Full text : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

Entstehung  der  älterlichen  und  Kindesrechte.
§.  522.
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B.  Durch  Legitimation“
§.  522.
Die  Legitimation  ist  ein  Mittel,  durch  welches  der  Erzeuger
eines  unehelichen  Kindes'  demselben  die  rechtliche  Stellung  eines
ehelichen  verschaffen  kann.  Die  Legitimation  kann  erfolgen:
1)  durch  Eingehung  der  Ehe  mit  der  Mutter,  vor  oder  nach  der
Geburt  des  Kindes,  vorausgesetzt  jedoch  ausdrückliche  oder  stillschweigende ¬
  Anerkennung  desselben3;  2)  wenn  der  Vater  keine
*  Glück  II  S.  279—338,  Heimbach  in  Weiske's  RLex.  XII  S.  17  fg.  §.  522.
1  Ueber  die  Streitfrage,  ob  nach  römischem  Recht  die  Legitimation  bloß
bei  Concubinenkindern  zulässig  gewesen  sei,  oder  auch  dei  anderen  unehelichen
Kindern,  s.  Schneider  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XII  S.  336—369,
Vangerow  §.  254  Anm.  Es  ist  schwer  zu  begreifen,  wie  diese  Frage  dem
Hauptgesetz  in  unserer  Lehre,  der  Nov.  89,  gegenüber  nur  hat  aufgeworfen
werden  können.  In  diesem  Gesetz  ist  mit  vollkommener  Deutlichkeit  entschieden, ¬
  daß  die  lég.  per  oblationem  curiae  bei  allen  unehelichen  Kindern  zulässig ¬
  sein  solle  (c.  1  pr.  c.  2  sqq.),  dagegen  die  leg.  per  subsequens  matrimonium ¬
  und  die  sich  daran  anschließende  leg.  per  rescriptum  principis  nur  bei
Concubinenkindern  (c.  8—10).  Für  das  heutige  Recht  ist  diese  Beschränkung
durch  den  Wegfall  des  Concubinats  als  Rechtsinstituts,  und  durch  c.  1.  6.  13
X.  qui  filii  sint  legitimi  4.  17  beseitigt.
2  Außer  den  im  Følgenden  genannten  Legitimationsarten  kannte  das  römische ¬
  Recht  noch  eine  legitimatio  per  oblationem  curiae,  Nov.  89  c.  2—4.
S.  über  dieselbe  Zimmern  Gesch.  d.  röm.  Privatr.  I.  2  §.  219  Note  20  fg.
und  die  daselbst  Citirten',  Schirmer  röm.  Erbr.  I  §.  12  Note  7.  Ueber  die
g.  legitimatio  per  nuncupationem  s.  Note  7.
3  L.  10.  11  C.  de  nat.  lib.  5.  27,  Nov.  74  pr.,  89  c.  8.  Ueber  §.  13
i.  f.  I.  de  nupt.  1.  10,  welche  Stelle  jedenfalls  keinerlei  sachliche  Schwierigkeit
zu  erregen  geeignet  ist,  s.  Vangerow  §.  255  Anm.  3.  —  „Vor  der  Geburt
des  Kindes“:  das  Kind  wird  in  der  Ehe  geboren,  aber  ist  vor  der  Ehe  condirt. ¬
  Dieser  Fall  wird  sowohl  in  1.  11  C.  cit.,  als  in  Nov.  89  c.  8  ausnalich
  berücksichtigt.  —  Das  römische  Recht  verlangt  für  die  Ehe  dotalia
instrumenta;  heutzutage  genügt  die  nach  heutigem  Recht  vorgeschriebene  Form
der  Ehe.  Glück  S.  301  fg.  —  In  Betreff  der  Anerkennung  s.  noch  Sintenis ¬
  III  §.  138  Anm.  47.  —  Daß  durch  nachfolgende  Ehe  auch  Kinder
legitimirt  werden  können,  welche  aus  Ehebruch  geboren  sind,  ist  nicht  allgemein ¬
  anerkannt.  Der  Zweifelsgrund  liegt  in  c.  6  X.  qui  filii  sint  leg.  4.  17,
welche  Stelle  sich  aber  vollkommen  daraus  erklärt,  daß  nach  dem  Rechte  ihrer
Zeit  die  Ehe  zwischen  Ehebrecher  und  Ehebrecherin  verboten  war.  S.  namentlich ¬
  Dieck  Beiträge  zur  Lehre  von  der  nachfolgenden  Ehe  S.  143  fg.,  auch
            
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