117
De iustitia et iure.
lichen Natur an sich, ohne Voraussetzung gewisser Handlungen, ¬
oder sie setzen gewisse Handlungen voraus, welche
den nächsten Grund jener Rechte und Verbindlichkeiten enthalten. ¬
Erstere heissen absolute, ursprüngliche, oder
angebohrne Rechte und Verbindlichkeiten, und der Jnbegriff ¬
derselben macht das lus naturae absolutum aus; letztere =
aber werden hypothetische, und der Inbegriff derselben ¬
Ius naturae hypotheticum genennt. Die Hypothefe,
wodurch Rechte und Verbindlichkeiten der letztern Art determinirt ¬
werden, ist entweder eine gesellschaftliche Verbindung, ¬
in welche Menschen mit einander getreten; oder ein
anderes Factum, welches die Menschen nicht in gewisse Gesellschaften ¬
verbindet, z. B. Vertrag oder Beleidigung. Je
ner Theil des hypothetischen Naturrechts heißt das gesellschaftliche ¬
Recht (ius naturale hypotheticum sociaDer -
letztere Theil aber ist das aussergesellschaftle). ¬
liche Naturrecht. Beyde Theile des natürlichen Rechts
haben wieder ihre verschiedenen Eintheilungen, die ich aber
als bekannt voraussetzen kann.
17.
Gültigkeit des Naturrechts im bürgerlichen Staate.
Es ist wohl keine Frage weniger bestritten, als die,
ob das Naturrecht auch in der bürgerlichen
Gesellschaft gelte? Freylich wird zwar ein Jeder,
auch bey geringem Maas von Scharfsinn, leicht begreiffen,
daß ohnmöglich alles dasjenige, was in dem aussergesellschaftlichen =
Zustande der Menschen natuͤrlichen Rechtens ist,
es auch in der buͤrgerlichen Societaͤt seyn muͤsse; allein es
ist ja auch bekannt genug, daß man den sogenannten natuͤrlichen ¬
H 3