fullscreen : Vollständige Anzeigen und unpartheiische Beurtheilung der neuesten juristischen Literatur (Th. 4. 1784 (1787))

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zu  Pfingsten  und  Katharina  entweder  selbst  oder  durch
andere,  heimlich  oder  öffentlich  Handel  treiben,  und
ihnen  an  ihrem  buͤrgerlichen  Erwerbe  Beeintraͤchtigung
zufüͤgen,  abzuschaffen,  und  denselben,  es  moͤgen  ausoder ¬
  inländische  Handelsleute,  Krämer  u.  d.  gl.  seyn,
keineswegs  zu  gestatten,  hier  Handel  zu  treiben,  wenn
selbe  nicht  bey  dem  hiesigen  Eremium  ordentlich  aufgenommen ¬
  und  einverleibet  sind,  oder  sonst  zu  handeln ¬
  besondere  Privilegien  haben.  Sollte  sich  jemand
beygehen  lassen,  entweder  in  oder  außerhalb  der  Stadt,
eine  Handlung  ohne  Bewilligung  der  Obrigkeit  zu  führen, ¬
  dem  soll  nach  den  bestehenden  Verordnungen,
und  insbesondere  nach  der  Hofverordnung  vom  Jahre
1697,  seine  Ware  mit  Vorwissen  der  Obrigkeit  abgenommen, =
  selbe  confisciret,  und  dem  landesfüͤrstlichen
Fiscus  verfallen  seyn,  und  die  Uebertreter  nebstbey
mit  Geld  oder  Leibesstrafen  belegt  werden;  zu  welchem
Ende  den  bürgerl.  Handelsleuten  auf  ihr  Begehren  die
nöthige  Assistenz  zu  verleihen  ist.
Nicht  allein  fremde  und  unbefugte  Handelsleute,
Handwerker,  Fuhrleute  u.  d.  gl.,  sondern  auch  alle
jene,  die  gemäß  ihrer  Handthierung  und  Profession,
zum  Handeln  nicht  berechtiget  sind,  sollen  sich  sowohl
in  als  außerhalb  der  Stadt  Wien,  soweit  sich  derselben
Burgfrieden  erstrecket,  außer  den  zwey  gewöhnlichen
C
Bes.  Gew.  u.  Handelssetzk.  I1I.  Th.  II.  B.
            
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