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ung wieder an sich nehme, oder bei einem Handel ohne
Dazwischenkunft eines Mäklers dies selbst zu thunc). (Nach
Preußischen Gesetzen soll der Mäkler allemal zwei Proben
nehmen, davon eine selbst aufbewahren, die andere mit seinem ¬
Siegel versiegelt, in den Händen des Käufer lassens
Hat aber der Verkäufer die Probe dem Käufer anvertraut,
so kann er auch nicht verlangen, daß dieser nachher, wenn
es zur Vergleichung kommt, ihre Identität darthue; vielmehr ¬
muß er wenn er eine Vertauschung behauptet, dies
beweisen. Jedoch wird er, da ein Irrthum hierbei leicht
möglich ist, eidliche Bestärkung der Identität allerdings
Seuffert's Archiv, V. Band, Nr. 154. Sächsisches Wochenblatt 1849
S. 81.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist auch durch das allg. d.
HGB. nicht ausgeschlossen worden. Denn wenn schon der in Art. 256.
Abs. 2. des preuß. Entwurfs enthaltene Zusatz: „den Beweis der Pro
bemäßigkeit der Waare hat im Falle des Streites der Verkäufer zu führen, ¬
jedoch ist er von der Beweislast befreit, wenn der Käufer die ihm
anvertraute Probe nicht vorlegt, ohne zu beweisen, daß er hierzu ohne
seine Schuld außer Stande sei", um deswillen, weil eine solche Vorschrift
nicht in das materielle Handelsrecht, sondern in das Proceßrecht gehöre ¬
und deshalb Bestimmungen hierüber den Proceßgesetzen jedes einzelnen ¬
Staates zu überlassen seien, in dem HGB. selbst nicht Aufnahme
gefunden hat, so ist doch bei der Berathung des Art. 340 des HGB. die
Richtigkeit jenes die Beweislast betreffenden Satzes nicht in Zweifel gezogen ¬
werden. Vergl. Makower a. a. O. S. 204. Anm. b. Auerbach, ¬
a. a. O. S. 108f. Vergl. übrigens noch sächsisches bürgerl.
GB. §. 861.
Ic) Allg. d. HGB. Art. 80: „der Handelsmäkler muß, sofern nicht die
Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht
auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung ¬
nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe
behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis
die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen
oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.“ Vergl. auch Mäklerordnung ¬
für die Stadt Chemnitz §. 27.
[Vergl. noch Fischer
3) Preuß. LR. Th. II. Tit. VIII. §. 1356f.
Preuß. HR. S. 221.
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