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zu Pfingsten und Katharina entweder selbst oder durch
andere, heimlich oder öffentlich Handel treiben, und
ihnen an ihrem buͤrgerlichen Erwerbe Beeintraͤchtigung
zufüͤgen, abzuschaffen, und denselben, es moͤgen ausoder ¬
inländische Handelsleute, Krämer u. d. gl. seyn,
keineswegs zu gestatten, hier Handel zu treiben, wenn
selbe nicht bey dem hiesigen Eremium ordentlich aufgenommen ¬
und einverleibet sind, oder sonst zu handeln ¬
besondere Privilegien haben. Sollte sich jemand
beygehen lassen, entweder in oder außerhalb der Stadt,
eine Handlung ohne Bewilligung der Obrigkeit zu führen, ¬
dem soll nach den bestehenden Verordnungen,
und insbesondere nach der Hofverordnung vom Jahre
1697, seine Ware mit Vorwissen der Obrigkeit abgenommen, =
selbe confisciret, und dem landesfüͤrstlichen
Fiscus verfallen seyn, und die Uebertreter nebstbey
mit Geld oder Leibesstrafen belegt werden; zu welchem
Ende den bürgerl. Handelsleuten auf ihr Begehren die
nöthige Assistenz zu verleihen ist.
Nicht allein fremde und unbefugte Handelsleute,
Handwerker, Fuhrleute u. d. gl., sondern auch alle
jene, die gemäß ihrer Handthierung und Profession,
zum Handeln nicht berechtiget sind, sollen sich sowohl
in als außerhalb der Stadt Wien, soweit sich derselben
Burgfrieden erstrecket, außer den zwey gewöhnlichen
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Bes. Gew. u. Handelssetzk. I1I. Th. II. B.