Volltext : ¬Das ordentliche Verfahren in Streitsachen (100)

Klage.
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2.  Die  gesetzliche  Benennung  der  Schrift.  (§.  15  gal.  G.  O.;  §.  4
prov.  P.  O.)
3.  Vor=  und  Familienname,  Charakter  oder  Beschäftigung,  Wohnung
des  Exhibenten.  (§.  14  allg.  G.  O.;  §.  15  gal.  G.  O.;  §.  4  prov.  P.  O.)
4.  Name  des  Vertreters.
5.  Das  Wörtchen  „contra“  (ca)  oder  „gegen"
6.  Vor=  und  Familienname,  Charakter  oder  Beschäftigung,  Wohnung
des  Gegners.  (Hofd.  v.  18.  Mai  1790,  Nr.  23.;  §.  14  allg.  G.  O.;
§.  4  prov.  P.  O.)9
7.  Name  des  Vertreters  der  Gegenpartei,  wenn  ein  solcher  einschreitet  10
8.  Eine  kurze  Bezeichnung  des  Streitgegenstandes  (punctum  litis).
§.  14  allg.  G.  O.;  §.  15  gal.  G.  O.;  §.  4  prov.  P.  O.)  11
9.  Die  Bezeichnung  der  Zahl  der  Beilagen  12)
3)  So  Widerklage,  Auffoderungsklage,  aufgefoderte  Klage,  Einrede,  Appellationsbeschwerde ¬
  u.  s.  w.  Die  gesetzliche  Benennung  der  Schrift  muß  ausschließlich
dann  der  Adresse  nachfolgen,  wenn  eine  Satzschrift  in  Rede  steht.  Ist  dagegen
die  eingereichte  Schrift  keine  Satzschrift,  sondern  eine  andere,  die  Ordnung
des  Verfahrens  betreffende  Eingabe,  z.  B.  ein  Fristgesuch,  ein  Recognoseirungsgesuch ¬
  u.  s.  w.,  so  muß  der  Inhalt  der  Schrift  kurz  angezeigt  werden,
z.  B.  um  Recognoscirung  der  Einredebeilagen;  um  die  dritte  60tägige  Frist
zur  Erstattung  der  Einrede;  äußert  sich  gegen  die  Bewilligung  der,  von  der
Gegenpartei  begehrten  zweiten  30tägigen  Repliksfrist  u.  s.  w.
Für  größere  Städte,  z.  B.  Wien,  Prag,  Lemberg,  genügt  nicht,  dem  Namen
und  der  Beschäftigung  der  Partei  ihren  Aufenthaltsort  hinzuzufügen;  z.  B.
Peter  Lankner,  Riemermeister  in  Wien.  Hier  muß  das  Viertel  der  Stadt
oder  der  Name  der  Vorstadt,  nebst  der  Nummer  des  Hauses,  welches  die  Partei ¬
  bewohnt,  angegeben  werden.  (Hfd.  v.  21.  Okt.  1793,  Nr.  131;  Intim.
app.  trib.  gal.  4.  Dez.  1798.)
Um  die  Winkelschreiber  hintanzuhalten,  sollen  die  Justizbehörden  keine
Bittschrift,  überhaupt  keine  Eingabe  annehmen,  in  welcher  nicht  der  Name
und  Aufenthaltsort  des  Verfassers  erscheint.  (Hofd.  v.  16.  Februar  1792.
Nr.  253;  Intim.  app.  trib.  gal.  7.  Februar  1798.)
1°)  Die  Justizbehörden  haben  sorgsam  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Satzschriften ¬
  jederzeit  wider  den  Geguer  selbst,  und  nicht  wider  dessen  Bestellten,  oder
Advokaten  rubrizirt  werden.  (Hofd.  v.  24.  Oktober  1791).
11
Die  Auszeichnung  des  punclum  litis  auf  der  Rubrik  ist  vorgeschrieben,  um
für
einen  Anhaltspunkt  zu  geben  für  die  Indicirung  des  Geschäftsstücks
seine  Privrirung,  seine  Eintheilung  in  die  Negistratursacten  u.  s.  w.  Die
Art  und  Weise  der  Ansetzung  des  punctum  litis  zeigen  folgende  Beispiele:
pto.  Hauskauf;  Darlehen  pr.  60  fl.  C.  M.  c.  s.  c.;  Ungiltigkeit  des  Florian
Schram'schen  Testamentes  n.  s.  w.
*)  Die  Zahl  der  einem  Exhibite  zugelegten  Behelfe  wird  folgendergestalt  ausgedrückt: ¬
  Man  verbindet  die  Bezeichnung  der  ersten  Beilage  mit  der  Bezeichnung
der  letzten  durch  einen  Querstrich;  z.  B.  Beil.  A—F.  Beil.  1—10).
            
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