Full text : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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ung  wieder  an  sich  nehme,  oder  bei  einem  Handel  ohne
Dazwischenkunft  eines  Mäklers  dies  selbst  zu  thunc).  (Nach
Preußischen  Gesetzen  soll  der  Mäkler  allemal  zwei  Proben
nehmen,  davon  eine  selbst  aufbewahren,  die  andere  mit  seinem ¬
  Siegel  versiegelt,  in  den  Händen  des  Käufer  lassens
Hat  aber  der  Verkäufer  die  Probe  dem  Käufer  anvertraut,
so  kann  er  auch  nicht  verlangen,  daß  dieser  nachher,  wenn
es  zur  Vergleichung  kommt,  ihre  Identität  darthue;  vielmehr ¬
  muß  er  wenn  er  eine  Vertauschung  behauptet,  dies
beweisen.  Jedoch  wird  er,  da  ein  Irrthum  hierbei  leicht
möglich  ist,  eidliche  Bestärkung  der  Identität  allerdings
Seuffert's  Archiv,  V.  Band,  Nr.  154.  Sächsisches  Wochenblatt  1849
S.  81.
Die  Anwendung  dieser  Rechtsgrundsätze  ist  auch  durch  das  allg.  d.
HGB.  nicht  ausgeschlossen  worden.  Denn  wenn  schon  der  in  Art.  256.
Abs.  2.  des  preuß.  Entwurfs  enthaltene  Zusatz:  „den  Beweis  der  Pro
bemäßigkeit  der  Waare  hat  im  Falle  des  Streites  der  Verkäufer  zu  führen, ¬
  jedoch  ist  er  von  der  Beweislast  befreit,  wenn  der  Käufer  die  ihm
anvertraute  Probe  nicht  vorlegt,  ohne  zu  beweisen,  daß  er  hierzu  ohne
seine  Schuld  außer  Stande  sei",  um  deswillen,  weil  eine  solche  Vorschrift
nicht  in  das  materielle  Handelsrecht,  sondern  in  das  Proceßrecht  gehöre ¬
  und  deshalb  Bestimmungen  hierüber  den  Proceßgesetzen  jedes  einzelnen ¬
  Staates  zu  überlassen  seien,  in  dem  HGB.  selbst  nicht  Aufnahme
gefunden  hat,  so  ist  doch  bei  der  Berathung  des  Art.  340  des  HGB.  die
Richtigkeit  jenes  die  Beweislast  betreffenden  Satzes  nicht  in  Zweifel  gezogen ¬
  werden.  Vergl.  Makower  a.  a.  O.  S.  204.  Anm.  b.  Auerbach, ¬
  a.  a.  O.  S.  108f.  Vergl.  übrigens  noch  sächsisches  bürgerl.
GB.  §.  861.
Ic)  Allg.  d.  HGB.  Art.  80:  „der  Handelsmäkler  muß,  sofern  nicht  die
Parteien  ihm  dieses  erlassen  haben  oder  der  Ortsgebrauch  mit  Rücksicht
auf  die  Gattung  der  Waare  davon  entbindet,  von  jeder  durch  seine  Vermittelung ¬
  nach  Probe  verkauften  Waare  die  Probe,  nachdem  er  dieselbe
behufs  der  Wiedererkennung  gezeichnet  hat,  so  lange  aufbewahren,  bis
die  Waare  ohne  Einwendung  gegen  ihre  Beschaffenheit  angenommen
oder  das  Geschäft  in  anderer  Weise  erledigt  ist.“  Vergl.  auch  Mäklerordnung ¬
  für  die  Stadt  Chemnitz  §.  27.
[Vergl.  noch  Fischer
3)  Preuß.  LR.  Th.  II.  Tit.  VIII.  §.  1356f.
Preuß.  HR.  S.  221.
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