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Vier und zwanzigstes Hauptstück. §. 1075 des b. G. B.
dreyßig Tagen, nach der geschehenen Anbiethung, wirklich
einlösen. Nach Verlauf dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht
erloschen.
Wer an das Vorkaufsrecht gebunden ist, muß die Sache dem
Berechtigten anbiethen, und ihm die Bedingnisse, unter welchen
sie ein Dritter an sich bringen will, bekannt machen. Der Berechtigte ¬
muß dann, wenn er von seiner Befugniß Gebrauch machen
will, die Sache binnen der im Paragraphe bestimmten Frist einlösen, ¬
und das, was der Dritte zu leisten sich anheischig gemacht
hat, wirklich leisten. Die Frist von 24 Stunden läuft von dem
Momente des geschehenen Anbiethens, da kein Grund vorhanden
ist, nach der Analogie des §. 903 anzunehmen, daß die Stunde,
in welcher die Sache angebothen wurde, nicht mitgerechnet werde,
und die Frist erst von der folgenden Stunde an zu laufen anfange,
überdieß das Gesetz dem Berechtigten nur 24 Stunden zur Überlegung
einräumt'). Wohl aber läuft die Frist von 30 Tagen erst von dem
nächsten Tage an, an welchem das Anerbiethen geschehen ist, weil
die Tage gewöhnlich nicht nach einzelnen Stunden berechnet werden,
und dafür auch die Analogie des §. 1334 vorhanden ist.
Kann das Anerbiethen dem Berechtigten nicht gemacht werden,
weil er abwesend und dessen Aufenthalt unbekannt ist, so scheint es
zu genügen, wenn demselben nach der Vorschrift des §. 276 ein
Curator aufgestellt, und diesem von der beabsichtigten Veräußerung
Kenntniß gegeben wird. Daß auch, wie Nippel2) glaubt, ein
Edict erlassen, und die Zeit abgewartet werden soll, binnen welcher
der Abwesende sich äußern kann, läßt sich mit dem Rechte dessen, der
veräußern will, nicht wohl vereinbaren; denn der obige Paragraph
bezweckt offenbar, daß der Jnhaber der Sache durch das Vorkaufsrecht =
nicht zu lange in der Verfügung mit derselben gehemmt werde,
dieser Zweck wäre aber vereitelt, wenn man auf die erwähnte Art
vorgehen wollte. Es ist wahr, daß der Curator in den seltensten
Fällen von dem Vorkaufsrechte im Nahmen des Abwesenden wird
Gebrauch machen können; allein das muß sich der Abwesende selbst
—--Scheidlein -
von dem Kaufvertrage §. 115, und Nippel Erlauterungen ¬
z. dem §. 1075, Nr. 2, behaupten das Gegentheil.
*) A. a. O. Nr. 3.