fullscreen : Baron, Julius: ¬Die Condictionen

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obigen  Auseinandersetzung  leugnen,  dass  dies  den
Sinn  Justinians  treffe?
Das  gesetzgeberische  Vorgehen  Justinians  war  für
das  Mittelalter  massgebend;  die  scholastische  Denkweise, ¬
  die  Unfreiheit  der  Anschauung  verlangte  bei
neuen  Rechtsverhältnissen  vor  Allem  eine  mit  bestimmtem ¬
  Namen  versehene  Klage;  die  Klage  war
nicht  bloss  der  immanente  Bestandtheil  jedes  Rechts
sondern  auch  das  Schlusswort  bei  seiner  wissenschaftlichen ¬
  Betrachtung;  man  lebte  noch  in  den  Anschauungen, ¬
  welche  durch  die  Gerichtsorganisation
und  die  Staatsverfassung  der  classischen  Römischen
Zeit  veranlasst  worden  waren,  trotzdem  ihnen  nunmehr -
  aller  Boden  entzogen  war.  Sicherlich  hätte  man
bei  neu  entstehenden  Rechtsverhältnissen  zwischen  der
actio  in  factum,  der  actio  praescriptis  verbis  und  der
condictio  ex  lege  wählen  können;  allein  bei  der  völligen -
  Unkenntniss  der  Zeit  bezüglich  des  Formularprocesses ¬
  liess  man  die  ersteren  beiden  bei  Seite  und
griff  zur  cond.  ex  lege;  war  doch  Justinian  hierin  das
beste  Vorbild!  Hatte  ihm  doch  gleichfalls  dieselbe
Alternative  zur  Verfügung  gestanden!  Und  so  erneuert ¬
  sich  im  Mittelalter  ein  Vorgang  der  älteren
Römischen  Zeit,  welchen  ich  im  §  1  angedeutet  habe
und  später  in  §  15  weiter  ausführen  werde:  die  cond.
ex  lege  wird  eine  geläufige  Handhabe  zur  Fortentwicklung ¬
  des  Rechts;  so  tritt  z.  B.  die  act.  spolii  ursprüng
lich  als  condictio  ex  canone  redintegranda  resp.  als
cond.  ex  cap.  18  X.  de  rest.  spol.  auf  15);  die  Giltigkeit
aller  beeideten  Geschäfte  wird  mit  der  cond.  ex  cap.  2
de  pactis  in  VIte,  die  Haftung  der  Erben  eines  Verbrechers ¬
  auf  den  Schadensersatz  mit  der  cond.  ex
--15) -
  Bruns,  Recht  des  Besitzes,  S.  169.  221.
            
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