126 Juristische Zeitschriften in Oesterreich.
ordnung und der Entwurf einer neuen Grundbuchsordnung kommen
eingänglicher zur Sprache, die Statistik der Straf- und Civil-
rechtSpflege findet Beachtung, und der provisorischen Civil-Proceß-
Ordnung für Siebenbürgen wird eine umfangreiche Betrachtung
gewidmet. In einer Reihe von Artikeln wird das neue preußische
Strafgesetzbuch vom 14 April 1851 und in einer andern das
österreichische revidirte Strafgesetzbuch vom 27 Mai 1852 be-
sprochen, letzteres insbesondere in Vergleichung mit dem bisher be-
standenen Gesetzbuch vom Jahre 1803. Durch eine Folge von
Blättern der zweiten Jahreshälfte zieht sich eine Abhandlung
Weiske's „Nachweisung deutschen Rechts im a. b. Gesetzbuche",
und die „Aviticität nach ungarischem Rechte" fand ebenfalls
einen kundigen Darsteller. Mittermayer erörtert umständlich die
Frage „über den gegenwärtigen Standpunkt der Gesetzgebung
im Civilproceß, und über die Grundrichtung welche die Ge-
setzgebung zu nehmen hat"; und in den November-Blättern
ist eine Abhandlung über die Einwendung der Wahrheit im Jn-
jurien-Proeesse nach römischem, englischem und französischem Rechte
vom Herausgeber der Zeitung geboten. Außerdem gibt es noch
eine große Zahl anderer Gegenstände, welche theils Ln kurzen Zu-
sammenfassungen. theils in umständlichen Betrachtungen dem Leser
vorgeführt werden. Die Mittheilungen aus dem Strafgerichts-
saale dagegen laufen allgemach in die nicht-öffentlichen Verhand-
lungen des Cassationshofes aus und in vereinzelte Berichte über Fälle,
welche Aufsehen erregt haben und bei halböffentlicher Verhandlung
wenigstens das Interesse der Juristen nicht unberührt lassen konnten.
Der vierte Band, den Jahrgang 1853 umfassend, trägt ganz
den Charakter des vorhergehenden und liefert eine große Zahl
von Artikeln nicht nur von praktischen Juristen, sondern zum Theil
auch von gelehrten Theoretikern des In- und Auslandes. Unter
letzteren finden wir außer den oben Genannten auch Jage-
mann und Warnkönig. Dasselbe gilt vom fünften (1854) und
sechsten Band (1855), und wir müssen es uns versagen, eine Über-
sicht der Materien zu geben, welche darin eine entsprechende und
fördernde Behandlung gefunden haben, indem uns auch nur eine
auszugsweise Mittheilung über die Gränzen hinausführen würde,
die für diese Anzeige gesteckt sind.
Eine Bemerkung haben wir aber noch anzufügen, wozu wir