Entstehung der älterlichen und Kindesrechte.
§. 522.
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B. Durch Legitimation“
§. 522.
Die Legitimation ist ein Mittel, durch welches der Erzeuger
eines unehelichen Kindes' demselben die rechtliche Stellung eines
ehelichen verschaffen kann. Die Legitimation kann erfolgen:
1) durch Eingehung der Ehe mit der Mutter, vor oder nach der
Geburt des Kindes, vorausgesetzt jedoch ausdrückliche oder stillschweigende ¬
Anerkennung desselben3; 2) wenn der Vater keine
* Glück II S. 279—338, Heimbach in Weiske's RLex. XII S. 17 fg. §. 522.
1 Ueber die Streitfrage, ob nach römischem Recht die Legitimation bloß
bei Concubinenkindern zulässig gewesen sei, oder auch dei anderen unehelichen
Kindern, s. Schneider Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XII S. 336—369,
Vangerow §. 254 Anm. Es ist schwer zu begreifen, wie diese Frage dem
Hauptgesetz in unserer Lehre, der Nov. 89, gegenüber nur hat aufgeworfen
werden können. In diesem Gesetz ist mit vollkommener Deutlichkeit entschieden, ¬
daß die lég. per oblationem curiae bei allen unehelichen Kindern zulässig ¬
sein solle (c. 1 pr. c. 2 sqq.), dagegen die leg. per subsequens matrimonium ¬
und die sich daran anschließende leg. per rescriptum principis nur bei
Concubinenkindern (c. 8—10). Für das heutige Recht ist diese Beschränkung
durch den Wegfall des Concubinats als Rechtsinstituts, und durch c. 1. 6. 13
X. qui filii sint legitimi 4. 17 beseitigt.
2 Außer den im Følgenden genannten Legitimationsarten kannte das römische ¬
Recht noch eine legitimatio per oblationem curiae, Nov. 89 c. 2—4.
S. über dieselbe Zimmern Gesch. d. röm. Privatr. I. 2 §. 219 Note 20 fg.
und die daselbst Citirten', Schirmer röm. Erbr. I §. 12 Note 7. Ueber die
g. legitimatio per nuncupationem s. Note 7.
3 L. 10. 11 C. de nat. lib. 5. 27, Nov. 74 pr., 89 c. 8. Ueber §. 13
i. f. I. de nupt. 1. 10, welche Stelle jedenfalls keinerlei sachliche Schwierigkeit
zu erregen geeignet ist, s. Vangerow §. 255 Anm. 3. — „Vor der Geburt
des Kindes“: das Kind wird in der Ehe geboren, aber ist vor der Ehe condirt. ¬
Dieser Fall wird sowohl in 1. 11 C. cit., als in Nov. 89 c. 8 ausnalich
berücksichtigt. — Das römische Recht verlangt für die Ehe dotalia
instrumenta; heutzutage genügt die nach heutigem Recht vorgeschriebene Form
der Ehe. Glück S. 301 fg. — In Betreff der Anerkennung s. noch Sintenis ¬
III §. 138 Anm. 47. — Daß durch nachfolgende Ehe auch Kinder
legitimirt werden können, welche aus Ehebruch geboren sind, ist nicht allgemein ¬
anerkannt. Der Zweifelsgrund liegt in c. 6 X. qui filii sint leg. 4. 17,
welche Stelle sich aber vollkommen daraus erklärt, daß nach dem Rechte ihrer
Zeit die Ehe zwischen Ehebrecher und Ehebrecherin verboten war. S. namentlich ¬
Dieck Beiträge zur Lehre von der nachfolgenden Ehe S. 143 fg., auch