Klage.
136
2. Die gesetzliche Benennung der Schrift. (§. 15 gal. G. O.; §. 4
prov. P. O.)
3. Vor= und Familienname, Charakter oder Beschäftigung, Wohnung
des Exhibenten. (§. 14 allg. G. O.; §. 15 gal. G. O.; §. 4 prov. P. O.)
4. Name des Vertreters.
5. Das Wörtchen „contra“ (ca) oder „gegen"
6. Vor= und Familienname, Charakter oder Beschäftigung, Wohnung
des Gegners. (Hofd. v. 18. Mai 1790, Nr. 23.; §. 14 allg. G. O.;
§. 4 prov. P. O.)9
7. Name des Vertreters der Gegenpartei, wenn ein solcher einschreitet 10
8. Eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes (punctum litis).
§. 14 allg. G. O.; §. 15 gal. G. O.; §. 4 prov. P. O.) 11
9. Die Bezeichnung der Zahl der Beilagen 12)
3) So Widerklage, Auffoderungsklage, aufgefoderte Klage, Einrede, Appellationsbeschwerde ¬
u. s. w. Die gesetzliche Benennung der Schrift muß ausschließlich
dann der Adresse nachfolgen, wenn eine Satzschrift in Rede steht. Ist dagegen
die eingereichte Schrift keine Satzschrift, sondern eine andere, die Ordnung
des Verfahrens betreffende Eingabe, z. B. ein Fristgesuch, ein Recognoseirungsgesuch ¬
u. s. w., so muß der Inhalt der Schrift kurz angezeigt werden,
z. B. um Recognoscirung der Einredebeilagen; um die dritte 60tägige Frist
zur Erstattung der Einrede; äußert sich gegen die Bewilligung der, von der
Gegenpartei begehrten zweiten 30tägigen Repliksfrist u. s. w.
Für größere Städte, z. B. Wien, Prag, Lemberg, genügt nicht, dem Namen
und der Beschäftigung der Partei ihren Aufenthaltsort hinzuzufügen; z. B.
Peter Lankner, Riemermeister in Wien. Hier muß das Viertel der Stadt
oder der Name der Vorstadt, nebst der Nummer des Hauses, welches die Partei ¬
bewohnt, angegeben werden. (Hfd. v. 21. Okt. 1793, Nr. 131; Intim.
app. trib. gal. 4. Dez. 1798.)
Um die Winkelschreiber hintanzuhalten, sollen die Justizbehörden keine
Bittschrift, überhaupt keine Eingabe annehmen, in welcher nicht der Name
und Aufenthaltsort des Verfassers erscheint. (Hofd. v. 16. Februar 1792.
Nr. 253; Intim. app. trib. gal. 7. Februar 1798.)
1°) Die Justizbehörden haben sorgsam darauf Bedacht zu nehmen, daß die Satzschriften ¬
jederzeit wider den Geguer selbst, und nicht wider dessen Bestellten, oder
Advokaten rubrizirt werden. (Hofd. v. 24. Oktober 1791).
11
Die Auszeichnung des punclum litis auf der Rubrik ist vorgeschrieben, um
für
einen Anhaltspunkt zu geben für die Indicirung des Geschäftsstücks
seine Privrirung, seine Eintheilung in die Negistratursacten u. s. w. Die
Art und Weise der Ansetzung des punctum litis zeigen folgende Beispiele:
pto. Hauskauf; Darlehen pr. 60 fl. C. M. c. s. c.; Ungiltigkeit des Florian
Schram'schen Testamentes n. s. w.
*) Die Zahl der einem Exhibite zugelegten Behelfe wird folgendergestalt ausgedrückt: ¬
Man verbindet die Bezeichnung der ersten Beilage mit der Bezeichnung
der letzten durch einen Querstrich; z. B. Beil. A—F. Beil. 1—10).