Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

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De  iustitia  et  iure.
lichen  Natur  an  sich,  ohne  Voraussetzung  gewisser  Handlungen, ¬
  oder  sie  setzen  gewisse  Handlungen  voraus,  welche
den  nächsten  Grund  jener  Rechte  und  Verbindlichkeiten  enthalten. ¬
  Erstere  heissen  absolute,  ursprüngliche,  oder
angebohrne  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  und  der  Jnbegriff ¬
  derselben  macht  das  lus  naturae  absolutum  aus;  letztere =
  aber  werden  hypothetische,  und  der  Inbegriff  derselben ¬
  Ius  naturae  hypotheticum  genennt.  Die  Hypothefe,
wodurch  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  letztern  Art  determinirt ¬
  werden,  ist  entweder  eine  gesellschaftliche  Verbindung, ¬
  in  welche  Menschen  mit  einander  getreten;  oder  ein
anderes  Factum,  welches  die  Menschen  nicht  in  gewisse  Gesellschaften ¬
  verbindet,  z.  B.  Vertrag  oder  Beleidigung.  Je
ner  Theil  des  hypothetischen  Naturrechts  heißt  das  gesellschaftliche ¬
  Recht  (ius  naturale  hypotheticum  sociaDer -
  letztere  Theil  aber  ist  das  aussergesellschaftle). ¬

liche  Naturrecht.  Beyde  Theile  des  natürlichen  Rechts
haben  wieder  ihre  verschiedenen  Eintheilungen,  die  ich  aber
als  bekannt  voraussetzen  kann.
17.
Gültigkeit  des  Naturrechts  im  bürgerlichen  Staate.
Es  ist  wohl  keine  Frage  weniger  bestritten,  als  die,
ob  das  Naturrecht  auch  in  der  bürgerlichen
Gesellschaft  gelte?  Freylich  wird  zwar  ein  Jeder,
auch  bey  geringem  Maas  von  Scharfsinn,  leicht  begreiffen,
daß  ohnmöglich  alles  dasjenige,  was  in  dem  aussergesellschaftlichen =
  Zustande  der  Menschen  natuͤrlichen  Rechtens  ist,
es  auch  in  der  buͤrgerlichen  Societaͤt  seyn  muͤsse;  allein  es
ist  ja  auch  bekannt  genug,  daß  man  den  sogenannten  natuͤrlichen ¬

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