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Die einseitigen letztwilligen Verfügungen. Einleitung.
geben können; 22 die andere Hälfte soll der Verschwender seinem Ehegatten
sowie seinen Verwandten bis zum 6. Grade nicht durch letztwillige Verfügungen ¬
entziehen. Verstirbt also der Erblasser in der Entmündigung und ist
den gedachten Angehörigen desselben, welche ohne das Testament seine Erben
wären, nicht die Hälfte ihrer gesetzlichen Portion verblieben, so haben sie ein
Anfechtungsrecht. 23 24 25
Nach denselben Grundsätzen sind letztwillige Verfügungen zu behandeln,
welche der Verschwender, während das Entmündigungsverfahren über ihm
schwebt, errichtet hat, falls die Entmündigung in Folge des Verfahrens beschlossen ¬
wird. Es gilt das Gleiche im Falle einer notariellen Verwarnung
unter Aufnehmung einer Urkunde hierüber, wenn später die Entmündigung
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erfolgt.
22) Koch dagegen behauptet — vgl. Kommentar zu § 29, Erbrecht § 17 S.177 ff.
daß die gesetzliche Erbfolge über das Gesammtvermögen des Verschwenders eintreten
müsse, und daß der Verschwender nur zu Vermächtnissen besugt sei, welche die Hälfte
seines Vermögens nicht überschritten.
23) Die Klage richtet sich gegen die Testamentserben. Es fragt sich aber, wer
zu belangen ist, wenn der Testator einem der gesetzlichen Erben dessen gesammtes
gesetzliches Erbtheil zugewendet hat und neben demselben Fremde einsetzte, z. B. der
Erblasser hat zwei Kinder A. und B., und er setzt A. auf die Hälfte des Gesammtvermögens ¬
ein, den Fremden C. aber auf die andere Hälfte. Hat B. sein Viertel der
Erbschaft bloß von C. zu fordern oder hat er von A. und C. je ½ zu verlangen?
Bornemann System Bd. 6 S. 20 erklärt sich nach der vermuthlichen Meinung des
Gesetzgebers für die erstere Ansicht. Dies ist auch richtig. Denn der Sinn der Verordnung ¬
des Erblassers ist, daß die Portion, die an sich auf den B. fiele, auf den C.
übertragen wird, diesem gegenüber hat also der Verletzte auch sein Recht geltend zu
machen. Nimmt man dies an, so entspricht die Entscheidung dem L. R. II, 2 § 435
für den Pflichttheil aufgestellten Grundsatz. Würde der Testator seinem Kinde A. ¾
dem Fremden C. ¼ vermacht haben, so würde A. von dem ¼ über seine Intestatportion ¬
die Hälfte, also ½ und C. ebenfalls ½ der Masse beizutragen haben. A. Ansicht
hat Eccius Bd. 4 § 245 Anm. 22.
24) L. R. I, 12 § 31.
25) Ob die Gründe einer Enterbung vorliegen, ist im Gesetz nicht in Betracht
gezogen. Bornemann Bd. 6 S. 20 ist jedoch mit Recht geneigt, Enterbung aus
Gründen, welche die Entziehung des Pflichttheils rechtfertigen, zu gestatten. ¬
Hierfür ist auch Thümmel a. a. O. S. 33 nach dem Zwecke der Beschränkung,
da das Gesetz nur Schutz der Familie gegen Leichtsinn und Rache des Testators bezweckte. ¬
Anderer Ansicht Koch zum § 34, Gruchot Erbrecht Bd. 1 S. 355, Eccius Bd. 4
§ 245 Anm. 21.
26) L. R. I, 12 §§ 32. 33. Sommer in Ulrichs Archiv Bd. 14 S. 311 ff. nimmt
an, daß die den Verwandten im § 32 und 33 gegebenen Rechte auch dann in Kraft
blieben, wenn der als Verschwender Angeklagte das Erkenntniß nicht erlebe; denn
derselbe werde durch das Erkenntniß entmündigt, weil er Verschwender sei, er werde
aber nicht erst durch Erkenntniß Verschwender. Dem ist nicht beizustimmen. Der Angeklagte ¬
wird erst durch Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses entmündigter
Verschwender und nur ein solcher ist in der Testirfähigkeit beschränkt, wenn auch
die Entmündigung eine gewisse Rückwirkung hat. Eine Fortsetzung des Verfahrens
gegenüber dem bereits verstorbenen Verschwender ist unstatthaft. Es ist übrigens
das oben Anm. 11 Ausgeführte entsprechend anzuwenden.