Metadaten : Familienrecht und Erbrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (30)

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Die  einseitigen  letztwilligen  Verfügungen.  Einleitung.
geben  können;  22  die  andere  Hälfte  soll  der  Verschwender  seinem  Ehegatten
sowie  seinen  Verwandten  bis  zum  6.  Grade  nicht  durch  letztwillige  Verfügungen ¬
  entziehen.  Verstirbt  also  der  Erblasser  in  der  Entmündigung  und  ist
den  gedachten  Angehörigen  desselben,  welche  ohne  das  Testament  seine  Erben
wären,  nicht  die  Hälfte  ihrer  gesetzlichen  Portion  verblieben,  so  haben  sie  ein
Anfechtungsrecht.  23  24  25
Nach  denselben  Grundsätzen  sind  letztwillige  Verfügungen  zu  behandeln,
welche  der  Verschwender,  während  das  Entmündigungsverfahren  über  ihm
schwebt,  errichtet  hat,  falls  die  Entmündigung  in  Folge  des  Verfahrens  beschlossen ¬
  wird.  Es  gilt  das  Gleiche  im  Falle  einer  notariellen  Verwarnung
unter  Aufnehmung  einer  Urkunde  hierüber,  wenn  später  die  Entmündigung
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erfolgt.
22)  Koch  dagegen  behauptet  —  vgl.  Kommentar  zu  §  29,  Erbrecht  §  17  S.177  ff.
daß  die  gesetzliche  Erbfolge  über  das  Gesammtvermögen  des  Verschwenders  eintreten
müsse,  und  daß  der  Verschwender  nur  zu  Vermächtnissen  besugt  sei,  welche  die  Hälfte
seines  Vermögens  nicht  überschritten.
23)  Die  Klage  richtet  sich  gegen  die  Testamentserben.  Es  fragt  sich  aber,  wer
zu  belangen  ist,  wenn  der  Testator  einem  der  gesetzlichen  Erben  dessen  gesammtes
gesetzliches  Erbtheil  zugewendet  hat  und  neben  demselben  Fremde  einsetzte,  z.  B.  der
Erblasser  hat  zwei  Kinder  A.  und  B.,  und  er  setzt  A.  auf  die  Hälfte  des  Gesammtvermögens ¬
  ein,  den  Fremden  C.  aber  auf  die  andere  Hälfte.  Hat  B.  sein  Viertel  der
Erbschaft  bloß  von  C.  zu  fordern  oder  hat  er  von  A.  und  C.  je  ½  zu  verlangen?
Bornemann  System  Bd.  6  S.  20  erklärt  sich  nach  der  vermuthlichen  Meinung  des
Gesetzgebers  für  die  erstere  Ansicht.  Dies  ist  auch  richtig.  Denn  der  Sinn  der  Verordnung ¬
  des  Erblassers  ist,  daß  die  Portion,  die  an  sich  auf  den  B.  fiele,  auf  den  C.
übertragen  wird,  diesem  gegenüber  hat  also  der  Verletzte  auch  sein  Recht  geltend  zu
machen.  Nimmt  man  dies  an,  so  entspricht  die  Entscheidung  dem  L.  R.  II,  2  §  435
für  den  Pflichttheil  aufgestellten  Grundsatz.  Würde  der  Testator  seinem  Kinde  A.  ¾
dem  Fremden  C.  ¼  vermacht  haben,  so  würde  A.  von  dem  ¼  über  seine  Intestatportion ¬
  die  Hälfte,  also  ½  und  C.  ebenfalls  ½  der  Masse  beizutragen  haben.  A.  Ansicht
hat  Eccius  Bd.  4  §  245  Anm.  22.
24)  L.  R.  I,  12  §  31.
25)  Ob  die  Gründe  einer  Enterbung  vorliegen,  ist  im  Gesetz  nicht  in  Betracht
gezogen.  Bornemann  Bd.  6  S.  20  ist  jedoch  mit  Recht  geneigt,  Enterbung  aus
Gründen,  welche  die  Entziehung  des  Pflichttheils  rechtfertigen,  zu  gestatten. ¬
  Hierfür  ist  auch  Thümmel  a.  a.  O.  S.  33  nach  dem  Zwecke  der  Beschränkung,
da  das  Gesetz  nur  Schutz  der  Familie  gegen  Leichtsinn  und  Rache  des  Testators  bezweckte. ¬
  Anderer  Ansicht  Koch  zum  §  34,  Gruchot  Erbrecht  Bd.  1  S.  355,  Eccius  Bd.  4
§  245  Anm.  21.
26)  L.  R.  I,  12  §§  32.  33.  Sommer  in  Ulrichs  Archiv  Bd.  14  S.  311  ff.  nimmt
an,  daß  die  den  Verwandten  im  §  32  und  33  gegebenen  Rechte  auch  dann  in  Kraft
blieben,  wenn  der  als  Verschwender  Angeklagte  das  Erkenntniß  nicht  erlebe;  denn
derselbe  werde  durch  das  Erkenntniß  entmündigt,  weil  er  Verschwender  sei,  er  werde
aber  nicht  erst  durch  Erkenntniß  Verschwender.  Dem  ist  nicht  beizustimmen.  Der  Angeklagte ¬
  wird  erst  durch  Zustellung  des  amtsgerichtlichen  Beschlusses  entmündigter
Verschwender  und  nur  ein  solcher  ist  in  der  Testirfähigkeit  beschränkt,  wenn  auch
die  Entmündigung  eine  gewisse  Rückwirkung  hat.  Eine  Fortsetzung  des  Verfahrens
gegenüber  dem  bereits  verstorbenen  Verschwender  ist  unstatthaft.  Es  ist  übrigens
das  oben  Anm.  11  Ausgeführte  entsprechend  anzuwenden.
            
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