Full text : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 1)

Buch  I.  Hap.  III.  Von
146
diese  Handlungen,  so  bestimmt,  wie  die  Replik -
  nach  der  Exzeption  folgt,  so  stellte  man
sie  als  prozessualische  Zwischenhandlungen
willkührlich  hin,  so  nahe  auch  der  wahre  Gesichtspunkt ¬
  liegt,  aus  welchem  diese  Materien
betrachtet  und  in  einem  richtigen  Systeme  geordnet ¬
  werden  müssen.  Sie  sind  nichts  anders,
als  besondere  Eigenschaften  und  Beziehungen,
unter  welchen  verschiedene  Personen  als  streitende ¬
  Theile  bei  einem  Prozesse  gedacht  werden ¬
  können,  also  einheimisch  in  jenem  Rapitel, ¬
  welches  den  streitenden  Theilen  gewidmet
ist
Wer  immer  vor  Gericht  in  einer  Rechtssache ¬
  auftreten  will,  in  welcher  Eigenschaft
dies  auch  seyn  mag,  der  muls  überhaupt  fähig
seyn,  vor  Gericht  in  eigener  Sache  zu  handeln,
und  annebst  der  rechtmässige  Widersacher  oder
Vertreter  bei  der  Sache  seyn,  in  welcher  er
auftritt.  Die  Doktrin  nennt  jenes  Persona  standi -
  in  judicio,  dieses  Legitimatio  ad  causam;
mit  beiden  beginnt  die  Lehre  von  den  streitenden -
  Theilen,  da  die  hierüber  vorkommenden
Bestimmungen  für  alle  Partheien  ohne  Unterschied ¬
  der  Eigenschaft  gelten,  in  der  sie  bei
einer  Rechtssache  erscheinen.
*)  Vergl.  mein  Handbuch  BandI.  Abh.  14.
            
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