1. Buch. 1. Tit. §. 15. u. 16.
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wisser Zeitpunkt zum Eintritt der Wiederkaufsverbindlich
keit verabredet worden ist, binnen 30 Jahren ausgeübt wer
den; wäre aber der Wiederkauf auf gar keine gewisse Zeit
bedungen, sondern dem Verkäufer die völlige Freyheit nach
gelassen worden, die unter dem Vertragsgesetz des Wieder
kaufs verkaufte Sache zu aller Zeit, wenn's ihm ein
mahl, es sey über kurz oder lang, gefallen möchte, wieder
einzulösen, so ist alsdann die in solchen ganz allgemein abge
faßten Zeitausdrücken nachgelassene Wiederkaufsausübungs
Befugniß nach der Natur der Sache und der Absicht der
Paciscenten ohnstreitig eine res merae facultatis **)
§. 16.
Anwendung obiger Begriffe auf das Naturrecht und Einthei
lung desselben in Ius naturae absolutum und hypotheticum.
Auch das Naturrecht kann in ein Zwangs- und
Permissivrecht eingetheilt werden. Jenes begreift dieje
nigen Rechte und Pflichten in sich, deren Erfüllung erzwun
gen werden kann, und kann entweder ein gebietendes
oder verbietendes seyn. Letzteres hingegen enthält Rech
te und Pflichten, deren Ausübung der Willkühr des Han
delnden überlassen ist, bey welchen folglich kein Zwang statt
findet. Die Rechte und Pflichten der Menschen, welche
das lus naturae cogens in sich begreift, sind wieder von
verschiedener Art. Sie folgen entweder schon aus der mensch
lichen
27) Man vergleiche hierbey die lesenswürdige Abhandlung über
die Verjährung des aus dem Wiederkaufsver
trage entspringenden Wiedereinlösungsrechts;
in dem neuen Leipziger Magazin für Rechtsgelehrte heraus
gegeben von Günther und Otto auf das Jahr 1786. be
sonders im 3ten St. S. 236. u. folg.