Buch I. Hap. III. Von
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diese Handlungen, so bestimmt, wie die Replik -
nach der Exzeption folgt, so stellte man
sie als prozessualische Zwischenhandlungen
willkührlich hin, so nahe auch der wahre Gesichtspunkt ¬
liegt, aus welchem diese Materien
betrachtet und in einem richtigen Systeme geordnet ¬
werden müssen. Sie sind nichts anders,
als besondere Eigenschaften und Beziehungen,
unter welchen verschiedene Personen als streitende ¬
Theile bei einem Prozesse gedacht werden ¬
können, also einheimisch in jenem Rapitel, ¬
welches den streitenden Theilen gewidmet
ist
Wer immer vor Gericht in einer Rechtssache ¬
auftreten will, in welcher Eigenschaft
dies auch seyn mag, der muls überhaupt fähig
seyn, vor Gericht in eigener Sache zu handeln,
und annebst der rechtmässige Widersacher oder
Vertreter bei der Sache seyn, in welcher er
auftritt. Die Doktrin nennt jenes Persona standi -
in judicio, dieses Legitimatio ad causam;
mit beiden beginnt die Lehre von den streitenden -
Theilen, da die hierüber vorkommenden
Bestimmungen für alle Partheien ohne Unterschied ¬
der Eigenschaft gelten, in der sie bei
einer Rechtssache erscheinen.
*) Vergl. mein Handbuch BandI. Abh. 14.