Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (1)

1. Buch. 1. Tit. §. 15. u. 16. 
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wisser Zeitpunkt zum Eintritt der Wiederkaufsverbindlich 
keit verabredet worden ist, binnen 30 Jahren ausgeübt wer 
den; wäre aber der Wiederkauf auf gar keine gewisse Zeit 
bedungen, sondern dem Verkäufer die völlige Freyheit nach 
gelassen worden, die unter dem Vertragsgesetz des Wieder 
kaufs verkaufte Sache zu aller Zeit, wenn's ihm ein 
mahl, es sey über kurz oder lang, gefallen möchte, wieder 
einzulösen, so ist alsdann die in solchen ganz allgemein abge 
faßten Zeitausdrücken nachgelassene Wiederkaufsausübungs 
Befugniß nach der Natur der Sache und der Absicht der 
Paciscenten ohnstreitig eine res merae facultatis **) 
§. 16. 
Anwendung obiger Begriffe auf das Naturrecht und Einthei 
lung desselben in Ius naturae absolutum und hypotheticum. 
Auch das Naturrecht kann in ein Zwangs- und 
Permissivrecht eingetheilt werden. Jenes begreift dieje 
nigen Rechte und Pflichten in sich, deren Erfüllung erzwun 
gen werden kann, und kann entweder ein gebietendes 
oder verbietendes seyn. Letzteres hingegen enthält Rech 
te und Pflichten, deren Ausübung der Willkühr des Han 
delnden überlassen ist, bey welchen folglich kein Zwang statt 
findet. Die Rechte und Pflichten der Menschen, welche 
das lus naturae cogens in sich begreift, sind wieder von 
verschiedener Art. Sie folgen entweder schon aus der mensch 
lichen 
27) Man vergleiche hierbey die lesenswürdige Abhandlung über 
die Verjährung des aus dem Wiederkaufsver 
trage entspringenden Wiedereinlösungsrechts; 
in dem neuen Leipziger Magazin für Rechtsgelehrte heraus 
gegeben von Günther und Otto auf das Jahr 1786. be 
sonders im 3ten St. S. 236. u. folg.
	        
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