Volltext : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

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Vier  und  zwanzigstes  Hauptstück.  §.  1075  des  b.  G.  B.
dreyßig  Tagen,  nach  der  geschehenen  Anbiethung,  wirklich
einlösen.  Nach  Verlauf  dieser  Zeit  ist  das  Vorkaufsrecht
erloschen.
Wer  an  das  Vorkaufsrecht  gebunden  ist,  muß  die  Sache  dem
Berechtigten  anbiethen,  und  ihm  die  Bedingnisse,  unter  welchen
sie  ein  Dritter  an  sich  bringen  will,  bekannt  machen.  Der  Berechtigte ¬
  muß  dann,  wenn  er  von  seiner  Befugniß  Gebrauch  machen
will,  die  Sache  binnen  der  im  Paragraphe  bestimmten  Frist  einlösen, ¬
  und  das,  was  der  Dritte  zu  leisten  sich  anheischig  gemacht
hat,  wirklich  leisten.  Die  Frist  von  24  Stunden  läuft  von  dem
Momente  des  geschehenen  Anbiethens,  da  kein  Grund  vorhanden
ist,  nach  der  Analogie  des  §.  903  anzunehmen,  daß  die  Stunde,
in  welcher  die  Sache  angebothen  wurde,  nicht  mitgerechnet  werde,
und  die  Frist  erst  von  der  folgenden  Stunde  an  zu  laufen  anfange,
überdieß  das  Gesetz  dem  Berechtigten  nur  24  Stunden  zur  Überlegung
einräumt').  Wohl  aber  läuft  die  Frist  von  30  Tagen  erst  von  dem
nächsten  Tage  an,  an  welchem  das  Anerbiethen  geschehen  ist,  weil
die  Tage  gewöhnlich  nicht  nach  einzelnen  Stunden  berechnet  werden,
und  dafür  auch  die  Analogie  des  §.  1334  vorhanden  ist.
Kann  das  Anerbiethen  dem  Berechtigten  nicht  gemacht  werden,
weil  er  abwesend  und  dessen  Aufenthalt  unbekannt  ist,  so  scheint  es
zu  genügen,  wenn  demselben  nach  der  Vorschrift  des  §.  276  ein
Curator  aufgestellt,  und  diesem  von  der  beabsichtigten  Veräußerung
Kenntniß  gegeben  wird.  Daß  auch,  wie  Nippel2)  glaubt,  ein
Edict  erlassen,  und  die  Zeit  abgewartet  werden  soll,  binnen  welcher
der  Abwesende  sich  äußern  kann,  läßt  sich  mit  dem  Rechte  dessen,  der
veräußern  will,  nicht  wohl  vereinbaren;  denn  der  obige  Paragraph
bezweckt  offenbar,  daß  der  Jnhaber  der  Sache  durch  das  Vorkaufsrecht =
  nicht  zu  lange  in  der  Verfügung  mit  derselben  gehemmt  werde,
dieser  Zweck  wäre  aber  vereitelt,  wenn  man  auf  die  erwähnte  Art
vorgehen  wollte.  Es  ist  wahr,  daß  der  Curator  in  den  seltensten
Fällen  von  dem  Vorkaufsrechte  im  Nahmen  des  Abwesenden  wird
Gebrauch  machen  können;  allein  das  muß  sich  der  Abwesende  selbst
—--Scheidlein -
  von  dem  Kaufvertrage  §.  115,  und  Nippel  Erlauterungen ¬
  z.  dem  §.  1075,  Nr.  2,  behaupten  das  Gegentheil.
*)  A.  a.  O.  Nr.  3.
            
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