  mit  neuen  Lasten  zu  beschweren =
  sich  anmaßen,  sondern  der  Landesobservanz  gemäß
mit  eines  Jahrs  Pacht  als  einer  Vorheuer  sich  begnügen,
anbei  aller  Versteigerung  der  von  Alters  gewöhnlichen  Pacht,
und  neuerlicher  Beschwerung  sich  enthalten  solle.  Jnmaßen
Wir  dann  alle  diesem  zuwider  zwischen  dem  Gutsherrn  und
Pfächtiger  eingegangenen  Contrakte  und  Verbindnisse  hiemit
cassiren,  für  null  und  nichtig  erklären,  auch  allen  und  jeden
Unsern  Gerichten  gnädigst  und  ernstlichst  einbinden,  darüber
keine  mandata  zu  erkennen,  am  wenigsten  aber  einige  Execution ¬
  zu  erkennen."
Diese  Verordnung  spricht  allgemein  von  pachtpflichtigen
voll=  und  halbspännigen  Höfen  und  Kotten,  und  mußte  daher
auf  alle  Bauerngüter,  bei  denen  ein  gutsherrlicher  Nexus  Statt
findet,  angewandt  werden,  wie  immer  auch  bisher  die  Gewinnbriefe =
  gemodelt  seyn  mochten.  Eine  Anfrage  des  Advokat
Plange  zu  Attendorn,  auf  welche  Güter  die  Verordnung  Anwendung =
  finde,  gab  dem  Hofrath  zu  Bonn  die  Veranlassung,
am  2.  Mai  1791  hierüber  folgenden  Bericht  an  den  Kurfürsten ¬
  zu  erstatten:
„So  viel  nun  die  Sache  selbst  angeht,  sind  wir  des
Dafürhaltens,  daß  der  eigene  Inhalt  des  landesherrlichen
Edikts  vom  3.  Mai  1782  die  Frage,  welche  Güter  keiner
Pachtversteigerung  unterliegen  mögen,  so  klar  und  vollständig =
  entscheide,  daß  es  hierüber  einer  nähern  authentischen
Auslegung  wohl  nicht  bedürfe.  Dieses  Edikt  spricht  vorerst
ausdrücklich  von  pfachtpflichtigen  voll-  und  halbspännigen
Bauernhöfen  und  Kotten;  zum  andern  ist  sein  ganzer  Zweck
dahin  gerichtet,  daß  weder  durch  Erhöhung  der  davon  abfließenden =
  Pächte,  noch  durch  Auflage  anderweiten  Beschwerden =
  die  Unterthanen  entkräftet  und  zum  Abtrag  gemeiner
Landeslasten  außer  Stand  gesetzt  werden  sollen.  Welche  Gü=
            
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